{"id":107,"date":"2020-12-04T21:04:45","date_gmt":"2020-12-04T21:04:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=107"},"modified":"2020-12-05T11:05:06","modified_gmt":"2020-12-05T11:05:06","slug":"bild-gmbh-co-kg-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=107","title":{"rendered":"BILD GMBH &#038; CO. KG .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn.\u00a062721\/13 und 62741\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn.\u00a062721\/13 und 62741\/13<br \/>\nB. GMBH &amp;\u00a0CO.\u00a0KG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<br \/>\nund S.\u00a0AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 27.\u00a0September 2013 erhoben wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen, die B. GmbH\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG (\u201edie erste Beschwerdef\u00fchrerin\u201c) und die S.\u00a0AG (\u201edie zweite Beschwerdef\u00fchrerin\u201c) sind juristische Personen deutschen Rechts mit jeweiligem Sitz in B.. Sie wurden vor dem Gerichtshof von Herrn A., Rechtsanwalt in D., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von den beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften dargelegt worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Die zweite Beschwerdef\u00fchrerin verlegt die auflagenstarke deutsche Tageszeitung B.; die erste Beschwerdef\u00fchrerin betreibt das von ihr gegr\u00fcndete Internetportal, auf dem ein Teil der Artikel und Reportagen aus der Druckfassung der Tageszeitung ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>4. Am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 wurde X, Journalist, Moderator f\u00fcr Wettersendungen und prominenter Unternehmer, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Er wurde schwerer Vergewaltigung und gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung seiner fr\u00fcheren Ehefrau verd\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><em>2. Die Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie<\/em><\/p>\n<p>5. Am 21.\u00a0Juli\u00a02010 erschien in der Tageszeitung B. und im dazugeh\u00f6rigen Internetportal ein Artikel mit der \u00dcberschrift \u201eStatt Aktion\u00e4rs-Versammlung hinter Gittern\u00a0\u2013\u00a0Hier sonnt sich [X] im Knast\u201c. Der Artikel war mit zwei Fotografien versehen, von denen eines X im Gef\u00e4ngnishof mit freiem Oberk\u00f6rper zwischen anderen Gefangenen sitzend zeigte (\u201edie streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie\u201c). Die Bildunterschrift lautete: \u201eGanz entspannt mit freiem Oberk\u00f6rper unterh\u00e4lt sich Wetterexperte [X] auf dem Gef\u00e4ngnishof mit seinen Mith\u00e4ftlingen. Einmal am Tag, um 14.45\u00a0Uhr darf er raus zum Hofgang.\u201c<\/p>\n<p>6. Im zugeh\u00f6rigen Artikel hie\u00df es:<\/p>\n<p>\u201eWir sehen den Gef\u00e4ngnishof der Justizvollzugsanstalt. Es ist Mittag, 30\u00a0Grad, die Sonne scheint. Einige H\u00e4ftlinge schlendern umher, andere sitzen auf dem Rasen. Unter ihnen auch ein Mann mit braunen Haaren und nacktem Oberk\u00f6rper &#8230; Hier sonnt sich X\u00a0(52). Der Wetterexperte sitzt seit dem 20.\u00a0M\u00e4rz in Untersuchungshaft, weil ihn seine Ex-Freundin S.\u00a0W. (37, Name ge\u00e4ndert) wegen Vergewaltigung angezeigt hatte. X bestreitet die Vorw\u00fcrfe. Weil der U-H\u00e4ftling nicht aus dem Knast darf, sollte gestern eigentlich eine gerichtlich genehmigte Generalversammlung der X\u00a0AG hinter Gittern stattfinden. Sieben Aktion\u00e4re waren geladen. Sie sollten unter anderem beschlie\u00dfen, was mit dem Bilanzgewinn [&#8230;] gemacht wird. Doch die Versammlung wurde kurzfristig abgesagt, das Unternehmen war zu einer Stellungnahme nicht bereit. Stattdessen vertrieb sich Deutschlands ber\u00fchmtester U-H\u00e4ftling [&#8230;] die Zeit beim Hofgang. Der Anwalt [von X] hatte zuletzt Haftbeschwerde eingereicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat bis morgen Zeit, sich zu \u00e4u\u00dfern. Fr\u00fchestens n\u00e4chste Woche soll dar\u00fcber entschieden werden, teilte das Oberlandesgericht in Karlsruhe nun mit. Der Prozess gegen X beginnt am 6.\u00a0September in Mannheim.\u201c<\/p>\n<p><em>3.\u00a0Die Ereignisse nach der Ver\u00f6ffentlichung<\/em><\/p>\n<p>7. Am 29.\u00a0Juli\u00a02010 wurde X aus der Haft entlassen. Am 2. August\u00a02010 ver\u00f6ffentlichte die deutsche Tageszeitung S. ein Interview, in dem X den Alltag in der Untersuchungshaft schilderte. In der Folge erschienen weitere Pressebeitr\u00e4ge zu diesem Thema. Am 16.\u00a0Juni\u00a02011 ver\u00f6ffentlichte die Wochenzeitung W. ein weiteres, langes Interview, in dem unter anderem die Haftbedingungen f\u00fcr X besprochen wurden.<\/p>\n<p>8. Das Hauptverfahren, \u00fcber das die Medien intensiv berichteten, begann am 6.\u00a0September\u00a02010 und endete am 31.\u00a0Mai\u00a02011 mit dem Freispruch von X.<\/p>\n<p>9. Im Oktober\u00a02012 ver\u00f6ffentlichten X und seine neue Ehefrau ein Buch, in dem auf Seite\u00a067 stand, dass der Gef\u00e4ngnisdirektor X dar\u00fcber informiert habe, dass ein Teil des Gef\u00e4ngnishofes von den benachbarten H\u00e4usern aus einsehbar sei. X f\u00fcgte hinzu, dass er zu Beginn nicht gewagt habe, auf den Hof zu gehen, danach nur den Teil des Hofes betreten habe, der von den benachbarten H\u00e4usern nicht eingesehen werden konnte, dass er gegen Ostern angefangen habe, sich dar\u00fcber lustig zu machen, gesehen zu werden, und schlie\u00dflich das Risiko in Kauf genommen habe, fotografiert zu werden, und dabei auf einen Rest von Anstand des S.-Verlags gesetzt habe.<\/p>\n<p><em>4. Das Verfahren vor den Zivilgerichten<\/em><\/p>\n<p>10. Am 15.\u00a0Dezember\u00a02010 erhob X vor dem Landgericht K. Klage auf Unterlassung der erneuten Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie und beantragte die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.<\/p>\n<p>11. Am 22.\u00a0Juni\u00a02011 gab das Landgericht K. dem Antrag statt, untersagte den Beschwerdef\u00fchrerinnen, die streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie ohne die Zustimmung des X zu ver\u00f6ffentlichen oder sonst zu verbreiten, wie geschehen in den ver\u00f6ffentlichten Beitr\u00e4gen vom 21.\u00a0Juli\u00a02010, und verurteilte sie zur teilweisen Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von X (345\u00a0Euro (EUR)) und der \u00dcbernahme der Kosten des Rechtsstreits. Es war insbesondere der Auffassung, dass X und seine Mitgefangenen sich im Gef\u00e4ngnishof und damit an einem abgeschiedenen, der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglichen Ort befanden, und X daher nicht damit rechnen musste, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden, wie auch der Umstand zeige, dass er sich dort mit freiem Oberk\u00f6rper aufgehalten habe. Nach Auffassung des Landgerichts musste X Zugang zu R\u00fcckzugsbereichen gew\u00e4hrt werden, auch wenn die Haft nicht dem Zweck diene, den Gefangenen Freir\u00e4ume zu verschaffen, die von der \u00d6ffentlichkeit nicht einsehbar seien. Das Landgericht war ferner der Auffassung, dass der Informationswert der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie gering sei und dass sie insbesondere nicht belege, dass X in seiner Haftzeit eine Sonderbehandlung erfahren oder sich guter Gesundheit erfreut habe. Auch wies es darauf hin, dass es keinen Zusammenhang zwischen der geplanten Generalversammlung in der Justizvollzugsanstalt und der Aufnahme von X beim Sonnenbad feststellen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich stellte es fest, dass die Informationen, die X der Wochenzeitung S. im Rahmen eines Interviews gegeben hatte, in diesem Zusammenhang unbeachtlich seien, da dieses erst nach Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie stattgefunden habe.<\/p>\n<p>12. Mit zwei Urteilen vom 14.\u00a0Februar\u00a02012 wies das Oberlandesgericht K. die Berufungen der beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften zur\u00fcck und reduzierte die Erstattungsh\u00f6he der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 261\u00a0Euro. Es war der Auffassung, dass unter Ber\u00fccksichtigung des vom Bundesgerichtshof entwickelten abgestuften Schutzkonzepts (siehe von H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland\u00a0(Nr.\u00a02)\u00a0[GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnrn.\u00a029\u201335, ECHR\u00a02012) die Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung der Fotografie mangels einer durch die Beschwerdef\u00fchrerinnen eingeholten Einwilligung des X und ohne Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte rechtswidrig sei.<\/p>\n<p>13. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die Fotografie keinen Informationswert und insbesondere keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis habe und demnach kein aktueller Anlass bestanden habe, X im Gef\u00e4ngnishof abzubilden. Es wies darauf hin, dass sich X zu dem Zeitpunkt seit drei Wochen in Untersuchungshaft befunden habe und dies allgemein bekannt gewesen sei, und befand, dass es daher keinen Grund gegeben habe, dies erneut mitzuteilen. Es stellte insbesondere fest, dass anders als im Fall eines 2008 gesprochenen Urteils des Bundesgerichtshofs der Begleitartikel zur streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie nicht \u00fcber eine m\u00f6gliche Sonderbehandlung von X oder seinen Gesundheitszustand berichte. Dar\u00fcber hinaus best\u00e4nden Zweifel, ob die Fotografie belege, dass sich X tats\u00e4chlich in Haft befinde, denn zum einen seien die aufgenommenen Personen (darunter X) nicht hinter Gittern dargestellt, zum anderen sei die im Hintergrund sichtbare Einz\u00e4unung nicht klar als Gef\u00e4ngniseinfriedung erkennbar.<\/p>\n<p>14. Unter Betrachtung der Fotografie als Teil eines Ganzen, bestehend aus den \u00dcberschriften und dem Artikeltext sowie den Bildaufschriften und -unterschriften, war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie keinen weitergehenden Informationswert habe. Unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des Titels \u201eStatt Aktion\u00e4rs-Versammlung [&#8230;]\u201c f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus, dass, w\u00fcrde man der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerinnen folgen, wonach die mediale Omnipr\u00e4senz des X die Verbreitung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie rechtfertige, es zul\u00e4ssig w\u00e4re, jegliche Aufnahme einer prominenten Pers\u00f6nlichkeit ohne ihre Zustimmung zu verbreiten, selbst wenn das betreffende Bildnis in keinem Bezug zur ver\u00f6ffentlichten Meldung stehe. Es stellte dar\u00fcber hinaus fest, dass der Artikel sich darauf beschr\u00e4nke, dem Leser den Ort, an dem X sa\u00df, das Wetter, den Grund f\u00fcr die Untersuchungshaft von X, die Absage der Generalversammlung, das laufende Haftbeschwerdeverfahren und den Beginn des Strafprozesses im September mitzuteilen. Es f\u00fcgte hinzu, dass die unter dem betreffenden Artikel verlinkten weiteren Artikel \u00fcber Sexualpraktiken des X und Zweifel zur Neutralit\u00e4t eines Richters keinen inneren Zusammenhang zur streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie aufwiesen und lediglich den Tatvorwurf gegen\u00fcber X wiederholten, ohne dass daf\u00fcr ein aktueller Anlass bestand.<\/p>\n<p>15. Selbst wenn man dem Bildnis einen \u00fcber die Wortberichterstattung hinausgehenden Informationswert zugestehe, so f\u00fchrte das Oberlandesgericht au\u00dferdem aus, sei zu beachten, dass sich X zum Zeitpunkt der Bildaufnahme an einem abgeschiedenen, der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglichen Ort befand. Dies gelte ungeachtet der Unfreiwilligkeit des Aufenthalts von X in der Justizvollzugsanstalt; die Situation sei vergleichbar mit F\u00e4llen privater Bet\u00e4tigung von Prominenten, insbesondere bei Urlaubsaufenthalten. X musste, schloss das Oberlandesgericht, nicht damit rechnen, dass er im Gef\u00e4ngnishof fotografiert werden w\u00fcrde, umso weniger, als die Justizvollzugsanstalt der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglich war. Unter Bezugnahme auf das Urteil von H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a059320\/00, ECHR\u00a02004\u2013VI) unterstrich es, dass den Umst\u00e4nden, unter denen das Bildnis aufgenommen wurde, besonderes Gewicht zukomme. Es wies in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass das Bildnis heimlich unter Ausnutzung von technischen Mitteln von einem \u00f6ffentlichen Geb\u00e4ude in der Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, zu dem sich der Fotograf \u00fcberdies ohne Zustimmung Zutritt verschafft hatte. Die Tatsache, dass in den Medien \u00fcber einen langen Zeitraum \u00fcber X berichtet wurde, nehme ihm nicht den Schutz seiner Privatsph\u00e4re, wenn er sich in abgeschirmten Bereichen bef\u00e4nde, und sei demnach nicht geeignet, die Verbreitung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>16. Die Revision lie\u00df das Oberlandesgericht nicht zu.<\/p>\n<p>17. Am 23. M\u00e4rz 2012 erhoben die beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften zwei Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p>18. Am 26. M\u00e4rz 2013 beschloss das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begr\u00fcndung, die Verfassungsbeschwerden der beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften nicht zur Entscheidung anzunehmen (Az.\u00a01 BvR 712\/12 und 715\/12). Die Beschl\u00fcsse wurden den Beschwerdef\u00fchrerinnen am 11.\u00a0April\u00a02013 \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>19. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis sind im Urteil von H.\u00a0(Nr.\u00a02) (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a069\u201372) wiedergegeben.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>20. Unter Berufung auf Artikel\u00a010 der Konvention r\u00fcgen die Beschwerdef\u00fchrerinnen, dass die deutschen Gerichte ihr Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt und insbesondere die Kriterien missachtet h\u00e4tten, die der Gerichtshof in Rechtssachen niedergelegt habe, die einer Abw\u00e4gung zwischen den Artikeln\u00a08 und 10 der Konvention bedurften.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Verbindung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>21. In Anbetracht des Zusammenhangs der Beschwerden in Bezug auf den Sachverhalt und die durch sie aufgeworfenen Grundsatzfragen h\u00e4lt der Gerichtshof es f\u00fcr angebracht, sie nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 seiner Verfahrensordnung zu verbinden.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a010 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>22. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen das ihnen erteilte Verbot, die streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie erneut zu ver\u00f6ffentlichen oder zu verbreiten. Sie berufen sich auf Artikel\u00a010 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>23. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen machen geltend, dass die Ver\u00f6ffentlichung der betreffenden Fotografie einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet habe, da mit X eine prominente Pers\u00f6nlichkeit dargestellt worden sei, die sich nach ihrer Festnahme wegen v.\u00a0a. mutma\u00dflicher Vergewaltigung in Untersuchungshaft befand, und dass demnach ein Bezug zum Strafverfahren gegen X bestanden habe. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen weisen darauf hin, dass die Presse das Recht habe, die \u00d6ffentlichkeit insbesondere auch \u00fcber Strafverfahren zu informieren. Au\u00dferdem zeige die streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie, dass X sich in der Justizvollzugsanstalt wohlgef\u00fchlt und solche Privilegien genossen habe, dass er vorgesehen habe, dort eine Generalversammlung seiner Gesellschaft abzuhalten. Sie sind dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass eine Fotografie nicht zwangsl\u00e4ufig einen Bezug zum illustrierten Artikel haben muss, und auch lediglich als Blickfang dienen und so das Interesse des Lesers f\u00fcr den Artikel wecken kann.<\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen sind der Ansicht, dass das Oberlandesgericht mit der Forderung, durch eine Fotografie m\u00fcsse eine neue Information mitgeteilt werden, ein neues Kriterium f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ver\u00f6ffentlichung einer Fotografie einf\u00fchre. Sie bringen vor, dass die Presse frei entscheiden k\u00f6nnen m\u00fcsse, \u00fcber welches Thema berichtet werden soll, einschlie\u00dflich bereits \u00f6ffentlich bekannter Ereignisse, und auf welche Weise. Sie machen unter anderem geltend, dass X sich \u00f6ffentlich zum eingeleiteten Strafverfahren ge\u00e4u\u00dfert habe und dass andere Fotografien zu diesem Thema bereits ver\u00f6ffentlicht worden seien.<\/p>\n<p>25. Auch wenn die Fotografie heimlich und ohne Zustimmung des X aufgenommen worden sei, so weiter die Ansicht der Beschwerdef\u00fchrerinnen, sei sie nicht mithilfe betr\u00fcgerischer Mittel angefertigt worden. Sie machen geltend, dass der Gef\u00e4ngnishof von den benachbarten Geb\u00e4uden aus einsehbar gewesen sei und daher X von einer unbestimmten Zahl von Personen gesehen werden konnte. Dar\u00fcber hinaus weisen sie darauf hin, dass X durch den Gef\u00e4ngnisdirektor darauf hingewiesen worden sei und er erkl\u00e4rt habe, dass ihm das letztendlich unwichtig gewesen sei.<\/p>\n<p>26. Zwar sei die streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie in Medien mit nationaler Reichweite ver\u00f6ffentlicht worden, tragen sie abschlie\u00dfend vor, jedoch seien \u00e4hnliche Aufnahmen des X in anderen Medien erschienen. Sie sind der Auffassung, die Fotografie zeige X nicht in einem Zustand der Verzweiflung oder starker emotionaler Erregung und habe keinen eigenst\u00e4ndigen Verletzungseffekt.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt fest, dass das gegen\u00fcber den beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften ergangene Verbot einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellt, dass dieser Eingriff durch die anwendbaren Bestimmungen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und des Kunsturheberrechtsgesetzes vorgesehen ist und den Schutz der Rechte anderer zum Ziel hatte. Er beschr\u00e4nkt sich demnach im Folgenden auf die Pr\u00fcfung der Frage, ob dieser Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zwar die Ver\u00f6ffentlichung von Fotografien umfasst, es sich hier allerdings um einen Bereich handelt, in dem der Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer eine besondere Bedeutung einnimmt, da eine Fotoaufnahme sehr pers\u00f6nliche oder sogar intime Informationen \u00fcber eine Person enthalten kann. Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt eine der wesentlichen Bedingungen f\u00fcr ihre pers\u00f6nliche Entfaltung dar. Voraussetzung ist vor allem, dass der Einzelne den Umgang mit dem eigenen Bild bestimmt, wozu insbesondere die M\u00f6glichkeit z\u00e4hlt, dass er die Verbreitung des Bildes ablehnen kann (von H.\u00a0(Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0103 und 96, sowie Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnr.\u00a085, ECHR\u00a02015 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegenden Beschwerden eine Pr\u00fcfung des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Recht der beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention und dem Recht auf Achtung des Privatlebens von X nach Artikel\u00a08 der Konvention erfordern. In diesem Zusammenhang verweist er auf die in den Urteilen von H.\u00a0(Nr.\u00a02) (a.\u00a0a.\u00a0O) und S.\u00a0AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland\u00a0([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, 7.\u00a0Februar\u00a02012) niedergelegten und in der Folge konkretisierten (Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a083\u201393, sowie Med\u017elis Islamske Zajednice Br\u010dko u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Bosnien und Herzegowina\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a017224\/11, Rdnr.\u00a077, 27.\u00a0Juni\u00a02017) anwendbaren Grunds\u00e4tze betreffend die in Rede stehenden Rechte und den Ermessensspielraum, der den Vertragsstaaten in solchen F\u00e4llen zusteht. Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, erinnert er, bedarf es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN\u00a0Limited\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a039401\/04, Rdnrn.\u00a0150 und 155, 18.\u00a0Januar\u00a02011, S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a088, sowie von H.\u00a0(Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0107). Dem Ergebnis der durch die innerstaatlichen Gerichte vorgenommenen Abw\u00e4gung kann zugestimmt werden, wenn sie die geeigneten Kriterien angewandt und au\u00dferdem das Gewicht eines jeden Kriteriums anhand der Umst\u00e4nde der Rechtssache gemessen haben (Magyar Tartalomszolg\u00e1ltat\u00f3k Egyes\u00fclete und Index.hu Zrt\u00a0.\/.\u00a0Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a022947\/13, Rdnr.\u00a068, 2.\u00a0Februar\u00a02016, sowie Faludy-Kov\u00e1cs\u00a0.\/.\u00a0Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a020487\/13, Rdnr.\u00a029, 23.\u00a0Januar\u00a02018).<\/p>\n<p>30. Die f\u00fcr die Abw\u00e4gung einschl\u00e4gigen Kriterien sind der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorherige Verhalten der betroffenen Person, der Inhalt, die Form und die Folgen der Ver\u00f6ffentlichung, die Umst\u00e4nde, unter denen die streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografien aufgenommen wurden, sowie im Rahmen einer nach Artikel\u00a010 der Konvention erhobenen Beschwerde auch die Schwere der ausgesprochenen Sanktion (Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a093).<\/p>\n<p>31. In der vorliegenden Rechtssache h\u00e4lt der Gerichtshof es f\u00fcr angemessen, diese Kriterien in der folgenden Reihenfolge zu pr\u00fcfen: der Bekanntheitsgrad von X, der Beitrag der Fotografie zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Umst\u00e4nde, unter denen die streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie aufgenommen wurde, das vorherige Verhalten von X gegen\u00fcber den Medien, die Form, der Inhalt und die Folgen der Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie f\u00fcr X sowie die Schwere der gegen die Beschwerdef\u00fchrerinnen ausgesprochenen Sanktion (Halldorsson\u00a0.\/.\u00a0Island, Individualbeschwerde Nr.\u00a044322\/13, Rdnr.\u00a041, 4.\u00a0Juli\u00a02017).<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt bez\u00fcglich des Bekanntheitsgrades des X zun\u00e4chst fest, dass die Beurteilung des Bekanntheitsgrades einer Person in erster Linie den deutschen Gerichten obliegt (S.\u00a0AG, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a098) und dass diese die Bekanntheit von X offensichtlich vorausgesetzt haben, wie sich unter anderem im Vergleich der Situation des im Gef\u00e4ngnishof sitzenden X mit der eines Prominenten bei Freizeitaktivit\u00e4ten und Urlaubsaufenthalten zeigt. X konnte also als Person des \u00f6ffentlichen Lebens angesehen werden.<\/p>\n<p>33. Bez\u00fcglich der Frage nach dem Beitrag der Fotografie zu einer Debatte von allgemeinem Interesse weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Fotografie den Zivilgerichten zufolge keinen \u00fcber den Artikeltext hinausgehenden Informationswert hatte, weder als solche, noch in Zusammenhang mit der Artikelver\u00f6ffentlichung, den Bildaufschriften und -unterschriften oder den unter dem Artikel stehenden Verweisen auf die weitere Berichterstattung zu X. Hierzu f\u00fchrte das Oberlandesgericht insbesondere aus, dass die Untersuchungshaft von X seit langem allgemein bekannt gewesen sei und es demnach keinen Grund gegeben habe, hier\u00fcber erneut zu berichten, zumal die Fotografie nicht belege, dass X w\u00e4hrend seiner Haft Sonderbehandlungen genie\u00dfe oder sich guter Gesundheit erfreue.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof w\u00fcrdigt, dass das Oberlandesgericht den Informationswert des gesamten Artikels eingehend gepr\u00fcft hat, es f\u00e4llt ihm jedoch schwer, sich dessen Ergebnis anzuschlie\u00dfen. Er bekr\u00e4ftigt in diesem Zusammenhang seine Ausf\u00fchrungen zur Bebilderung eines Artikels: Zum einen \u00fcberl\u00e4sst Artikel\u00a010 der Konvention den Journalisten die Entscheidung dar\u00fcber, ob es notwendig ist oder nicht, Bekr\u00e4ftigungen ihrer Informationen zu ver\u00f6ffentlichen, um deren Glaubw\u00fcrdigkeit zu gew\u00e4hrleisten, zum anderen darf der Bezug der Fotografie zum Artikel nicht schwach, k\u00fcnstlich oder willk\u00fcrlich sein (Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0146 und 148, mit weiteren Nachweisen). Er kann sich daher der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht anschlie\u00dfen, insbesondere nicht dem Ergebnis, die Ver\u00f6ffentlichung sei nicht gerechtfertigt, weil die Fotografie keine neuen Tatsachen \u00fcbermittle, sondern sich darauf beschr\u00e4nke, \u00fcber ein bereits allgemein bekanntes Ereignis zu berichten, und sie keinen inneren Zusammenhang mit dem Artikeltext habe.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass das Oberlandesgericht letztlich nicht \u00fcber die Frage entschieden habe, ob die betreffende Fotografie einen sonstigen Informationswert habe, denn sie sei unter Umst\u00e4nden aufgenommen worden, die ein Verbot ihrer Ver\u00f6ffentlichung rechtfertigten. In der Tat haben die deutschen Gerichte den Umst\u00e4nden der Bildaufnahme erhebliches Gewicht beigemessen (siehe sinngem\u00e4\u00df Soci\u00e9t\u00e9 de\u00a0conception de presse et d\u2019\u00e9dition\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a04683\/11, Rdnr.\u00a043, 25.\u00a0Februar\u00a02016). Hierbei haben sie nicht nur darauf hingewiesen, dass die Fotografie heimlich von einem Ort aus aufgenommen wurde, der grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit und dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Fotografen nicht zug\u00e4nglich war, sondern auch darauf, dass sich X zum Zeitpunkt der Bildaufnahme an einem abgeschirmten, der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglichen Ort befand und er nicht damit rechnen musste, dass er dort fotografiert werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>36. Bez\u00fcglich der schriftlichen \u00c4u\u00dferung des X, er habe gewusst, dass ein Teil des Gef\u00e4ngnishofes von den benachbarten H\u00e4usern aus einsehbar sei und dass Aufnahmen von ihm gemacht werden k\u00f6nnten, weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese Information erst lange nach der Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie bekannt gemacht wurde und sie weder den Zivilgerichten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen, noch dem Fotografen oder den Beschwerdef\u00fchrern vorlag, als die streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie aufgenommen bzw. ver\u00f6ffentlicht wurde. Dieser Umstand konnte daher keinerlei Einfluss auf die von den deutschen Zivilgerichten vorgenommene Abw\u00e4gung haben. Der Gerichtshof kann insbesondere anerkennen, dass die Gerichte bei der Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Rechte den Bedingungen, unter denen die streitgegenst\u00e4ndliche Fotografie aufgenommen wurde, erhebliches Gewicht beigemessen haben, zumal die Ver\u00f6ffentlichung einer Fotografie, je nachdem, was darauf abgebildet ist, im Vergleich zu einer Wortberichterstattung als tieferer Eingriff gewertet werden kann (von H.\u00a0(Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0113).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Zivilgerichte auf das vorherige Verhalten von X gegen\u00fcber den Medien nicht ausdr\u00fccklich eingegangen sind. Sie haben jedoch ausgef\u00fchrt, dass die Tatsache, dass in den Medien bereits \u00fcber X berichtet wurde, nicht gen\u00fcge, um ihm den Schutz seiner Privatsph\u00e4re zu nehmen und insbesondere die Ver\u00f6ffentlichung einer Fotografie zu erlauben, die X in einem Gef\u00e4ngnishof zeige. Angesichts seiner Ausf\u00fchrungen unter Randnummer\u00a036 kann der Gerichtshof sich ihrem Ergebnis anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>38. Zu Form und Inhalt der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie verweist der Gerichtshof auf seine Schlussfolgerungen unter den Randnummern\u00a035\u201336. Im \u00dcbrigen weist er darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht darauf eingegangen sind, ob die Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie besondere Folgen f\u00fcr X hatte. Er ist der Auffassung, dass die Fotografie weit verbreitet worden ist, da sie in einer auflagenstarken, \u00fcberregionalen Tageszeitung sowie im dazugeh\u00f6rigen Internetportal ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Gerichtshof ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die Aufnahme f\u00fcr das Ansehen von X zwar nicht verleumderisch, abwertend oder herabw\u00fcrdigend war, X aber dennoch in einer Situation zeigte, in der er nicht damit rechnen musste, fotografiert zu werden (vgl.\u00a0im Gegensatz dazu Lillo-Stenberg und S\u00e6ther\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a013258\/09, Rdnrn.\u00a041\u201343, 16.\u00a0Januar\u00a02014, und S.-J. und J\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Nrn.\u00a068273\/10 und 34194\/11, Rdnr.\u00a038, 24.\u00a0Mai\u00a02016).<\/p>\n<p>39. Bez\u00fcglich der durch die deutschen Gerichte ausgesprochenen Sanktion stellt der Gerichtshof schlie\u00dflich fest, dass zwar jede Sanktion an sich eine abschreckende Wirkung auf die Presse haben kann (Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0151), dass aber die deutschen Gerichte sich darauf beschr\u00e4nkt haben, den beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften die erneute Ver\u00f6ffentlichung oder Verbreitung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie zu untersagen (S. und T. GmbH\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a051405\/12, Rdnrn.\u00a056-57, 21.\u00a0September\u00a02017; Van Beukering und Het Parool B.V.\u00a0.\/.\u00a0Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a027323\/14, Rdnr.\u00a037, 20.\u00a0September\u00a02016; H. GmbH &amp; Co KG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a052205\/11, Rdnr.\u00a028, 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016) und sie zur Erstattung eines recht geringen Betrags f\u00fcr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verpflichten. Daher ist er der Auffassung, dass unter den vorliegenden Umst\u00e4nden die gegen die beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften ausgesprochene Sanktion bei der Abw\u00e4gung der unterschiedlichen Rechte kein gro\u00dfes Gewicht haben kann.<\/p>\n<p>40. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Gerichte das Recht der beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaften auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und das Recht des X auf Achtung seines Privatlebens im Licht der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien geb\u00fchrend abgewogen haben. Unter Ber\u00fccksichtigung des Ermessensspielraums, der den Vertragsstaaten zusteht, ist f\u00fcr den Gerichtshof kein gewichtiger Grund ersichtlich, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen.<\/p>\n<p>41. Daher sind die R\u00fcgen offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03\u00a0Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Beschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Beschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und schriftlich zugestellt am 10.\u00a0Januar\u00a02019.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Yonko Grozev<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=107\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=107&text=BILD+GMBH+%26+CO.+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.%C2%A062721%2F13+und+62741%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=107&title=BILD+GMBH+%26+CO.+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.%C2%A062721%2F13+und+62741%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=107&description=BILD+GMBH+%26+CO.+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.%C2%A062721%2F13+und+62741%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn.\u00a062721\/13 und 62741\/13 B. GMBH &amp;\u00a0CO.\u00a0KG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland und S.\u00a0AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=107\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-107","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/107","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=107"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/107\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":122,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/107\/revisions\/122"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=107"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=107"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=107"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}