{"id":1066,"date":"2021-03-24T13:36:56","date_gmt":"2021-03-24T13:36:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1066"},"modified":"2021-03-24T13:36:56","modified_gmt":"2021-03-24T13:36:56","slug":"inhalt-des-eigentums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1066","title":{"rendered":"Inhalt des Eigentums"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\nEigentum<br \/>\nTitel 1<br \/>\nInhalt des Eigentums<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 903 Befugnisse des Eigent\u00fcmers<\/strong><\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,<!--more--> mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlie\u00dfen. Der Eigent\u00fcmer eines Tieres hat bei der Aus\u00fcbung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 904 Notstand<\/strong><\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegen\u00fcber dem aus der Einwirkung dem Eigent\u00fcmer entstehenden Schaden unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df ist. Der Eigent\u00fcmer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 905 Begrenzung des Eigentums<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht des Eigent\u00fcmers eines Grundst\u00fccks erstreckt sich auf den Raum \u00fcber der Oberfl\u00e4che und auf den Erdk\u00f6rper unter der Oberfl\u00e4che. Der Eigent\u00fcmer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher H\u00f6he oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschlie\u00dfung kein Interesse hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 906 Zuf\u00fchrung unw\u00e4gbarer Stoffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks kann die Zuf\u00fchrung von Gasen, D\u00e4mpfen, Ger\u00fcchen, Rauch, Ru\u00df, W\u00e4rme, Ger\u00e4usch, Ersch\u00fctterungen und \u00e4hnliche von einem anderen Grundst\u00fcck ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundst\u00fccks nicht oder nur unwesentlich beeintr\u00e4chtigt. Eine unwesentliche Beeintr\u00e4chtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht \u00fcberschritten werden. Gleiches gilt f\u00fcr Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach \u00a7 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung durch eine orts\u00fcbliche Benutzung des anderen Grundst\u00fccks herbeigef\u00fchrt wird und nicht durch Ma\u00dfnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigent\u00fcmer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundst\u00fccks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine orts\u00fcbliche Benutzung seines Grundst\u00fccks oder dessen Ertrag \u00fcber das zumutbare Ma\u00df hinaus beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>(3) Die Zuf\u00fchrung durch eine besondere Leitung ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 907 Gefahr drohende Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundst\u00fccken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzul\u00e4ssige Einwirkung auf sein Grundst\u00fcck zur Folge hat. Gen\u00fcgt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzma\u00dfregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzul\u00e4ssige Einwirkung tats\u00e4chlich hervortritt.<\/p>\n<p>(2) B\u00e4ume und Str\u00e4ucher geh\u00f6ren nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 908 Drohender Geb\u00e4udeeinsturz<\/strong><\/p>\n<p>Droht einem Grundst\u00fcck die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Geb\u00e4udes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundst\u00fcck verbunden ist, oder durch die Abl\u00f6sung von Teilen des Geb\u00e4udes oder des Werkes besch\u00e4digt wird, so kann der Eigent\u00fcmer von demjenigen, welcher nach dem \u00a7 836 Abs. 1 oder den \u00a7\u00a7 837, 838 f\u00fcr den eintretenden Schaden verantwortlich sein w\u00fcrde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 909 Vertiefung<\/strong><\/p>\n<p>Ein Grundst\u00fcck darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundst\u00fccks die erforderliche St\u00fctze verliert, es sei denn, dass f\u00fcr eine gen\u00fcgende anderweitige Befestigung gesorgt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 910 \u00dcberhang<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundst\u00fcck eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von her\u00fcberragenden Zweigen, wenn der Eigent\u00fcmer dem Besitzer des Nachbargrundst\u00fccks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Dem Eigent\u00fcmer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundst\u00fccks nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 911 \u00dcberfall<\/strong><\/p>\n<p>Fr\u00fcchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundst\u00fcck hin\u00fcberfallen, gelten als Fr\u00fcchte dieses Grundst\u00fccks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundst\u00fcck dem \u00f6ffentlichen Gebrauch dient.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 912 \u00dcberbau; Duldungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks bei der Errichtung eines Geb\u00e4udes \u00fcber die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, so hat der Nachbar den \u00dcberbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenz\u00fcberschreitung Widerspruch erhoben hat.<\/p>\n<p>(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entsch\u00e4digen. F\u00fcr die H\u00f6he der Rente ist die Zeit der Grenz\u00fcberschreitung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 913 Zahlung der \u00dcberbaurente<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rente f\u00fcr den \u00dcberbau ist dem jeweiligen Eigent\u00fcmer des Nachbargrundst\u00fccks von dem jeweiligen Eigent\u00fcmer des anderen Grundst\u00fccks zu entrichten.<\/p>\n<p>(2) Die Rente ist j\u00e4hrlich im Voraus zu entrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 914 Rang, Eintragung und Erl\u00f6schen der Rente<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundst\u00fcck, auch den \u00e4lteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des \u00dcberbaus.<\/p>\n<p>(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der H\u00f6he der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Im \u00dcbrigen finden die Vorschriften Anwendung, die f\u00fcr eine zugunsten des jeweiligen Eigent\u00fcmers eines Grundst\u00fccks bestehende Reallast gelten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 915 Abkauf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen \u00dcbertragung des Eigentums an dem \u00fcberbauten Teil des Grundst\u00fccks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenz\u00fcberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften \u00fcber den Kauf.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Zeit bis zur \u00dcbertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 916 Beeintr\u00e4chtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>Wird durch den \u00dcberbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundst\u00fcck beeintr\u00e4chtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der \u00a7\u00a7 912 bis 914 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 917 Notweg<\/strong><\/p>\n<p>(1) Fehlt einem Grundst\u00fcck die zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem \u00f6ffentlichen Wege, so kann der Eigent\u00fcmer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundst\u00fccke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Die Nachbarn, \u00fcber deren Grundst\u00fccke der Notweg f\u00fchrt, sind durch eine Geldrente zu entsch\u00e4digen. Die Vorschriften des \u00a7 912 Abs. 2 Satz 2 und der \u00a7\u00a7 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 918 Ausschluss des Notwegrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundst\u00fccks mit dem \u00f6ffentlichen Wege durch eine willk\u00fcrliche Handlung des Eigent\u00fcmers aufgehoben wird.<\/p>\n<p>(2) Wird infolge der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teils des Grundst\u00fccks der ver\u00e4u\u00dferte oder der zur\u00fcckbehaltene Teil von der Verbindung mit dem \u00f6ffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigent\u00fcmer desjenigen Teils, \u00fcber welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teils steht die Ver\u00e4u\u00dferung eines von mehreren demselben Eigent\u00fcmer geh\u00f6renden Grundst\u00fccken gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 919 Grenzabmarkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks kann von dem Eigent\u00fcmer eines Nachbargrundst\u00fccks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verr\u00fcckt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.<\/p>\n<p>(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Orts\u00fcblichkeit.<\/p>\n<p>(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnis sich ein anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 920 Grenzverwirrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) L\u00e4sst sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist f\u00fcr die Abgrenzung der Besitzstand ma\u00dfgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundst\u00fccke ein gleich gro\u00dfes St\u00fcck der streitigen Fl\u00e4che zuzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das mit den ermittelten Umst\u00e4nden, insbesondere mit der feststehenden Gr\u00f6\u00dfe der Grundst\u00fccke, nicht \u00fcbereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen<\/strong><\/p>\n<p>Werden zwei Grundst\u00fccke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundst\u00fccke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht \u00e4u\u00dfere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein geh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 922 Art der Benutzung und Unterhaltung<\/strong><\/p>\n<p>Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in \u00a7 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeintr\u00e4chtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder ge\u00e4ndert werden. Im \u00dcbrigen bestimmt sich das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften \u00fcber die Gemeinschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 923 Grenzbaum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so geb\u00fchren die Fr\u00fcchte und, wenn der Baum gef\u00e4llt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.<\/p>\n<p>(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umst\u00e4nden nach nicht durch ein anderes zweckm\u00e4\u00dfiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.<\/p>\n<p>(3) Diese Vorschriften gelten auch f\u00fcr einen auf der Grenze stehenden Strauch.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 924 Unverj\u00e4hrbarkeit nachbarrechtlicher Anspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche, die sich aus den \u00a7\u00a7 907 bis 909, 915, dem \u00a7 917 Abs. 1, dem \u00a7 918 Abs. 2, den \u00a7\u00a7 919, 920 und dem \u00a7 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1066\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1066&text=Inhalt+des+Eigentums\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1066&title=Inhalt+des+Eigentums\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1066&description=Inhalt+des+Eigentums\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums \u00a7 903 Befugnisse des Eigent\u00fcmers Der Eigent\u00fcmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1066\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1066","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1066","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1066"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1066\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1067,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1066\/revisions\/1067"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1066"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1066"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1066"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}