{"id":1085,"date":"2021-03-25T19:29:36","date_gmt":"2021-03-25T19:29:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1085"},"modified":"2021-03-25T19:29:36","modified_gmt":"2021-03-25T19:29:36","slug":"ansprueche-aus-dem-eigentum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1085","title":{"rendered":"Anspr\u00fcche aus dem Eigentum"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 4<br \/>\nAnspr\u00fcche aus dem Eigentum<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 985 Herausgabeanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 986 Einwendungen des Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber zur \u00dcberlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigent\u00fcmer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder \u00fcbernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.<\/p>\n<p>(2) Der Besitzer einer Sache, die nach \u00a7 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe ver\u00e4u\u00dfert worden ist, kann dem neuen Eigent\u00fcmer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 987 Nutzungen nach Rechtsh\u00e4ngigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitzer hat dem Eigent\u00fcmer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit zieht.<\/p>\n<p>(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft ziehen k\u00f6nnte, so ist er dem Eigent\u00fcmer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm geh\u00f6rig oder zum Zwecke der Aus\u00fcbung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit zieht, nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 989 Schadensersatz nach Rechtsh\u00e4ngigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an dem Eigent\u00fcmer f\u00fcr den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigent\u00fcmer von der Zeit des Erwerbs an nach den \u00a7\u00a7 987, 989. Erf\u00e4hrt der Besitzer sp\u00e4ter, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.<\/p>\n<p>(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 991 Haftung des Besitzmittlers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des \u00a7 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegen\u00fcber die Rechtsh\u00e4ngigkeit eingetreten ist.<\/p>\n<p>(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im \u00a7 989 bezeichneten Schaden dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 992 Haftung des deliktischen Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigent\u00fcmer nach den Vorschriften \u00fcber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 993 Haftung des redlichen Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegen die in den \u00a7\u00a7 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Fr\u00fcchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im \u00dcbrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Zeit, f\u00fcr welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des \u00a7 101 Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 994 Notwendige Verwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitzer kann f\u00fcr die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigent\u00fcmer Ersatz verlangen. Die gew\u00f6hnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch f\u00fcr die Zeit, f\u00fcr welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.<\/p>\n<p>(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit oder nach dem Beginn der in \u00a7 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigent\u00fcmers nach den Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 995 Lasten<\/strong><\/p>\n<p>Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des \u00a7 994 geh\u00f6ren auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. F\u00fcr die Zeit, f\u00fcr welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen f\u00fcr solche au\u00dferordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 996 N\u00fctzliche Verwendungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit und vor dem Beginn der in \u00a7 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erh\u00f6ht ist, zu welcher der Eigent\u00fcmer die Sache wiedererlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 997 Wegnahmerecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des \u00a7 258 findet Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach \u00a7 994 Abs. 1 Satz 2 f\u00fcr die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung f\u00fcr ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung f\u00fcr ihn haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundst\u00fcck<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein landwirtschaftliches Grundst\u00fcck herauszugeben, so hat der Eigent\u00fcmer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Fr\u00fcchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Fr\u00fcchte nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorg\u00e4ngers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitzer kann f\u00fcr die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern k\u00f6nnte, wenn er die Sache herauszugeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung des Eigent\u00fcmers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1000 Zur\u00fcckbehaltungsrecht des Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zur\u00fcckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vors\u00e4tzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1001 Klage auf Verwendungsersatz<\/strong><\/p>\n<p>Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigent\u00fcmer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigent\u00fcmer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zur\u00fcckgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigent\u00fcmer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1002 Erl\u00f6schen des Verwendungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigent\u00fcmer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundst\u00fcck mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigent\u00fcmer die Verwendungen genehmigt.<\/p>\n<p>(2) Auf diese Fristen finden die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitzer kann den Eigent\u00fcmer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften \u00fcber den Pfandverkauf, bei einem Grundst\u00fcck nach den Vorschriften \u00fcber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Bestreitet der Eigent\u00fcmer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskr\u00e4ftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigent\u00fcmer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl\u00e4rung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt, so kann der Eigent\u00fcmer von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigent\u00fcmer zur Duldung verpflichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1005 Verfolgungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Befindet sich eine Sache auf einem Grundst\u00fcck, das ein anderer als der Eigent\u00fcmer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundst\u00fccks der in \u00a7 867 bestimmte Anspruch zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1006 Eigentumsvermutung f\u00fcr Besitzer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigent\u00fcmer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem fr\u00fcheren Besitzer gegen\u00fcber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.<\/p>\n<p>(2) Zugunsten eines fr\u00fcheren Besitzers wird vermutet, dass er w\u00e4hrend der Dauer seines Besitzes Eigent\u00fcmer der Sache gewesen sei.<\/p>\n<p>(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung f\u00fcr den mittelbaren Besitzer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1007 Anspr\u00fcche des fr\u00fcheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.<\/p>\n<p>(2) Ist die Sache dem fr\u00fcheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgl\u00e4ubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigent\u00fcmer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des fr\u00fcheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der fr\u00fchere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im \u00dcbrigen finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1085\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1085&text=Anspr%C3%BCche+aus+dem+Eigentum\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1085&title=Anspr%C3%BCche+aus+dem+Eigentum\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1085&description=Anspr%C3%BCche+aus+dem+Eigentum\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Anspr\u00fcche aus dem Eigentum \u00a7 985 Herausgabeanspruch Der Eigent\u00fcmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. 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