{"id":1058,"date":"2021-03-24T12:19:16","date_gmt":"2021-03-24T12:19:16","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1058"},"modified":"2021-03-24T12:19:16","modified_gmt":"2021-03-24T12:19:16","slug":"ungerechtfertigte-bereicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1058","title":{"rendered":"Ungerechtfertigte Bereicherung"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 26<br \/>\nUngerechtfertigte Bereicherung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 812 Herausgabeanspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund<!--more--> erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund sp\u00e4ter wegf\u00e4llt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts bezweckte Erfolg nicht eintritt.<\/p>\n<p>(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 813 Erf\u00fcllung trotz Einrede<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das zum Zwecke der Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zur\u00fcckgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des \u00a7 214 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erf\u00fcllt, so ist die R\u00fcckforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 814 Kenntnis der Nichtschuld<\/strong><\/p>\n<p>Das zum Zwecke der Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zur\u00fcckgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprach.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 815 Nichteintritt des Erfolgs<\/strong><\/p>\n<p>Die R\u00fcckforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unm\u00f6glich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 816 Verf\u00fcgung eines Nichtberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Trifft ein Nichtberechtigter \u00fcber einen Gegenstand eine Verf\u00fcgung, die dem Berechtigten gegen\u00fcber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verf\u00fcgung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verf\u00fcgung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verf\u00fcgung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.<\/p>\n<p>(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegen\u00fcber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 817 Versto\u00df gegen Gesetz oder gute Sitten<\/strong><\/p>\n<p>War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empf\u00e4nger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten versto\u00dfen hat, so ist der Empf\u00e4nger zur Herausgabe verpflichtet. Die R\u00fcckforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Versto\u00df zur Last f\u00e4llt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erf\u00fcllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empf\u00e4nger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.<\/p>\n<p>(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht m\u00f6glich oder ist der Empf\u00e4nger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe au\u00dferstande, so hat er den Wert zu ersetzen.<\/p>\n<p>(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empf\u00e4nger nicht mehr bereichert ist.<\/p>\n<p>(4) Von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an haftet der Empf\u00e4nger nach den allgemeinen Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 819 Versch\u00e4rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto\u00df<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kennt der Empf\u00e4nger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erf\u00e4hrt er ihn sp\u00e4ter, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtsh\u00e4ngig geworden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Verst\u00f6\u00dft der Empf\u00e4nger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 820 Versch\u00e4rfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt<\/strong><\/p>\n<p>(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empf\u00e4nger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtsh\u00e4ngig geworden w\u00e4re. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts als m\u00f6glich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(2) Zinsen hat der Empf\u00e4nger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erf\u00e4hrt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 821 Einrede der Bereicherung<\/strong><\/p>\n<p>Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erf\u00fcllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 822 Herausgabepflicht Dritter<\/strong><\/p>\n<p>Wendet der Empf\u00e4nger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empf\u00e4ngers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gl\u00e4ubiger ohne rechtlichen Grund erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1058\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1058&text=Ungerechtfertigte+Bereicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1058&title=Ungerechtfertigte+Bereicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1058&description=Ungerechtfertigte+Bereicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung \u00a7 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1058\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1058","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1058","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1058"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1058\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1059,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1058\/revisions\/1059"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1058"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1058"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1058"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}