{"id":1060,"date":"2021-03-24T12:54:51","date_gmt":"2021-03-24T12:54:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1060"},"modified":"2021-03-24T12:54:51","modified_gmt":"2021-03-24T12:54:51","slug":"unerlaubte-handlungen-buergerliches-gesetzbuch-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1060","title":{"rendered":"Unerlaubte Handlungen. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 27<br \/>\nUnerlaubte Handlungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 823 Schadensersatzpflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit,<!--more--> das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst\u00f6\u00dft. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Versto\u00df gegen dieses auch ohne Verschulden m\u00f6glich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 824 Kreditgef\u00e4hrdung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gef\u00e4hrden oder sonstige Nachteile f\u00fcr dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuf\u00fchren, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.<\/p>\n<p>(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empf\u00e4nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen<\/strong><\/p>\n<p>Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 826 Sittenwidrige vors\u00e4tzliche Sch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschlie\u00dfenden Zustand krankhafter St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit einem anderen Schaden zuf\u00fcgt, ist f\u00fcr den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getr\u00e4nke oder \u00e4hnliche Mittel in einen vor\u00fcbergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er f\u00fcr einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 828 Minderj\u00e4hrige<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist f\u00fcr einen Schaden, den er einem anderen zuf\u00fcgt, nicht verantwortlich.<\/p>\n<p>(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist f\u00fcr den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zuf\u00fcgt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vors\u00e4tzlich herbeigef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, f\u00fcr den Schaden, den er einem anderen zuf\u00fcgt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der sch\u00e4digenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>Wer in einem der in den \u00a7\u00a7 823 bis 826 bezeichneten F\u00e4lle f\u00fcr einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der \u00a7\u00a7 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umst\u00e4nden, insbesondere nach den Verh\u00e4ltnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erf\u00fcllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 830 Mitt\u00e4ter und Beteiligte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder f\u00fcr den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln l\u00e4sst, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.<\/p>\n<p>(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mitt\u00e4tern gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 831 Haftung f\u00fcr den Verrichtungsgehilfen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausf\u00fchrung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zuf\u00fcgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Gesch\u00e4ftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Ger\u00e4tschaften zu beschaffen oder die Ausf\u00fchrung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gesch\u00e4fte durch Vertrag \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer kraft Gesetzes zur F\u00fchrung der Aufsicht \u00fcber eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderj\u00e4hrigkeit oder wegen ihres geistigen oder k\u00f6rperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zuf\u00fcgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht gen\u00fcgt oder wenn der Schaden auch bei geh\u00f6riger Aufsichtsf\u00fchrung entstanden sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die F\u00fchrung der Aufsicht durch Vertrag \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 833 Haftung des Tierhalters<\/strong><\/p>\n<p>Wird durch ein Tier ein Mensch get\u00f6tet oder der K\u00f6rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch\u00e4digt, so ist derjenige, welcher das Tier h\u00e4lt, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbst\u00e4tigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 834 Haftung des Tieraufsehers<\/strong><\/p>\n<p>Wer f\u00fcr denjenigen, welcher ein Tier h\u00e4lt, die F\u00fchrung der Aufsicht \u00fcber das Tier durch Vertrag \u00fcbernimmt, ist f\u00fcr den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im \u00a7 833 bezeichneten Weise zuf\u00fcgt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der F\u00fchrung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 835 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 836 Haftung des Grundst\u00fccksbesitzers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird durch den Einsturz eines Geb\u00e4udes oder eines anderen mit einem Grundst\u00fcck verbundenen Werkes oder durch die Abl\u00f6sung von Teilen des Geb\u00e4udes oder des Werkes ein Mensch get\u00f6tet, der K\u00f6rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch\u00e4digt, so ist der Besitzer des Grundst\u00fccks, sofern der Einsturz oder die Abl\u00f6sung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.<\/p>\n<p>(2) Ein fr\u00fcherer Besitzer des Grundst\u00fccks ist f\u00fcr den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Abl\u00f6sung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er w\u00e4hrend seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein sp\u00e4terer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr h\u00e4tte abwenden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 837 Haftung des Geb\u00e4udebesitzers<\/strong><\/p>\n<p>Besitzt jemand auf einem fremden Grundst\u00fcck in Aus\u00fcbung eines Rechts ein Geb\u00e4ude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundst\u00fccks die im \u00a7 836 bestimmte Verantwortlichkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 838 Haftung des Geb\u00e4udeunterhaltungspflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>Wer die Unterhaltung eines Geb\u00e4udes oder eines mit einem Grundst\u00fcck verbundenen Werkes f\u00fcr den Besitzer \u00fcbernimmt oder das Geb\u00e4ude oder das Werk verm\u00f6ge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist f\u00fcr den durch den Einsturz oder die Abl\u00f6sung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verletzt ein Beamter vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig die ihm einem Dritten gegen\u00fcber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. F\u00e4llt dem Beamten nur Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.<\/p>\n<p>(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er f\u00fcr den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verz\u00f6gerung der Aus\u00fcbung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 839a Haftung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverst\u00e4ndiger vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 840 Haftung mehrerer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind f\u00fcr den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den \u00a7\u00a7 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere f\u00fcr den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh\u00e4ltnis zueinander der andere allein, im Falle des \u00a7 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.<\/p>\n<p>(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den \u00a7\u00a7 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter f\u00fcr den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh\u00e4ltnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Beamter, der verm\u00f6ge seiner Amtspflicht einen anderen zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr einen Dritten zu bestellen oder eine solche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen f\u00fcr den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh\u00e4ltnis zueinander der andere allein verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person<\/strong><\/p>\n<p>Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung f\u00fcr den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeif\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 843 Geldrente oder Kapitalabfindung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird infolge einer Verletzung des K\u00f6rpers oder der Gesundheit die Erwerbsf\u00e4higkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bed\u00fcrfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.<\/p>\n<p>(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des \u00a7 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und f\u00fcr welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umst\u00e4nden.<\/p>\n<p>(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<\/p>\n<p>(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gew\u00e4hren hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 844 Ersatzanspr\u00fcche Dritter bei T\u00f6tung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle der T\u00f6tung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Stand der Get\u00f6tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verh\u00e4ltnis, verm\u00f6ge dessen er diesem gegen\u00fcber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T\u00f6tung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get\u00f6tete w\u00e4hrend der mutma\u00dflichen Dauer seines Lebens zur Gew\u00e4hrung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein w\u00fcrde; die Vorschriften des \u00a7 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.<\/p>\n<p>(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Get\u00f6teten in einem besonderen pers\u00f6nlichen N\u00e4heverh\u00e4ltnis stand, f\u00fcr das dem Hinterbliebenen zugef\u00fcgte seelische Leid eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld zu leisten. Ein besonderes pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Get\u00f6teten war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 845 Ersatzanspr\u00fcche wegen entgangener Dienste<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle der T\u00f6tung, der Verletzung des K\u00f6rpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten f\u00fcr die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des \u00a7 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 846 Mitverschulden des Verletzten<\/strong><\/p>\n<p>Hat in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des \u00a7 254 Anwendung.<\/p>\n<p>\u00a7 847 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 848 Haftung f\u00fcr Zufall bei Entziehung einer Sache<\/strong><\/p>\n<p>Wer zur R\u00fcckgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch f\u00fcr den zuf\u00e4lligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zuf\u00e4llige Unm\u00f6glichkeit der Herausgabe oder eine zuf\u00e4llige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unm\u00f6glichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 849 Verzinsung der Ersatzsumme<\/strong><\/p>\n<p>Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Besch\u00e4digung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 850 Ersatz von Verwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegen\u00fcber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber wegen Verwendungen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>Leistet der wegen der Entziehung oder Besch\u00e4digung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Besch\u00e4digung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigent\u00fcmer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verj\u00e4hrt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne R\u00fccksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden ausl\u00f6senden Ereignis an.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 853 Arglisteinrede<\/strong><\/p>\n<p>Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erf\u00fcllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1060\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1060&text=Unerlaubte+Handlungen.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1060&title=Unerlaubte+Handlungen.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1060&description=Unerlaubte+Handlungen.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 27 Unerlaubte Handlungen \u00a7 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1060\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1060","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1060","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1060"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1060\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1061,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1060\/revisions\/1061"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1060"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1060"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1060"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}