{"id":1054,"date":"2021-03-24T12:07:53","date_gmt":"2021-03-24T12:07:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1054"},"modified":"2021-03-24T12:07:53","modified_gmt":"2021-03-24T12:07:53","slug":"schuldverschreibung-auf-den-inhaber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1054","title":{"rendered":"Schuldverschreibung auf den Inhaber"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 24<br \/>\nSchuldverschreibung auf den Inhaber<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt,<!--more--> in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Ma\u00dfgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verf\u00fcgung \u00fcber die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verf\u00fcgung berechtigten Inhaber befreit.<\/p>\n<p>(2) Die G\u00fcltigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abh\u00e4ngig gemacht werden. Zur Unterzeichnung gen\u00fcgt eine im Wege der mechanischen Vervielf\u00e4ltigung hergestellte Namensunterschrift.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 794 Haftung des Ausstellers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.<\/p>\n<p>(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 795 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 796 Einwendungen des Ausstellers<\/strong><\/p>\n<p>Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die G\u00fcltigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 797 Leistungspflicht nur gegen Aush\u00e4ndigung<\/strong><\/p>\n<p>Der Aussteller ist nur gegen Aush\u00e4ndigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aush\u00e4ndigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verf\u00fcgung \u00fcber sie nicht berechtigt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 798 Ersatzurkunde<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Besch\u00e4digung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aush\u00e4ndigung der besch\u00e4digten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 799 Kraftloserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.<\/p>\n<p>(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 800 Wirkung der Kraftloserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt, so kann derjenige, welcher den Ausschlie\u00dfungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 801 Erl\u00f6schen; Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der f\u00fcr die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einl\u00f6sung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verj\u00e4hrt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.<\/p>\n<p>(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen betr\u00e4gt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die f\u00fcr die Leistung bestimmte Zeit eintritt.<\/p>\n<p>(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist k\u00f6nnen von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 802 Zahlungssperre<\/strong><\/p>\n<p>Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verj\u00e4hrung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verf\u00fcgt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 803 Zinsscheine<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden f\u00fcr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einl\u00f6sung der Hauptschuldverschreibung nicht zur\u00fcckgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zur\u00fcckzubehalten, den er nach Absatz 1 f\u00fcr die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 804 Verlust von Zins- oder \u00e4hnlichen Scheinen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einl\u00f6sung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verj\u00e4hrt in vier Jahren.<\/p>\n<p>(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 805 Neue Zins- und Rentenscheine<\/strong><\/p>\n<p>Neue Zins- oder Rentenscheine f\u00fcr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber d\u00fcrfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine erm\u00e4chtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuh\u00e4ndigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 806 Umschreibung auf den Namen<\/strong><\/p>\n<p>Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 807 Inhaberkarten und -marken<\/strong><\/p>\n<p>Werden Karten, Marken oder \u00e4hnliche Urkunden, in denen ein Gl\u00e4ubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umst\u00e4nden ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des \u00a7 793 Abs. 1 und der \u00a7\u00a7 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gl\u00e4ubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.<\/p>\n<p>(2) Der Schuldner ist nur gegen Aush\u00e4ndigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt werden. Die in \u00a7 802 f\u00fcr die Verj\u00e4hrung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1054\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1054&text=Schuldverschreibung+auf+den+Inhaber\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1054&title=Schuldverschreibung+auf+den+Inhaber\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1054&description=Schuldverschreibung+auf+den+Inhaber\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber \u00a7 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1054\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1054","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1054","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1054"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1054\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1055,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1054\/revisions\/1055"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1054"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1054"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1054"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}