{"id":1062,"date":"2021-03-24T13:12:35","date_gmt":"2021-03-24T13:12:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1062"},"modified":"2021-03-24T13:12:35","modified_gmt":"2021-03-24T13:12:35","slug":"besitz-buergerliches-gesetzbuch-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1062","title":{"rendered":"Besitz. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Buch 3<br \/>\nSachenrecht<br \/>\nAbschnitt 1<br \/>\nBesitz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 854 Erwerb des Besitzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber die Sache erworben.<!--more--><\/p>\n<p>(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers gen\u00fcgt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt \u00fcber die Sache auszu\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 855 Besitzdiener<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbt jemand die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber eine Sache f\u00fcr einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgesch\u00e4ft oder in einem \u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnis aus, verm\u00f6ge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 856 Beendigung des Besitzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.<\/p>\n<p>(2) Durch eine ihrer Natur nach vor\u00fcbergehende Verhinderung in der Aus\u00fcbung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 857 Vererblichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Besitz geht auf den Erben \u00fcber.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 858 Verbotene Eigenmacht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz st\u00f6rt, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die St\u00f6rung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).<\/p>\n<p>(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorg\u00e4ngers bei dem Erwerb kennt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 859 Selbsthilfe des Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.<\/p>\n<p>(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten T\u00e4ter mit Gewalt wieder abnehmen.<\/p>\n<p>(3) Wird dem Besitzer eines Grundst\u00fccks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des T\u00e4ters wieder bem\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach \u00a7 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 860 Selbsthilfe des Besitzdieners<\/strong><\/p>\n<p>Zur Aus\u00fcbung der dem Besitzer nach \u00a7 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tats\u00e4chliche Gewalt nach \u00a7 855 f\u00fcr den Besitzer aus\u00fcbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 861 Anspruch wegen Besitzentziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinr\u00e4umung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegen\u00fcber fehlerhaft besitzt.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenw\u00e4rtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorg\u00e4nger gegen\u00fcber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 862 Anspruch wegen Besitzst\u00f6rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gest\u00f6rt, so kann er von dem St\u00f6rer die Beseitigung der St\u00f6rung verlangen. Sind weitere St\u00f6rungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem St\u00f6rer oder dessen Rechtsvorg\u00e4nger gegen\u00fcber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der St\u00f6rung erlangt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 863 Einwendungen des Entziehers oder St\u00f6rers<\/strong><\/p>\n<p>Gegen\u00fcber den in den \u00a7\u00a7 861, 862 bestimmten Anspr\u00fcchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der st\u00f6renden Handlung nur zur Begr\u00fcndung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die St\u00f6rung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 864 Erl\u00f6schen der Besitzanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein nach den \u00a7\u00a7 861, 862 begr\u00fcndeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Ver\u00fcbung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>(2) Das Erl\u00f6schen tritt auch dann ein, wenn nach der Ver\u00fcbung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil festgestellt wird, dass dem T\u00e4ter ein Recht an der Sache zusteht, verm\u00f6ge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 865 Teilbesitz<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnr\u00e4ume oder andere R\u00e4ume, besitzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 866 Mitbesitz<\/strong><\/p>\n<p>Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verh\u00e4ltnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 867 Verfolgungsrecht des Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundst\u00fcck gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundst\u00fccks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundst\u00fccks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzul\u00e4ssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 868 Mittelbarer Besitz<\/strong><\/p>\n<p>Besitzt jemand eine Sache als Nie\u00dfbraucher, Pfandgl\u00e4ubiger, P\u00e4chter, Mieter, Verwahrer oder in einem \u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnis, verm\u00f6ge dessen er einem anderen gegen\u00fcber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 869 Anspr\u00fcche des mittelbaren Besitzers<\/strong><\/p>\n<p>Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht ver\u00fcbt, so stehen die in den \u00a7\u00a7 861, 862 bestimmten Anspr\u00fcche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinr\u00e4umung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder \u00fcbernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz einger\u00e4umt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des \u00a7 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 870 \u00dcbertragung des mittelbaren Besitzes<\/strong><\/p>\n<p>Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen \u00fcbertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz<\/strong><\/p>\n<p>Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verh\u00e4ltnis der in \u00a7 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 872 Eigenbesitz<\/strong><\/p>\n<p>Wer eine Sache als ihm geh\u00f6rend besitzt, ist Eigenbesitzer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1062\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1062&text=Besitz.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1062&title=Besitz.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1062&description=Besitz.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1 Besitz \u00a7 854 Erwerb des Besitzes (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber die Sache erworben. 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