{"id":1064,"date":"2021-03-24T13:24:10","date_gmt":"2021-03-24T13:24:10","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1064"},"modified":"2021-03-24T13:24:10","modified_gmt":"2021-03-24T13:24:10","slug":"allgemeine-vorschriften-ueber-rechte-an-grundstuecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1064","title":{"rendered":"Allgemeine Vorschriften \u00fcber Rechte an Grundst\u00fccken"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nAllgemeine Vorschriften \u00fcber Rechte an Grundst\u00fccken<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck,<!--more--> zur Belastung eines Grundst\u00fccks mit einem Recht sowie zur \u00dcbertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils \u00fcber den Eintritt der Rechts\u00e4nderung und die Eintragung der Rechts\u00e4nderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.<\/p>\n<p>(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erkl\u00e4rungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgeh\u00e4ndigt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundst\u00fcck belastet wird, kann zur n\u00e4heren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach \u00a7 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 875 Aufhebung eines Rechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundst\u00fcck ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erkl\u00e4rung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die L\u00f6schung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erkl\u00e4rung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegen\u00fcber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Vor der L\u00f6schung ist der Berechtigte an seine Erkl\u00e4rung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegen\u00fcber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende L\u00f6schungsbewilligung ausgeh\u00e4ndigt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 876 Aufhebung eines belasteten Rechts<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Recht an einem Grundst\u00fcck mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigent\u00fcmer eines anderen Grundst\u00fccks zu, so ist, wenn dieses Grundst\u00fcck mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht ber\u00fchrt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 877 Rechts\u00e4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 873, 874, 876 finden auch auf \u00c4nderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundst\u00fcck Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 878 Nachtr\u00e4gliche Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>Eine von dem Berechtigten in Gem\u00e4\u00dfheit der \u00a7\u00a7 873, 875, 877 abgegebene Erkl\u00e4rung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verf\u00fcgung beschr\u00e4nkt wird, nachdem die Erkl\u00e4rung f\u00fcr ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 879 Rangverh\u00e4ltnis mehrerer Rechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Rangverh\u00e4ltnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundst\u00fcck belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines fr\u00fcheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.<\/p>\n<p>(2) Die Eintragung ist f\u00fcr das Rangverh\u00e4ltnis auch dann ma\u00dfgebend, wenn die nach \u00a7 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.<\/p>\n<p>(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverh\u00e4ltnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 880 Rang\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Rangverh\u00e4ltnis kann nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(2) Zu der Rang\u00e4nderung ist die Einigung des zur\u00fccktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der \u00c4nderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des \u00a7 873 Abs. 2 und des \u00a7 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zur\u00fccktreten, so ist au\u00dferdem die Zustimmung des Eigent\u00fcmers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren; sie ist unwiderruflich.<\/p>\n<p>(3) Ist das zur\u00fccktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des \u00a7 876 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Der dem vortretenden Recht einger\u00e4umte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zur\u00fccktretende Recht durch Rechtsgesch\u00e4ft aufgehoben wird.<\/p>\n<p>(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zur\u00fccktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rang\u00e4nderung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 881 Rangvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer kann sich bei der Belastung des Grundst\u00fccks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.<\/p>\n<p>(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zur\u00fccktreten soll.<\/p>\n<p>(3) Wird das Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber \u00fcber.<\/p>\n<p>(4) Ist das Grundst\u00fcck vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine \u00fcber den Vorbehalt hinausgehende Beeintr\u00e4chtigung erleiden w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 882 H\u00f6chstbetrag des Wertersatzes<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Grundst\u00fcck mit einem Recht belastet, f\u00fcr welches nach den f\u00fcr die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erl\u00f6schens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erl\u00f6s zu ersetzen ist, so kann der H\u00f6chstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einr\u00e4umung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundst\u00fcck oder an einem das Grundst\u00fcck belastenden Recht oder auf \u00c4nderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines k\u00fcnftigen oder eines bedingten Anspruchs zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Eine Verf\u00fcgung, die nach der Eintragung der Vormerkung \u00fcber das Grundst\u00fcck oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Dies gilt auch, wenn die Verf\u00fcgung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.<\/p>\n<p>(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einr\u00e4umung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 884 Wirkung gegen\u00fcber Erben<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschr\u00e4nkung seiner Haftung berufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 885 Voraussetzung f\u00fcr die Eintragung der Vormerkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verf\u00fcgung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundst\u00fcck oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist nicht erforderlich, dass eine Gef\u00e4hrdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.<\/p>\n<p>(2) Bei der Eintragung kann zur n\u00e4heren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verf\u00fcgung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 886 Beseitigungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Steht demjenigen, dessen Grundst\u00fcck oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gl\u00e4ubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 887 Aufgebot des Vormerkungsgl\u00e4ubigers<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Gl\u00e4ubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im \u00a7 1170 f\u00fcr die Ausschlie\u00dfung eines Hypothekengl\u00e4ubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegen\u00fcber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der L\u00f6schung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Ver\u00e4u\u00dferungsverbot gesichert ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten<\/strong><\/p>\n<p>Ein Recht an einem fremden Grundst\u00fcck erlischt nicht dadurch, dass der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundst\u00fcck erwirbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 890 Vereinigung von Grundst\u00fccken; Zuschreibung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mehrere Grundst\u00fccke k\u00f6nnen dadurch zu einem Grundst\u00fcck vereinigt werden, dass der Eigent\u00fcmer sie als ein Grundst\u00fcck in das Grundbuch eintragen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Ein Grundst\u00fcck kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundst\u00fccks gemacht werden, dass der Eigent\u00fcmer es diesem im Grundbuch zuschreiben l\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 891 Gesetzliche Vermutung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist im Grundbuch f\u00fcr jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.<\/p>\n<p>(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gel\u00f6scht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 892 \u00d6ffentlicher Glaube des Grundbuchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundst\u00fcck oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgesch\u00e4ft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verf\u00fcgung \u00fcber ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschr\u00e4nkt, so ist die Beschr\u00e4nkung dem Erwerber gegen\u00fcber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.<\/p>\n<p>(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist f\u00fcr die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach \u00a7 873 erforderliche Einigung erst sp\u00e4ter zustande kommt, die Zeit der Einigung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 893 Rechtsgesch\u00e4ft mit dem Eingetragenen<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, f\u00fcr welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des \u00a7 892 fallendes Rechtsgesch\u00e4ft vorgenommen wird, das eine Verf\u00fcgung \u00fcber das Recht enth\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 894 Berichtigung des Grundbuchs<\/strong><\/p>\n<p>Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundst\u00fcck, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung der in \u00a7 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschr\u00e4nkung beeintr\u00e4chtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 895 Voreintragung des Verpflichteten<\/strong><\/p>\n<p>Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach \u00a7 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 896 Vorlegung des Briefes<\/strong><\/p>\n<p>Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 897 Kosten der Berichtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erkl\u00e4rungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnis sich ein anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 898 Unverj\u00e4hrbarkeit der Berichtigungsanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Die in den \u00a7\u00a7 894 bis 896 bestimmten Anspr\u00fcche unterliegen nicht der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 899 Eintragung eines Widerspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.<\/p>\n<p>(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verf\u00fcgung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist nicht erforderlich, dass eine Gef\u00e4hrdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 899a Ma\u00dfgaben f\u00fcr die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach \u00a7 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass dar\u00fcber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die \u00a7\u00a7 892 bis 899 gelten bez\u00fcglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 900 Buchersitzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er w\u00e4hrend dieser Zeit das Grundst\u00fcck im Eigenbesitz gehabt hat. Die drei\u00dfigj\u00e4hrige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist f\u00fcr die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.<\/p>\n<p>(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn f\u00fcr jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundst\u00fccks berechtigt oder dessen Aus\u00fcbung nach den f\u00fcr den Besitz geltenden Vorschriften gesch\u00fctzt ist. F\u00fcr den Rang des Rechts ist die Eintragung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 901 Erl\u00f6schen nicht eingetragener Rechte<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Recht an einem fremden Grundst\u00fcck im Grundbuch mit Unrecht gel\u00f6scht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigent\u00fcmer verj\u00e4hrt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundst\u00fcck nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 902 Unverj\u00e4hrbarkeit eingetragener Rechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anspr\u00fcche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verj\u00e4hrung. Dies gilt nicht f\u00fcr Anspr\u00fcche, die auf R\u00fcckst\u00e4nde wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1064\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1064&text=Allgemeine+Vorschriften+%C3%BCber+Rechte+an+Grundst%C3%BCcken\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1064&title=Allgemeine+Vorschriften+%C3%BCber+Rechte+an+Grundst%C3%BCcken\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1064&description=Allgemeine+Vorschriften+%C3%BCber+Rechte+an+Grundst%C3%BCcken\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften \u00fcber Rechte an Grundst\u00fccken \u00a7 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1064\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1064","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1064","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1064"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1064\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1065,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1064\/revisions\/1065"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1064"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1064"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1064"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}