{"id":1082,"date":"2021-03-25T19:18:50","date_gmt":"2021-03-25T19:18:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1082"},"modified":"2021-03-25T19:18:50","modified_gmt":"2021-03-25T19:18:50","slug":"fund-buergerliches-gesetzbuch-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1082","title":{"rendered":"Fund. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 6<br \/>\nFund<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 965 Anzeigepflicht des Finders<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt,<!--more--> hat dem Verlierer oder dem Eigent\u00fcmer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverz\u00fcglich Anzeige zu machen.<\/p>\n<p>(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umst\u00e4nde, welche f\u00fcr die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein k\u00f6nnen, unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 966 Verwahrungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache \u00f6ffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde Anzeige zu machen. Der Erl\u00f6s tritt an die Stelle der Sache.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 967 Ablieferungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserl\u00f6s an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde abzuliefern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 968 Umfang der Haftung<\/strong><\/p>\n<p>Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 969 Herausgabe an den Verlierer<\/strong><\/p>\n<p>Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegen\u00fcber befreit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 970 Ersatz von Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 971 Finderlohn<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn betr\u00e4gt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro f\u00fcnf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur f\u00fcr den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 972 Zur\u00fcckbehaltungsrecht des Finders<\/strong><\/p>\n<p>Auf die in den \u00a7\u00a7 970, 971 bestimmten Anspr\u00fcche finden die f\u00fcr die Anspr\u00fcche des Besitzers gegen den Eigent\u00fcmer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 973 Eigentumserwerb des Finders<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erl\u00f6schen die sonstigen Rechte an der Sache.<\/p>\n<p>(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung<\/strong><\/p>\n<p>Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des \u00a7 1003 zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die ihm nach den \u00a7\u00a7 970 bis 972 zustehenden Anspr\u00fcche auffordern. Mit dem Ablauf der f\u00fcr die Erkl\u00e4rung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erl\u00f6schen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Anspr\u00fcche bereit erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 975 Rechte des Finders nach Ablieferung<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserl\u00f6ses an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde werden die Rechte des Finders nicht ber\u00fchrt. L\u00e4sst die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Sache versteigern, so tritt der Erl\u00f6s an die Stelle der Sache. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde darf die Sache oder den Erl\u00f6s nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 976 Eigentumserwerb der Gemeinde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verzichtet der Finder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gegen\u00fcber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts \u00fcber.<\/p>\n<p>(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserl\u00f6ses an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf Grund der Vorschriften der \u00a7\u00a7 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts \u00fcber, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 977 Bereicherungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Wer infolge der Vorschriften der \u00a7\u00a7 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 973, 974 von dem Finder, in den F\u00e4llen des \u00a7 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechts\u00e4nderung Erlangten nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem \u00dcbergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 978 Fund in \u00f6ffentlicher Beh\u00f6rde oder Verkehrsanstalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine Sache in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen oder den Bef\u00f6rderungsmitteln einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde oder einer dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverz\u00fcglich an die Beh\u00f6rde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der H\u00e4lfte des Betrags, der sich bei Anwendung des \u00a7 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben w\u00fcrde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Beh\u00f6rde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die f\u00fcr die Anspr\u00fcche des Besitzers gegen den Eigent\u00fcmer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des \u00a7 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Beh\u00f6rde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) F\u00e4llt der Versteigerungserl\u00f6s oder gefundenes Geld an den nach \u00a7 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 979 Verwertung; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beh\u00f6rde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache \u00f6ffentlich versteigern lassen. Die \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden k\u00f6nnen die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.<\/p>\n<p>(1a) Die Versteigerung kann nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zug\u00e4ngliche Versteigerung im Internet erfolgen.<\/p>\n<p>(1b) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates f\u00fcr ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zust\u00e4ndigen obersten Bundesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen. Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung f\u00fcr ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung auf die fachlich zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen. Die L\u00e4nder k\u00f6nnen Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie l\u00e4nder\u00fcbergreifend nutzen. Sie k\u00f6nnen eine \u00dcbertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zust\u00e4ndige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.<\/p>\n<p>(2) Der Erl\u00f6s tritt an die Stelle der Sache.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 980 \u00d6ffentliche Bekanntmachung des Fundes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Versteigerung ist erst zul\u00e4ssig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzul\u00e4ssig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verbunden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 981 Empfang des Versteigerungserl\u00f6ses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind seit dem Ablauf der in der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so f\u00e4llt der Versteigerungserl\u00f6s, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbeh\u00f6rden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbeh\u00f6rden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebeh\u00f6rden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.<\/p>\n<p>(2) Ist die Versteigerung ohne die \u00f6ffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreij\u00e4hrige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 982 Ausf\u00fchrungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Die in den \u00a7\u00a7 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbeh\u00f6rden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen nach den von der Zentralbeh\u00f6rde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 983 Unanbringbare Sachen bei Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine \u00f6ffentliche Beh\u00f6rde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Beh\u00f6rde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der \u00a7\u00a7 979 bis 982 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 984 Schatzfund<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur H\u00e4lfte von dem Entdecker, zur H\u00e4lfte von dem Eigent\u00fcmer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1082\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1082&text=Fund.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1082&title=Fund.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1082&description=Fund.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 6 Fund \u00a7 965 Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1082\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1082","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1082","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1082"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1082\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1083,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1082\/revisions\/1083"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1082"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1082"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1082"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}