{"id":105,"date":"2020-12-04T21:00:29","date_gmt":"2020-12-04T21:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=105"},"modified":"2020-12-05T11:14:02","modified_gmt":"2020-12-05T11:14:02","slug":"case-of-ilnseher-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-10211-12-und-27505-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=105","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ILNSEHER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nGROSSE KAMMER<br \/>\nRECHTSSACHE I.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n4. Dezember 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil ist endg\u00fcltig, kann aber redaktionell \u00fcberarbeitet werden.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache I.\u00a0.\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte als Gro\u00dfe Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Guido Raimondi, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nLinos-Alexandre Sicilianos,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nRobert Spano,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nKristina Pardalos,<br \/>\nPaulo Pinto de Albuquerque,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nDmitry Dedov,<br \/>\nIulia Antoanella Motoc,<br \/>\nJon Fridrik Kj\u00f8lbro,<br \/>\nSt\u00e9phanie Mourou-Vikstr\u00f6m,<br \/>\nGeorges Ravarani,<br \/>\nAlena Pol\u00e1\u010dkov\u00e1,<br \/>\nPauliine Koskelo und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Johan Callewaert, Stellvertretender Kanzler der Gro\u00dfen Kammer,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 29. November 2017 und am 11. Juli 2018<br \/>\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 10211\/12 und 27505\/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, I. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) am 24. Februar 2012 bzw. 4. April 2014 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem f\u00fcr die Verfolgung beider Individualbeschwerden Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt worden war, wurde in dem Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a010211\/12 zun\u00e4chst von Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten; sp\u00e4ter wurde er in beiden Individualbeschwerdeverfahren von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte insbesondere vor, dass seine in Rede stehende, im Hauptsacheverfahren angeordnete \u201enachtr\u00e4gliche\u201c Sicherungsverwahrung (zur Terminologie siehe auch Rdnrn. 104 bis 106 und 157) gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention r\u00fcgte er weiter, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner einstweiligen Sicherungsverwahrung nicht z\u00fcgig entschieden und Richter P. sei in dem Hauptsacheverfahren \u00fcber die Anordnung seiner \u201enachtr\u00e4glichen\u201c Sicherungsverwahrung befangen gewesen.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerden wurden der F\u00fcnften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel\u00a052 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Am 26. November 2013 wurde die Individualbeschwerde Nr. 10211\/12 der Regierung zur Kenntnis gebracht. Am 22. Dezember 2014 wurden der Regierung die R\u00fcgen bez\u00fcglich der Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers sowie die R\u00fcge bez\u00fcglich der Parteilichkeit des Richters P. aus der Individualbeschwerde Nr. 27505\/14 \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde Nr. 27505\/14 im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Am 2. Februar 2017 entschied eine aus dem Pr\u00e4sidenten Erik\u00a0M\u00f8se, den Richterinnen und Richtern Angelika Nu\u00dfberger, Ganna Yudkivska, Faris Vehabovi\u0107, Yonko Grozev, S\u00edofra O\u2019Leary und M\u0101rti\u0146\u0161 Mits sowie dem Stellvertretenden Sektionskanzler Milan Bla\u0161ko bestehende Kammer der F\u00fcnften Sektion einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden. Nach der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung nach Artikel 5 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in Bezug auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 strich sie einen Teil der Beschwerden im Register und erkl\u00e4rte die Individualbeschwerden im \u00dcbrigen f\u00fcr zul\u00e4ssig. Die Kammer befand zudem einstimmig, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 20. Juni 2013 weder Artikel 5 Abs. 1 der Konvention noch 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Dar\u00fcber hinaus befand sie einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufgrund der Dauer des Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung und keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der behaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. in dem zur erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung f\u00fchrenden Hauptsacheverfahren vorgelegen habe.<\/p>\n<p>6. Am 15. M\u00e4rz 2017 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer die Verweisung der Rechtssache an die Gro\u00dfe Kammer gem\u00e4\u00df Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Am 29. Mai 2017 nahm der Ausschuss der Gro\u00dfen Kammer diesen Antrag an.<\/p>\n<p>7. \u00dcber die Zusammensetzung der Gro\u00dfen Kammer wurde gem\u00e4\u00df Artikel 26 Abs\u00e4tze 4 und 5 der Konvention sowie Artikel 24 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden. Bei den ersten Beratungen ersetzte St\u00e9phanie Mourou-Vikstr\u00f6m, Ersatzrichterin, I\u015f\u0131l Karaka\u015f, die an der weiteren Pr\u00fcfung der Rechtssache nicht teilnehmen konnte (Artikel 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>8. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Regierung reichten jeweils einen Schriftsatz zur Begr\u00fcndetheit ein (Artikel\u00a059 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung). Dar\u00fcber hinaus ging eine Stellungnahme der drittbeteiligten Organisation European Prison Litigation Network ein, welche vom Pr\u00e4sidenten am 30. August 2017 zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren erm\u00e4chtigt worden war (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs\u00e4tze 3 und 4 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>9. Am 29. November 2017 fand im Menschenrechtsgeb\u00e4ude in Stra\u00dfburg eine \u00f6ffentliche m\u00fcndliche Verhandlung statt (Artikel\u00a059 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>Dabei erschienen vor dem Gerichtshof:<\/p>\n<p>(a) f\u00fcr die Regierung<\/p>\n<p>die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten<br \/>\nFrau A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz und<br \/>\nFrau K. Behr, Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz,<\/p>\n<p>der Rechtsbeistand<br \/>\nHerr T. Giegerich, Professor f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00d6ffentliches Recht, Universit\u00e4t des Saarlandes,<\/p>\n<p>die Beraterinnen und Berater<br \/>\nFrau P. Viebig-Ehlert, Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz,<br \/>\nFrau K. M\u00fcller, Lehrstuhl f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00d6ffentliches Recht, Universit\u00e4t des Saarlandes,<br \/>\nHerr B. B\u00f6sert, Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz,<br \/>\nHerr C.-S. Haase, Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz,<br \/>\nFrau S. Bender, Justizministerium des betroffenen Bundeslandes und<br \/>\nHerr A. Stegmann, Justizministerium des betroffenen Bundeslandes;<\/p>\n<p>(b) f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>die Rechtsbeist\u00e4nde<br \/>\nHerr T., Rechtsanwalt,<br \/>\nund<br \/>\nHerr M.,<\/p>\n<p>die Beraterin<br \/>\nFrau T.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof h\u00f6rte die Erkl\u00e4rungen von Herrn T., Herrn M. und Herrn Giegerich sowie ihre Antworten auf die Fragen der Richterinnen und Richtern an.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>10. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und ist derzeit in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt X. (im Folgenden als \u201eEinrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X.\u201c bezeichnet) untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache: Die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers und die erste Anordnung seiner nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p>11. Am 29. Oktober 1999 verurteilte das Landgericht A. den Beschwerdef\u00fchrer unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen Mordes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es stellte fest, dass der damals neunzehn Jahre alte Beschwerdef\u00fchrer im Juni 1997 eine Frau, die auf einem Waldweg gejoggt sei, unter Anwendung betr\u00e4chtlicher Gewalt mit einem Kabel, einem Ast und seinen H\u00e4nden gew\u00fcrgt habe, das tote oder sterbende Opfer teilweise entkleidet und dann onaniert habe. Das Gericht, das zwei \u00e4rztliche Sachverst\u00e4ndige hinzugezogen hatte, stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer voll schuldf\u00e4hig gewesen sei, als er die Frau zur Befriedigung seines Sexualtriebs sowie zur Verdeckung der geplanten Vergewaltigung get\u00f6tet habe. Da der Beschwerdef\u00fchrer zu den Motiven f\u00fcr seine Tat nicht viel gesagt habe, h\u00e4tten die beiden Sachverst\u00e4ndigen nicht den Schluss ziehen wollen, der Beschwerdef\u00fchrer leide an einer sexuellen Deviation, obwohl Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>12. Am 12. Juli 2008 trat eine neue Gesetzesbestimmung, \u00a7 7 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), in Kraft. Sie erlaubte die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung (zur Terminologie siehe auch Rdnrn. 104 bis 106 und 157) gegen nach dem Jugendstrafrecht verurteilte Personen (siehe Rdnrn.\u00a054 bis 57).<\/p>\n<p>13. Ab 17. Juli 2008 war der Beschwerdef\u00fchrer, nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe, gem\u00e4\u00df \u00a7 275a Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) in der einstweiligen Sicherungsverwahrung untergebracht (siehe Rdnr. 61).<\/p>\n<p>14. Am 22.\u00a0Juni\u00a02009 ordnete das Landgericht A. unter Mitwirkung des Richters P. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01 JGG die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an (siehe Rdnrn. 56 und 59). Das Gericht befand unter Bezugnahme auf die Gutachten eines kriminologischen Sachverst\u00e4ndigen (Bo.) und eines psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen (Ba.), dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer weiterhin sexuelle Gewaltfantasien auftr\u00e4ten und er im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwere Sexualstraftaten bis hin zum Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen w\u00fcrde. Am 9. M\u00e4rz 2010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Landgerichts.<\/p>\n<p>15. Am 4.\u00a0Mai\u00a02011 lie\u00df das Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu. Es hob das Urteil des Landgerichts vom 22. Juni 2009 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. M\u00e4rz 2010 auf und verwies die Sache an das Landgericht zur\u00fcck. Ferner befand es die Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung \u2013 die mit Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung im Hauptsacheverfahren erledigt gewesen war \u2013 f\u00fcr verfassungswidrig (2 BvR 2333\/08 und 2 BvR 1152\/10). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angegriffenen Urteile und Beschl\u00fcsse das Freiheitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers sowie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot verletzt h\u00e4tten (siehe im Einzelnen Rdnrn. 68 bis 75).<\/p>\n<p><strong>B. Das in der Individualbeschwerde Nr. 10211\/12 in Rede stehende Verfahren \u00fcber die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Verfahren vor dem Landgericht<\/em><\/p>\n<p>16. Am 5. Mai 2011 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Landgericht A. seine sofortige Freilassung. Er machte geltend, dass es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit dem das seine nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung anordnende Urteil aufgehoben worden sei, keine Rechtsgrundlage f\u00fcr seine Freiheitsentziehung mehr gebe.<\/p>\n<p>17. Am 6. Mai 2011 gab das Landgericht A. den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2011 statt und ordnete gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 und \u00a7 105 Nr. 1 JGG i.V.m. \u00a7 275a Abs. 5 Satz 1 StPO (siehe Rdnrn. 59 und 61) erneut die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht stellte fest, dass die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung notwendig sei, weil es dringende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gebe, dass seine nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG i.V.m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 angeordnet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>18. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landgericht eingegangen am 29. Juni 2011, erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde, f\u00fcr die er am 15., 19., 22., 25. und 26. Juli 2011 weitere Begr\u00fcndungen einreichte. Er machte insbesondere geltend, dass seine einstweilige Sicherungsverwahrung unrechtm\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>19. Am 4. Juli 2011 lehnte es das Landgericht A. ab, seinen Beschluss vom 6.\u00a0Mai 2011 abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p><em>2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht<\/em><\/p>\n<p>20. Am 16. August 2011 verwarf das Oberlandesgericht B. die Beschwerde als unbegr\u00fcndet. Dabei ber\u00fccksichtigte es (i) einen von der Generalstaatsanwaltschaft B. am 20. Juli 2011 eingereichten Antrag, die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu verwerfen, (ii) die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts A. in seinem Urteil vom 22. Juni 2009, (iii) die Feststellungen zweier \u00e4rztlicher Sachverst\u00e4ndiger in dem Verfahren, das zu dem Urteil vom 22. Juni 2009 gef\u00fchrt hatte, (iv) die in vorausgegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen zweier weiterer Sachverst\u00e4ndiger zum psychischen Zustand des Beschwerdef\u00fchrers und zu der von ihm ausgehenden Gefahr und (v) die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgestellten strengeren Ma\u00dfst\u00e4be.<\/p>\n<p>21. Am 29. August 2011 wies das Oberlandesgericht B. die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers und seine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung vom 16. August 2011 zur\u00fcck. Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am 6.\u00a0September 2011 zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>22. Am 7. September 2011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen den vom Oberlandesgericht B. best\u00e4tigten Beschluss des Landgerichts A. vom 6. Mai 2011 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Au\u00dferdem beantragte er, die Vollziehung dieser Beschl\u00fcsse bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Erlass einer einstweiligen Anordnung auszusetzen. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass sein in seinem Freiheitsgrundrecht verankertes Recht auf eine Entscheidung innerhalb kurzer Frist in dem Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung missachtet worden sei.<\/p>\n<p>23. Am 18. Oktober 2011 stellte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers der Regierung des betroffenen Bundeslandes, dem Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs sowie dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu.<\/p>\n<p>24. Am 25. Oktober 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer begr\u00fcndeten Entscheidung ab, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung auszusetzen.<\/p>\n<p>25. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2012 erwiderte der Beschwerdef\u00fchrer auf die vom 28., 24. bzw. 25.\u00a0November\u00a02011 datierenden Stellungnahmen der Regierung des betroffenen Bundeslandes, des Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs sowie des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.<\/p>\n<p>26. Am 22. Mai 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01952\/11). Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am 30. Mai 2012 zugestellt.<\/p>\n<p><em>4. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>27. Am 17. November 2011 legte der Beschwerdef\u00fchrer eine erneute Beschwerde gegen seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein. Mit Beschluss vom 28.\u00a0November 2011 hielt das Landgericht A. die am 6. Mai 2011 angeordnete einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung aufrecht. Am 2. Januar 2012 verwarf das Oberlandesgericht B. die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p><strong>C. Das in der Individualbeschwerde Nr. 27505\/14 in Rede stehende Hauptsacheverfahren \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Verfahren vor dem Landgericht A.<\/em><\/p>\n<p>(a) Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>28. In dem nach der Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache wiederaufgenommenen Verfahren vor dem Landgericht A. (siehe Rdnr. 15) reichte der Beschwerdef\u00fchrer ein Ablehnungsgesuch gegen Richter P. ein. Letzterer war ein Mitglied der Kammer des Landgerichts A. gewesen, die am 22. Juni 2009 die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte (siehe Rdnr. 14). Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, Richter P. habe am 22.\u00a0Juni\u00a02009, unmittelbar nach der Verk\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils, mit dem die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, mit Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer zu dessen Verteidigerin gesagt: \u201ePassen Sie auf, wenn er rauskommt, dass er nicht vor Ihrer T\u00fcr steht und sich dann [&#8230;] bei Ihnen bedankt.\u201c Er behauptete, die \u00c4u\u00dferung sei in einer im Richterzimmer stattfindenden Besprechung zwischen den Richtern des Landgerichts und den beiden Verteidigern des Beschwerdef\u00fchrers gefallen, in der es um eine m\u00f6gliche \u00dcberweisung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus im Anschluss an das Urteil des Landgerichts gegangen sei.<\/p>\n<p>29. In seiner Stellungnahme vom 13.\u00a0Dezember\u00a02011 zum Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers erkl\u00e4rte Richter P., dass er sich an ein Gespr\u00e4ch \u00fcber eine m\u00f6gliche \u00dcberweisung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach der Urteilsverk\u00fcndung erinnere. Aufgrund der seither verstrichenen Zeit k\u00f6nne er sich jedoch weder an die genauen Gespr\u00e4chsinhalte noch an die konkrete Gespr\u00e4chssituation erinnern, in der er die angegriffene \u00c4u\u00dferung angeblich get\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p>30. Am 2. Januar 2012 wies das Oberlandesgericht B. das Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Das Gericht vertrat insbesondere die Auffassung, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdef\u00fchrer habe glaubhaft gemacht, dass Richter P. die in Rede stehende \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt habe, keine objektiv berechtigten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit begr\u00fcndet seien. Selbst wenn angenommen werde, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne \u201ebedanken\u201c im obigen Kontext so auffassen, dass darunter die Begehung einer Gewalttat durch ihn zu verstehen sei, m\u00fcsse beachtet werden, dass das Landgericht unter Mitwirkung des Richters P. kurz zuvor festgestellt habe, dass die sexuellen Gewaltfantasien des Beschwerdef\u00fchrers fortbest\u00fcnden und derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er erneut schwere Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung anderer begehen werde. Sollte Richter P. die in Rede stehende \u00c4u\u00dferung tats\u00e4chlich get\u00e4tigt haben, so habe es sich bei diesem \u201eRatschlag\u201c im Wesentlichen um nichts weiter als die Anwendung der Feststellungen des Landgerichts auf einen Einzelfall gehandelt. Die \u00c4u\u00dferung sei au\u00dferdem im Rahmen eines vertraulichen Gespr\u00e4chs der Verfahrensbeteiligten ohne den Beschwerdef\u00fchrer gefallen. Richter P. habe davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers seine \u00c4u\u00dferung in diesem Zusammenhang in der oben genannten Art und Weise verstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>31. Dar\u00fcber hinaus spiegele die \u00c4u\u00dferung des Richters P. dessen Einsch\u00e4tzung vom Tag der Urteilsverk\u00fcndung durch das Landgericht am 22.\u00a0Juni 2009 wider. Sie besage keineswegs, dass Richter P. nicht bereit gewesen sei, mehr als zwei Jahre nach der angegriffenen \u00c4u\u00dferung und nach Abschluss einer erneuten Hauptverhandlung eine unparteiische Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zu treffen. Dass Richter P. bereits zuvor mit der Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers befasst gewesen sei, bedeute f\u00fcr sich allein nicht, dass er voreingenommen sei.<\/p>\n<p>(b) Die erneute Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung<\/p>\n<p>32. Am 3. August 2012 ordnete das Landgericht A. nach 24 Verhandlungstagen erneut die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an.<\/p>\n<p>33. Das Landgericht st\u00fctzte sein 164-seitiges Urteil auf \u00a7\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011. Es war zun\u00e4chst der Auffassung, dass eine Gesamtw\u00fcrdigung der Person des Beschwerdef\u00fchrers, seiner Tat und erg\u00e4nzend seiner Entwicklung w\u00e4hrend des Vollzugs seiner Jugendstrafe ergebe, dass er im Falle seiner Freilassung aufgrund konkreter Umst\u00e4nde in seiner Person oder seinem Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde, \u00e4hnlich derjenigen, der er schuldig gesprochen worden sei.<\/p>\n<p>34. Das Landgericht stellte zweitens fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG, siehe Rdnr.\u00a085) leide, n\u00e4mlich an sexuellem Sadismus. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts stellte es fest, dass zwar eine blo\u00dfe \u201ePers\u00f6nlichkeitsauff\u00e4lligkeit\u201c nicht ausreiche, um die Annahme einer psychischen St\u00f6rung im Sinne dieses Gesetzes zu rechtfertigen, eine solche psychische St\u00f6rung jedoch auch nicht in einem Auspr\u00e4gungsgrad vorhanden sein m\u00fcsse, der die Schuldf\u00e4higkeit der betroffenen Person nach \u00a7\u00a7\u00a020 und 21\u00a0des Strafgesetzbuchs (StGB) ausschlie\u00dfe oder vermindere (siehe Rdnrn. 82 bis 83 und 88 bis 89). Da der sexuelle Sadismus, an dem der Beschwerdef\u00fchrer leide, sehr ausgepr\u00e4gt sei und seit der Pubert\u00e4t ganz wesentlich seinen Entwicklungsprozess bestimmt habe, stelle dieser eine psychische St\u00f6rung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes dar.<\/p>\n<p>35. Das Landgericht st\u00fctzte seine Auffassung auf die Gutachten zweier erfahrener externer Sachverst\u00e4ndiger, Professoren und Fach\u00e4rzte f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie an zwei verschiedenen Universit\u00e4tskliniken, die es hinzugezogen hatte. Einer der hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen, K., war fest davon \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin an sexuellem Sadismus leide, w\u00e4hrend der andere Sachverst\u00e4ndige, F., seine Ergebnisse vorsichtiger formulierte und angab, dass der Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls 2005 an einem sexuellen Sadismus gelitten habe und man nicht davon ausgehen k\u00f6nne, dass diese St\u00f6rung verschwunden sei.<\/p>\n<p>36. Unter Ber\u00fccksichtigung der Feststellungen dieser Sachverst\u00e4ndigen sowie mehrerer \u00e4rztlicher Sachverst\u00e4ndiger, die den Beschwerdef\u00fchrer seit seiner im Anschluss an die Tat erfolgten Verhaftung bereits untersucht hatten, war das Landgericht \u00fcberzeugt, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer seit seinem siebzehnten Lebensjahr sexuelle Gewaltfantasien aufgetreten seien, die sich auf das W\u00fcrgen von Frauen bezogen h\u00e4tten. Er leide an einer St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz, namentlich an sexuellem Sadismus, wie sie in dem einschl\u00e4gigen Instrument zur Klassifikation von Krankheiten, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der aktuellen Fassung (ICD-10)[1] beschrieben sei; diese St\u00f6rung habe seine brutale Straftat ausgel\u00f6st und sich in dieser manifestiert, und sie bestehe weiterhin. Unter Ber\u00fccksichtigung der Feststellungen der Sachverst\u00e4ndigen stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die sadistischen Motive hinter seiner Tat im Verfahren vor dem Tatgericht 1999 verborgen habe, und das Tatgericht die Handlungen dann trotz Anhaltspunkten f\u00fcr eine sexuelle Devianz als versuchte Vergewaltigung, die gescheitert sei, interpretiert habe. Der Beschwerdef\u00fchrer, der unterschiedliche Angaben zu seinem Tatmotiv gemacht habe, habe erst 2005\/2006, w\u00e4hrend seiner Exploration durch einen psychologischen und einen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, zugegeben, dass er bei seinem Mord immer st\u00e4rker werdende Fantasien in die Tat umgesetzt habe, bei denen er Macht \u00fcber Frauen aus\u00fcbe, indem er ihren Hals angreife und auf ihren leblosen K\u00f6rpern onaniere. Die neuen \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen Fantasien seien mit den Feststellungen des Tatgerichts zur Art und Weise der Tatbegehung eher vereinbar.<\/p>\n<p>37. Das Gericht stellte weiter fest, dass die therapeutische Behandlung, der sich der Beschwerdef\u00fchrer bis 2007 unterzogen habe, und insbesondere die Sozialtherapie, welche die beiden Experten K. und F. als f\u00fcr sein Krankheitsbild angemessen erachtet h\u00e4tten, nicht erfolgreich gewesen sei. Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer eine weitere Therapie anscheinend nicht grunds\u00e4tzlich verweigere, sei er derzeit nicht in therapeutischer Behandlung. Insbesondere sei er 2010\/2011 der \u00dcberweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach \u00a7\u00a067a Abs. 2 und Abs. 1 StGB entgegengetreten, welche die Staatsanwaltschaft beim Landgericht A. zwecks Behandlung seiner Erkrankung in einer anderen Umgebung beantragt habe (siehe Rdnr. 67). Dar\u00fcber hinaus habe er sich unter Verweis auf ein anh\u00e4ngiges Gerichtsverfahren geweigert, an Treffen teilzunehmen, auf deren Grundlage ein individuell zugeschnittenes Therapieprogramm h\u00e4tte erstellt werden sollen.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof<\/em><\/p>\n<p>38. In seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 3.\u00a0August\u00a02012 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass seine \u201enachtr\u00e4gliche\u201c Sicherungsverwahrung rechtswidrig gewesen sei und das Urteil unter Mitwirkung eines befangenen Richters, P., ergangen sei.<\/p>\n<p>39. Am 5. M\u00e4rz 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><em>3. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>40. Am 11. April 2013 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte insbesondere, dass die nachtr\u00e4gliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung gegen das im Grundgesetz und in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verankerte Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung versto\u00dfen habe. Dar\u00fcber hinaus habe die Anordnung gegen sein Freiheitsgrundrecht, das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und Artikel 5 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen. Er brachte ferner vor, dass sein Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil Richter P. ihm gegen\u00fcber befangen gewesen sei.<\/p>\n<p>41. Am 5.\u00a0Dezember\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0813\/13).<\/p>\n<p><strong>D. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>42. Das Landgericht A. \u00fcberpr\u00fcfte in der Folge in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden die Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung. Es entschied am 18. September 2004, 2. M\u00e4rz 2016 und 6. April 2017, dass die Unterbringung fortdauern m\u00fcsse, da die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers und seine sich daraus ergebende Gef\u00e4hrlichkeit weiterbest\u00fcnden. Jede \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung st\u00fctzte sich auf ein neues, von einem anderen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen erstelltes Gutachten, wobei alle hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen bei dem Beschwerdef\u00fchrer einen sexuellen Sadismus diagnostizierten. Gegenw\u00e4rtig befindet sich der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin in der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p><strong>E. Die Bedingungen der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers vor und w\u00e4hrend des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>43. W\u00e4hrend des Vollzugs seiner zehnj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe (bis Juli 2008) war der Beschwerdef\u00fchrer von 2001 bis 2007 in der sozialtherapeutischen Abteilung f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter der JVA Y. inhaftiert, wo er sich einer Sozialtherapie unterzog. Da es dem Beschwerdef\u00fchrer bei der Therapie an Aufrichtigkeit und Motivation mangelte, konnte der Kern seiner devianten sexuellen Fantasien nicht hinreichend bearbeitet werden und die Therapie wurde nicht erfolgreich abgeschlossen. 2007 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt X. verlegt, wo ein neuer Therapieversuch aufgrund seiner mangelnden Motivation hinsichtlich der verschiedenen Therapieangebote ebenfalls scheiterte.<\/p>\n<p>44. W\u00e4hrend des Vollzugs der am 22. Juni 2009 erfolgten erstmaligen Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war der Beschwerdef\u00fchrer dem Antrag der Staatsanwaltschaft entgegengetreten, ihn nach \u00a7 67a Abs\u00e4tze 1 und 2 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus zu \u00fcberweisen (siehe Rdnr. 67), um seine Resozialisierung durch eine Behandlung in einem solchen Krankenhaus besser zu f\u00f6rdern. Dar\u00fcber hinaus hatte er weitere Therapieangebote in der Justizvollzugsanstalt X. abgelehnt.<\/p>\n<p>45. Am 7. Mai 2011 wurde der Beschwerdef\u00fchrer nach der Aufhebung der ersten Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der neuen Anordnung seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von der Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA X. in eine Abteilung f\u00fcr Untersuchungsgefangene verlegt. In der Folge verlor er die Privilegien, die Sicherungsverwahrten gew\u00e4hrt werden. Insbesondere bestand f\u00fcr ihn keine Therapiem\u00f6glichkeit mehr. Am 13. September 2011 wurde er in die Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA X. zur\u00fcckverlegt und dort erneut bis zum 20. Juni 2013 untergebracht; ihm wurde eine Sozialtherapie angeboten. Er wies das Angebot zur\u00fcck.<\/p>\n<p>46. Seit dem 20. Juni 2013 ist der Beschwerdef\u00fchrer in der neu gebauten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. untergebracht. Diese Einrichtung, die auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt X. in einem gesonderten, abgez\u00e4unten Gel\u00e4ndebereich belegen ist und bis zu 84 Sicherungsverwahrte aufnehmen kann, hat mehr Personal als die Justizvollzugsanstalt X.; um die Sicherungsverwahrten k\u00fcmmern sich ein Psychiater, sieben Psychologen, ein Allgemeinmediziner, vier Krankenpfleger, sieben Sozialarbeiter, ein Jurist, ein Lehrer, ein Vollzugsinspektor, 44 Bedienstete im Allgemeinen Vollzugsdienst und vier Bedienstete im Bereich der Verwaltung. Die Insassen k\u00f6nnen sich zwischen 6.00 Uhr und 22.30 Uhr au\u00dferhalb der nunmehr 15 m\u00b2 gro\u00dfen Zellen (zuvor waren es etwa 10 m\u00b2), die jetzt \u00fcber eine K\u00fcchenzeile und ein separates Bad verf\u00fcgen, aufhalten.<\/p>\n<p>47. In der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. k\u00f6nnen die Insassen gem\u00e4\u00df einem individuellen Therapieplan von spezialisierten Fachkr\u00e4ften \u00e4rztlich und therapeutisch individuell behandelt werden. Gegen\u00fcber den Angeboten im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. wurden die Behandlungsm\u00f6glichkeiten deutlich ausgeweitet. Der Beschwerdef\u00fchrer lehnte in dieser Einrichtung zun\u00e4chst s\u00e4mtliche Therapieangebote ab; hierzu geh\u00f6rten eine Sozialtherapie in Einzel- oder Gruppensitzungen, die Teilnahme an einem Intensivbehandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter oder eine Therapie durch einen externen Psychiater. Erst nach dem von dem hier in Rede stehenden Verfahren umfassten Zeitraum nahm er vom 10. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2017 bei einem Psychologen der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte eine Einzelpsychotherapie in Anspruch.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Allgemeiner Rechtsrahmen f\u00fcr die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p>48. Nach langj\u00e4hriger Rechtstradition unterscheidet das deutsche Strafgesetzbuch zwischen Strafen und sogenannten Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. In diesem zweispurigen Sanktionensystem umfassen Strafen (\u00a7\u00a7 38 ff. StGB) im Wesentlichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen, die nach der Schuld des T\u00e4ters zugemessen werden (\u00a7 46 Abs. 1 StGB). Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung (siehe \u00a7\u00a7\u00a061 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7\u00a063 StGB), in einer Entziehungsanstalt (\u00a7\u00a064 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (\u00a7\u00a066 ff. StGB). Der Zweck dieser Ma\u00dfregeln besteht darin, gef\u00e4hrliche Straft\u00e4ter zu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu sch\u00fctzen. Sie k\u00f6nnen bei Straft\u00e4tern zus\u00e4tzlich zu ihrer Strafe angeordnet werden (vgl. \u00a7\u00a7 63 ff.). Sie d\u00fcrfen aber nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen (\u00a7\u00a062\u00a0StGB).<\/p>\n<p>49. Nach deutschem Recht kann die Sicherungsverwahrung gegen Personen angeordnet werden, die bei voller oder verminderter Schuldf\u00e4higkeit eine Straftat begangen haben (siehe \u00a7\u00a7 66 ff. StGB). Urspr\u00fcnglich konnte die Sicherungsverwahrung nur zum Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten neben einer Freiheitsstrafe angeordnet werden. Nach\u00a0\u00a7\u00a066\u00a0StGB setzte dies insbesondere voraus, dass das Strafgericht den Angeklagten wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (wie im Gesetz n\u00e4her bestimmt) verurteilt hatte und der Angeklagte wegen seines Hanges zur Begehung schwerer Straftaten eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellte. Nach dem vor dem 31. Januar 1998 geltenden Recht (\u00a7 67d Abs. 1 StGB) durfte die Dauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 10 Jahre nicht \u00fcberschreiten. Nach einer Rechts\u00e4nderung wurde diese H\u00f6chstdauer mit sofortiger Wirkung aufgehoben (zu weiteren Einzelheiten siehe M. .\/. Germany, Individualbeschwerde Nr. 19359\/04, Rdnrn.\u00a049 bis 54, ECHR 2009).<\/p>\n<p>50. 2004 wurde eine neue Bestimmung, \u00a7 66b, in das Strafgesetzbuch eingef\u00fcgt, welche die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung gegen erwachsene Straft\u00e4ter erlaubte. Seither konnte die Sicherungsverwahrung auch gegen erwachsene Straft\u00e4ter verh\u00e4ngt werden, gegen die das Tatgericht, das sie bestimmter schwerer Straftaten schuldig gesprochen hatte, keine Sicherungsverwahrung angeordnet hatte. Derartige Anordnungen konnten nach dem Urteil des Tatgerichts gesondert und nachtr\u00e4glich ergehen, wenn vor dem Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar wurden, die auf eine erhebliche Gef\u00e4hrlichkeit des betreffenden Gefangenen f\u00fcr die Allgemeinheit hinwiesen. Mit einem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz schr\u00e4nkte der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen die Sicherungsverwahrung nachtr\u00e4glich angeordnet werden konnte, erheblich ein (zu weiteren Einzelheiten siehe B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272\/09, Rdnrn.\u00a033 bis 35, 19. April 2012).<\/p>\n<p>51. Im Jahr 2008 trat \u00a7 7 Abs. 2 JGG \u2013 die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Bestimmung \u2013 in Kraft, wonach auch gegen junge Straft\u00e4ter die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte (zu weiteren Einzelheiten siehe Rdnrn. 54 bis 58).<\/p>\n<p>52. Zus\u00e4tzlich zu den erw\u00e4hnten j\u00fcngeren Reformen des Sicherungsverwahrungsrechts in den Jahren 1998, 2004 und 2008 erfolgten nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/. Deutschland (a.a.O.) vom 17. Dezember 2009 und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 68 bis 75) weitere Gesetzes\u00e4nderungen. Die \u00c4nderungen ergaben sich insbesondere aus der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010, das auch das neue Therapieunterbringungsgesetz beinhaltete (siehe Rdnrn. 85 bis 89) und am 1.\u00a0Januar 2011 in Kraft trat, und aus dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat (siehe Rdnrn. 78 ff.).<\/p>\n<p>53. Hinsichtlich des Verfahrens f\u00fcr die Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung im Allgemeinen schreibt \u00a7 463 Abs. 1 StPO vor, dass die Vorschriften \u00fcber die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, soweit nichts anderes bestimmt ist, f\u00fcr die Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung sinngem\u00e4\u00df gelten.<\/p>\n<p><strong>B. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Jugendliche und Heranwachsende<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung eines jungen Straft\u00e4ters in der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>54. Nach dem Jugendgerichtsgesetz war die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) oder Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren (siehe \u00a7 1 Abs. 1 JGG), auf die das Jugendstrafrecht anwendbar war, urspr\u00fcnglich nicht erlaubt. Seit Juli 2004, nach einer \u00c4nderung von \u00a7 106 JGG, konnte gegen Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren, die nach gew\u00f6hnlichem Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurden, die nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden.<\/p>\n<p>55. Mit dem Gesetz zur Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8.\u00a0Juli\u00a02008, das am 12.\u00a0Juli\u00a02008 in Kraft trat, wurde \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 in das Jugendgerichtsgesetz eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>56. \u00a7 7 Abs. 2 JGG, wie bis zum 31. Mai 2013 in Kraft, lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen &#8230; eines Verbrechens<\/p>\n<p>1. gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder<\/p>\n<p>2. [&#8230;]<\/p>\n<p>durch welches das Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende [&#8230;] dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gef\u00e4hrlichkeit des Verurteilten f\u00fcr die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachtr\u00e4glich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und erg\u00e4nzend seiner Entwicklung w\u00e4hrend des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.\u201c<\/p>\n<p>57. Als sie dem Parlament den Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht vorlegte (siehe Bundestagsdrucksache Nr. 16\/6562, S. 1), hatte die Bundesregierung vorgebracht, dass Beispiele der j\u00fcngeren Vergangenheit gezeigt h\u00e4tten, dass nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilte junge Straft\u00e4ter selbst nach Verb\u00fc\u00dfung einer mehrj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe ebenso wie erwachsene Straft\u00e4ter in Ausnahmef\u00e4llen in hohem Ma\u00dfe f\u00fcr andere Menschen gef\u00e4hrlich sein k\u00f6nnten. Wenn keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht komme, biete das bisherige Recht keine rechtliche Grundlage daf\u00fcr, ihnen zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin die Freiheit zu entziehen.<\/p>\n<p>58. Mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat (zu weiteren Einzelheiten siehe Rdnrn. 76 ff.), schr\u00e4nkte der Gesetzgeber die Bedingungen, unter denen die Sicherungsverwahrung gegen junge Straft\u00e4ter nachtr\u00e4glich angeordnet werden konnte, erheblich ein.<\/p>\n<p>59. \u00a7 105 Abs. 1 JGG sieht vor, dass das Gericht, wenn ein Heranwachsender (18 bis 21 Jahre) eine Straftat begeht, bestimmte f\u00fcr einen Jugendlichen geltende Vorschriften des Gesetzes, insbesondere \u00a7 7, anwendet, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung der Pers\u00f6nlichkeit des T\u00e4ters bei Ber\u00fccksichtigung auch der Umweltbedingungen gezeigt hat, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.<\/p>\n<p>60. \u00a7 43 Abs. 2 JGG sieht vor, dass in Strafverfahren gegen junge Straft\u00e4ter m\u00f6glichst ein zur Untersuchung von Jugendlichen bef\u00e4higter Sachverst\u00e4ndiger damit beauftragt werden sollte, die erforderliche Untersuchung des Straft\u00e4ters durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><em>2. Die einstweilige Sicherungsverwahrung und deren gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung<\/em><\/p>\n<p>61. W\u00e4hrend das Verfahren \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Unterbringung eines jungen Straft\u00e4ters in der Sicherungsverwahrung anh\u00e4ngig ist, kann ein Gericht seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (bis zum Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Urteils \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) anordnen, wenn dringende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorhanden sind, dass die nachtr\u00e4gliche Unterbringung dieser Person in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird (\u00a7 7 Abs.\u00a04 JGG i.V.m. \u00a7 275a Abs. 5 Satz 1 StPO, in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit nach der anwendbaren \u00dcbergangsvorschrift geltenden Fassung).<\/p>\n<p>62. Nach \u00a7\u00a7 304 Abs. 1 und 305 StPO besteht die (an keine Frist gebundene) M\u00f6glichkeit, beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen die von einem Landgericht angeordnete einstweilige Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung einzulegen; nach \u00a7\u00a0310\u00a0StPO findet eine weitere Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts vor den ordentlichen Gerichten nicht statt.<\/p>\n<p>63. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kann eine untergebrachte Person gem\u00e4\u00df \u00a7 117 ff. StPO i.V.m. \u00a7 275a Abs. 5 Satz 4 StPO beim zust\u00e4ndigen Landgericht jedoch einen neuen Antrag auf gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Freiheitszentziehung stellen. Gegen den \u00dcberpr\u00fcfungsbeschluss des Landgerichts ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zul\u00e4ssig (\u00a7 304 ff. StPO).<\/p>\n<p><em>3. Die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und Dauer der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>64. Nach in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung von \u00a7 7 Abs. 4 JGG in Verbindung mit \u00a7 67e StGB waren die Gerichte verpflichtet, in j\u00e4hrlichen Abst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Vollstreckung einer konkreten Sicherungsverwahrungsanordnung nach \u00a7 7 Abs. 2 JGG f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren oder zur Bew\u00e4hrung auszusetzen war. In seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 68 bis 75) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Frist von einem Jahr auf sechs Monate verk\u00fcrzt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>65. Seit 1. Juni 2013 k\u00f6nnen die Gerichte nach \u00a7 67d Abs. 2 StGB i.V.m. \u00a7 316f Abs\u00e4tze 2 und 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) die Fortdauer der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung nur anordnen, wenn die betroffene Person an einer psychischen St\u00f6rung leidet und aus konkreten Umst\u00e4nden in ihrer Person oder ihrem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass sie infolge dieser psychischen St\u00f6rung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Sind diese Kriterien nicht erf\u00fcllt, setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur Bew\u00e4hrung aus und ordnet F\u00fchrungsaufsicht an.<\/p>\n<p>66. Seit dem 1.\u00a0Juni 2013 sieht \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB au\u00dferdem vor, dass das Gericht die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung aussetzt, wenn es feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, weil der betroffenen Person nicht innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist von h\u00f6chstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne von \u00a7\u00a066c Abs.\u00a01 Nummer\u00a01 StGB angeboten worden ist (siehe Rdnrn.\u00a079 bis 80). Wird keine ausreichende Betreuung angeboten, hat das Gericht eine solche Frist unter Angabe der anzubietenden Ma\u00dfnahmen bei \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung festzusetzen. Mit der Aussetzung der Sicherungsverwahrung tritt automatisch F\u00fchrungsaufsicht ein.<\/p>\n<p><em>4. Die \u00dcberweisung in den Vollzug einer anderen Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung<\/em><\/p>\n<p>67. \u00a7\u00a067a StGB enth\u00e4lt Bestimmungen \u00fcber die \u00dcberweisung einer untergebrachten Person in den Vollzug einer anderen Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung als derjenigen, die in dem gegen sie ergangenen Urteil urspr\u00fcnglich angeordnet worden ist. Nach \u00a7\u00a067a Abs.\u00a02 i.V.m. Abs.\u00a01 StGB kann das Gericht eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nachtr\u00e4glich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt \u00fcberweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gef\u00f6rdert werden kann.<\/p>\n<p><strong>C. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und die sich daraus ergebenden \u00c4nderungen des deutschen Sicherungsverwahrungsrechts<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011<\/em><\/p>\n<p>68. Am 4. Mai 2011 erlie\u00df das Bundesverfassungsgericht nach Verfassungsbeschwerden sowohl von Sicherungsverwahrten, deren Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert worden war, als auch von Sicherungsverwahrten \u2013 unter ihnen der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache \u2013, deren Sicherungsverwahrung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a066b Abs. 2 StGB oder \u00a7 7 Abs. 2 JGG nachtr\u00e4glich angeordnet worden war, ein Leiturteil zur Sicherungsverwahrung (Az. 2 BvR 2365\/09, 2 BvR 740\/10, 2 BvR 2333\/08, 2 BvR 1152\/10 und 2\u00a0BvR 571\/10).<\/p>\n<p>69. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erging, nachdem der Gerichtshof am 17.\u00a0Dezember 2009 ein Leiturteil in der Rechtssache M.\u00a0.\/. Deutschland (a.a.O.) erlassen hatte, in dem er festgestellt hatte, dass die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung von Herrn M. \u00fcber die fr\u00fchere, zum Zeitpunkt der Straftat und der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers geltende gesetzliche H\u00f6chstdauer von 10 Jahren hinaus gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen hatte.<\/p>\n<p>70. In Abkehr von seiner fr\u00fcheren, insbesondere in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2\u00a0BvR\u00a02029\/01) vertretenen Rechtsprechung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass alle von den Verfassungsbeschwerden betroffenen Vorschriften \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung und die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.<\/p>\n<p>71. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschl\u00e4gigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs \u00fcber die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften w\u00fcrden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht.<\/p>\n<p>72. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass s\u00e4mtliche mit dem Grundgesetz f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, l\u00e4ngstens bis zum 31.\u00a0Mai 2013, unter zus\u00e4tzlichen, strengeren Voraussetzungen weiter anwendbar seien. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066b Abs.\u00a02 StGB oder \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 JGG nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert oder nachtr\u00e4glich angeordnet worden sei, h\u00e4tten die Strafvollstreckungsgerichte unverz\u00fcglich zu pr\u00fcfen, ob aus den konkreten Umst\u00e4nden in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes litten (siehe Rdnr. 85). Was den Begriff \u201epsychische St\u00f6rung\u201c angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich auf den Begriff \u201epersons of unsound mind\u201c (\u201epsychisch Kranke\u201c) aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention in der Auslegung Bezug, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommen hat (siehe Rdnrn. 138 und 143 bis 156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten sp\u00e4testens zum 31.\u00a0Dezember 2011 zu entlassen. Die \u00fcbrigen Vorschriften \u00fcber die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien w\u00e4hrend der \u00dcbergangszeit nur nach Ma\u00dfgabe einer strikten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung weiter anzuwenden; in der Regel werde der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Freilassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.<\/p>\n<p>73. In seiner Begr\u00fcndung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel\u00a05 und Artikel\u00a07 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M.\u00a0.\/. Deutschland (a.a.O.; siehe Rdnrn.\u00a0137\u00a0ff. des Bundesverfassungsgerichtsurteils) vorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe und aufgrund der in Artikel\u00a07 der Konvention niedergelegten Grunds\u00e4tze erforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und Betreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/. Deutschland (a.a.O., Rdnr.\u00a0129) sei ein hohes Ma\u00df an Betreuung durch ein multidisziplin\u00e4res Team erforderlich, und dem Untergebrachten sei eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verf\u00fcgung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr.\u00a0113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).<\/p>\n<p>74. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, nach der das absolute Verbot der r\u00fcckwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel\u00a0103\u00a0Abs.\u00a02\u00a0GG nicht die Sicherungsverwahrung erfasse. Letztere sei eine Ma\u00dfnahme der Besserung und Sicherung, die nicht dem Ziel diene, strafrechtliche Schuld zu s\u00fchnen, sondern eine reine Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme sei, die die Allgemeinheit vor einem gef\u00e4hrlichen T\u00e4ter sch\u00fctzen solle (siehe Rdnrn. 100 bis 101 und 141 bis 142 des Bundesverfassungsgerichtsurteils). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte die Sicherungsverwahrung als eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention angesehen habe (a.a.O., Rdnrn. 102, 140). Es war der Auffassung, dass es nicht notwendig sei, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Begriffs \u201eStrafe\u201c mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention schematisch zu parallelisieren. Vielmehr sollten die Wertungen der Konvention ergebnisorientiert aufgenommen werden, um V\u00f6lkerrechtsverletzungen zu vermeiden (a.a.O., Rdnrn. 91 und 141\u00a0ff.).<\/p>\n<p>75. Unter Ber\u00fccksichtigung des rechtstaatlichen Vertrauensschutzgebots und der Wertungen von Artikel\u00a05 der Konvention sei die Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus oder die nachtr\u00e4gliche Anordnung dieser Sicherungsverwahrung in der Praxis nur dann verfassungsgem\u00e4\u00df, wenn u.\u00a0a. die Voraussetzungen von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e erf\u00fcllt seien (a.a.O., Rdnrn. 143 und 151 bis 156). Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, nach der die Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (a.a.O., Rdnr.\u00a0155).<\/p>\n<p><em>2. Die praktische Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>76. Im Hinblick auf die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 niedergelegten Anforderungen verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, das am 1.\u00a0Juni 2013 in Kraft trat.<\/p>\n<p>77. Gleichzeig verabschiedeten die verschiedenen Bundesl\u00e4nder Gesetze zur Neuregelung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Diese Gesetze enthalten detaillierte Vorschriften \u00fcber die praktischen Vollzug der neu geregelten Sicherungsverwahrung, der therapiegerichtet ausgestaltet und den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen soweit als m\u00f6glich angeglichen sein sollte (siehe, f\u00fcr das betroffene Bundesland, wo der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht ist, das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des betroffenen Bundeslandes [Gesetz \u00fcber den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung] vom 22. Mai 2013, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat, und darin insbesondere die Artikel 2 und 3; das Gesetz enth\u00e4lt insgesamt 105 Artikel).<\/p>\n<p>78. Nach den neuen Rechtsvorschriften (siehe insbesondere \u00a7 66c StGB) m\u00fcssen Sicherungsverwahrte nunmehr in Einrichtungen untergebracht werden, die ihnen nicht nur Bedingungen bieten, die mehr den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen angeglichen sind, sondern auch eine individuelle und intensive Betreuung, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an einer psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung, die auf ihre individuellen Bed\u00fcrfnisse zugeschnitten ist, f\u00f6rdern soll.<\/p>\n<p>79. \u00a7\u00a066c StGB regelt die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs und lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die<\/p>\n<p>(1) dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelm\u00e4\u00dfig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,<\/p>\n<p>a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu f\u00f6rdern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und<\/p>\n<p>b) die zum Ziel hat, seine Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Ma\u00dfregel m\u00f6glichst bald zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt oder sie f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden kann,<\/p>\n<p>(2) eine Unterbringung gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>a) die den Untergebrachten so wenig wie m\u00f6glich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen angepasst ist, und<\/p>\n<p>b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Geb\u00e4uden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und<\/p>\n<p>(3) zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels<\/p>\n<p>a) vollzugs\u00f6ffnende Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gr\u00fcnde entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begr\u00fcnden, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Ma\u00dfnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie<\/p>\n<p>b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Tr\u00e4gern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>80. Nach einer \u00dcbergangsbestimmung, Artikel\u00a0316f Abs.\u00a03 EGStGB, findet Artikel\u00a066c StGB n.\u00a0F. auch auf Personen Anwendung, die Straftaten begangen haben, derentwegen vor dem 1. Juni 2013 Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.<\/p>\n<p>81. Gem\u00e4\u00df diesem justiziellen und legislativen Rahmen sind in den L\u00e4ndern neue Einrichtungen f\u00fcr Sicherungsverwahrte geschaffen, ausgestattet und mit Personal versehen worden, um den Vorgaben in Hinblick auf das Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe sowie hinsichtlich der Ausrichtung auf die Therapierung der Sicherungsverwahrten Rechnung zu tragen. Nach den von der Regierung zur Verf\u00fcgung gestellten Angaben, die von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten worden sind, wurden in den verschiedenen Bundesl\u00e4ndern f\u00fcr insgesamt \u00fcber 200 Millionen Euro zw\u00f6lf neue Einrichtungen f\u00fcr Sicherungsverwahrte gebaut und\/oder ausgestattet. Die Sicherungsverwahrten sind in (zwischen 14 und 25 m\u00b2 gro\u00dfen) Zellen untergebracht, die ger\u00e4umiger als Gef\u00e4ngniszellen sind und \u00fcblicherweise \u00fcber eine K\u00fcchenzeile und ein separates Badezimmer verf\u00fcgen, und k\u00f6nnen sich innerhalb der Einrichtungen, zu denen jeweils weitere R\u00e4ume und Au\u00dfenbereiche f\u00fcr Therapien sowie zur Besch\u00e4ftigung und Freizeitgestaltung geh\u00f6ren, freier bewegen. Sie k\u00f6nnen ihre eigene Kleidung tragen. In den Einrichtungen werden den Untergebrachten insbesondere individuell zugeschnittene und interdisziplin\u00e4re Therapien angeboten, die gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeweitet wurden, einschlie\u00dflich psychotherapeutischer Gespr\u00e4che mit dem Ziel, die Sicherungsverwahrten zu einer Therapie zu motivieren, spezifischer Therapien f\u00fcr Gewalt- und Sexualstraft\u00e4ter und sozialer Trainingskurse; diese werden als Einzel- oder Gruppentherapie angeboten und, bei Bedarf, teilweise von externen Therapeuten durchgef\u00fchrt. Um die erforderlichen Therapien durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, wurde in allen Einrichtungen neues Therapiepersonal eingestellt.<\/p>\n<p><strong>D. Schuldf\u00e4higkeit und Freiheitsentziehung bei Personen mit psychischer St\u00f6rung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Vorschriften zur Schuldf\u00e4higkeit<\/em><\/p>\n<p>82. \u00a7\u00a020 StGB enth\u00e4lt Vorschriften \u00fcber die Schuldunf\u00e4higkeit aufgrund psychischer St\u00f6rungen. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St\u00f6rung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf\u00e4hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.<\/p>\n<p>83. \u00a7\u00a021 StGB regelt die verminderte Schuldf\u00e4higkeit. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn die F\u00e4higkeit des T\u00e4ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in \u00a7\u00a020 StGB bezeichneten Gr\u00fcnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.<\/p>\n<p><em>2. Unterbringung psychisch gest\u00f6rter Personen<\/em><\/p>\n<p>(a) Unterbringung nach \u00a7 63 StGB<\/p>\n<p>84. Die Unterbringung psychisch Kranker ist zun\u00e4chst einmal im Strafgesetzbuch als Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. \u00a7\u00a063 StGB sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \u2013 ohne H\u00f6chstdauer \u2013 anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit (\u00a7 20) oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7 21) begangen hat. Die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Taten muss ergeben haben, dass von ihm infolge seines Krankheitsbildes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>(b) Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)<\/p>\n<p>85. \u00dcberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. .\/. Deutschland (a.a.O.) am 1.\u00a0Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gest\u00f6rter Gewaltt\u00e4ter (ThUG) in Kraft. Nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 und 4 ThUG k\u00f6nnen die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese angesichts des Verbots r\u00fcckwirkender Versch\u00e4rfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht l\u00e4nger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a03 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, schuldig gesprochen worden ist. Zudem muss sie an einer psychischen St\u00f6rung leiden, die dazu f\u00fchrt, dass sie im Falle ihrer Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die pers\u00f6nliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit f\u00fcr erforderlich erachtet werden.86. Nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 ThUG sind nur solche Einrichtungen f\u00fcr die \u201eTherapieunterbringung\u201c geeignet, die aufgrund ihrer medizinischen und therapeutischen Angebote eine angemessene Behandlung der psychischen St\u00f6rung der betroffenen Person auf der Grundlage eines individuellen Behandlungsplans mit dem Ziel einer m\u00f6glichst kurzen Unterbringungsdauer gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen (Nummer\u00a01). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die betreffenden Einrichtungen unter Ber\u00fccksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie m\u00f6glich belastende Unterbringung zulassen (Nummer\u00a02). Sie m\u00fcssen r\u00e4umlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt sein (Nummer\u00a03). Nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 ThUG in der seit 1.\u00a0Juni 2013 geltenden Fassung sind Einrichtungen im Sinne von \u00a7\u00a066c Abs.\u00a01 StGB ebenfalls f\u00fcr die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen von \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nrn.\u00a01\u00a0und\u00a02\u00a0ThUG erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>87. Das Bundesverfassungsgericht legte das Therapieunterbringungsgesetz restriktiv aus und befand, dass die Freiheitsentziehung nach diesem Gesetz nur unter denselben engen Voraussetzungen angeordnet werden d\u00fcrfe, wie sie f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Anordnung oder nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung g\u00e4lten (siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013, 2 BvR 2302\/11 und 2 BvR 1279\/12, zusammengefasst in der Rechtssache B.\u00a0.\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a023279\/14, Rdnrn. 75 bis 76, 7.\u00a0Januar 2016; siehe auch Rdnr. 72). Eine Freiheitsentziehung nach diesem Gesetz kam in der Praxis nur selten vor.<\/p>\n<p>88. Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c aus \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0ThUG stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dieser Begriff angesichts der sich aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe der Konvention ergebenden Ma\u00dfst\u00e4be nicht voraussetze, dass die St\u00f6rung so schwerwiegend sei, dass sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der \u00a7\u00a7\u00a020 und 21 StGB ausschlie\u00dfe oder vermindere (siehe 2\u00a0BvR\u00a01516\/11, Beschluss vom 15.\u00a0September\u00a02011, Rdnrn.\u00a035 bis 36, sowie 2\u00a0BvR\u00a02302\/11 und 2\u00a0BvR\u00a01279, a.a.O.).<\/p>\n<p>89. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass spezifische St\u00f6rungen der Pers\u00f6nlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpr\u00e4ferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter den Begriff der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG zu fassen seien. Dieser Begriff sei daher nicht auf psychische Erkrankungen begrenzt, die klinisch behandelt werden k\u00f6nnten, sondern k\u00f6nne auch dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen eines gewissen Schweregrades erfassen (siehe 2 BvR 1516\/11, a.a.O., Rdnrn. 35 bis 40). In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e (der Gerichtshof nahm insbesondere auf die Rechtssachen K.\u00a0.\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21096\/09, 19. Januar 2012, und B.\u00a0.\/. Deutschland, a.a.O., Bezug), stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken gerechtfertigt sein k\u00f6nne, wenn sie in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung erfolge, was wiederum voraussetze, dass die psychische St\u00f6rung entsprechend intensiv ausgepr\u00e4gt sei (siehe 2\u00a0BvR 2302\/11 und 2 BvR 1279\/12, a.a.O.).<\/p>\n<p>(c) Die Freiheitsentziehung nach den L\u00e4ndergesetzen \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit<\/p>\n<p>90. Nach den L\u00e4ndergesetzen \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und die Gefahrenpr\u00e4vention, wie beispielsweise dem Gesetz \u00fcber die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung des betroffenen Bundeslandes vom 5.\u00a0April 1992 k\u00f6nnen die Zivilgerichte auf Antrag der Beh\u00f6rden einer Stadt oder eines Landkreises die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die betreffende Person psychisch krank ist oder infolge Geistesschw\u00e4che oder Sucht psychisch gest\u00f6rt ist und dadurch in erheblichem Ma\u00df die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrdet (siehe \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 5 und \u00a7 7 Abs. 3 dieses Gesetzes i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a0312\u00a0Nr.\u00a04 und 313 Abs.\u00a03 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Eine solche Anordnung kann nur vollzogen werden, wenn keine Ma\u00dfnahme nach \u00a7 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung des betroffenen Bundeslandes vom 5.\u00a0April 1992).<\/p>\n<p><strong>E. Statistische Informationen<\/strong><\/p>\n<p>91. Nach den von der Regierung eingereichten statistischen Angaben, die von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten worden sind, befanden sich am 10. Mai 2010, als das Urteil in der Rechtssache M.\u00a0.\/. Deutschland endg\u00fcltig wurde, 102 Personen in der nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung. Am 31. M\u00e4rz 2017 verb\u00fc\u00dften im Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland (mit einer Bev\u00f6lkerung von etwa 81 Millionen) insgesamt 51.129 Personen eine Freiheitsstrafe und 591 Personen befanden sich in Sicherungsverwahrung. Bei 41 dieser 591 Personen war die Sicherungsverwahrung nachtr\u00e4glich angeordnet oder nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert worden.<\/p>\n<p>92. Hinsichtlich der Zahl der Personen, die eine lange Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfen oder gegen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, besagt die vom Europarat ver\u00f6ffentlichte j\u00e4hrliche Strafstatistik (Annual Penal Statistics, SPACE I) f\u00fcr das Jahr 2015 Folgendes: In Deutschland verb\u00fc\u00dften 2.471 Personen Freiheitsstrafen von mindestens zehn Jahren, w\u00e4hrend es in Frankreich (hier liegen nur Zahlen aus dem Jahr 2014 vor) 7.603 Personen waren, in Italien 9.747, in Spanien 12.012 und im Vereinigten K\u00f6nigreich 16.511 (siehe Dokument PC-CP\u00a0(2016)\u00a06, Seiten 87 bis 88, Tabelle 7, und SPACE I f\u00fcr das Jahr 2014, Dokument PC-CP\u00a0(2015)\u00a07, S. 89, Tabelle 7). Dar\u00fcber hinaus wurden in Deutschland gegen 521 Personen und in Italien gegen 540 Personen Sicherungsma\u00dfnahmen oder Sicherungsverwahrungsanordnungen vollstreckt (siehe SPACE I f\u00fcr das Jahr 2015, Dokument PC-CP (2016) 6, S. 78, Tabelle 5.2).<\/p>\n<p>III. EINSCHL\u00c4GIGE MATERIALIEN DES V\u00d6LKERRECHTS<\/p>\n<p><em>1. Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen<\/em><\/p>\n<p>93. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stellte in seine Abschlie\u00dfenden Bemerkungen zum Sechsten Staatenbericht Deutschlands, angenommen vom Ausschuss in seiner 106. Sitzung (15. Oktober bis 2 November 2012, CCPR\/C\/DEU\/CO\/6) Folgendes fest:<\/p>\n<p>\u201e14. Der Ausschuss begr\u00fc\u00dft zwar die vom Vertragsstaat unternommenen Schritte zur \u00dcberarbeitung seiner Gesetzgebung und Praxis im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung nach einer Freiheitsstrafe im Einklang mit menschenrechtlichen Standards und nimmt Informationen zur Kenntnis, denen zufolge sich gegenw\u00e4rtig ein Gesetzentwurf zu diesem Thema im parlamentarischen Verfahren befindet, ist allerdings besorgt angesichts der Anzahl von Menschen, denen im Vertragsstaat noch immer in dieser Form die Freiheit entzogen wird. Er ist auch besorgt \u00fcber die in einigen F\u00e4llen lange Dauer dieser Freiheitsentziehung und \u00fcber die Tatsache, dass die Bedingungen der Freiheitsentziehung in der Vergangenheit nicht mit menschenrechtlichen Anforderungen im Einklang gestanden haben (Artikel\u00a09\u00a0und\u00a010).<\/p>\n<p>Der Vertragsstaat sollte die erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergreifen, damit die Sicherungsverwahrung nach einer Freiheitsstrafe nur als letztes Mittel eingesetzt wird, und f\u00fcr die Sicherungsverwahrten Haftbedingungen schaffen, die sich von denen der Strafgefangenen unterscheiden und nur auf ihre Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzielen. Der Vertragsstaat sollte alle rechtlichen Garantien zum Schutz der Rechte der Verwahrten, unter anderem regelm\u00e4\u00dfige psychologische Begutachtungen ihrer Situation, die eine Freilassung oder Verk\u00fcrzung ihrer Verweildauer in der Verwahrung nach sich ziehen k\u00f6nnen, in den besagten Gesetzentwurf aufnehmen.\u201c<\/p>\n<p><em>2. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT)<\/em><\/p>\n<p>94. Der Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen stellte in seinen Abschlie\u00dfenden Bemerkungen zum F\u00fcnften Staatenbericht Deutschlands (CAT\/C\/DEU\/CO\/5 vom 12.\u00a0Dezember 2011), die in seiner 47. Sitzung (31. Oktober bis 25. November 2011) angenommen wurden, Folgendes fest:<\/p>\n<p>\u201eSicherungsverwahrung<\/p>\n<p>17. Der Ausschuss nimmt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 zur Kenntnis, in dem das Gericht s\u00e4mtliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Jugendgerichtsgesetzes \u00fcber die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig eingestuft hat, und begr\u00fc\u00dft die Tatsache, dass die Bundes- und Landesbeh\u00f6rden bereits mit der Umsetzung des Urteils begonnen haben. Gleichwohl nimmt der Ausschuss mit Bedauern zur Kenntnis, dass sich noch mehr als 500\u00a0Personen in der Sicherungsverwahrung befinden, einige von ihnen bereits seit \u00fcber 20\u00a0Jahren (Artikel 2 und 11).<\/p>\n<p>Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf,<\/p>\n<p>(a) wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, bis zum 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 seine Gesetze entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts anzupassen und zu \u00e4ndern, um die mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Risiken zu minimieren, und<\/p>\n<p>(b) in der Zwischenzeit alle erforderlichen Schritte zur Umsetzung der in dem Gerichtsurteil geforderten institutionellen Ma\u00dfnahmen zu unternehmen, insbesondere was die Entlassung von Sicherungsverwahrten, die Verk\u00fcrzung der Dauer und die Anordnung der Sicherungsverwahrung angeht, und bei der Ausarbeitung der Alternativen zur Sicherungsverwahrung den Anforderungen der Mindeststandards der Vereinten Nationen f\u00fcr nicht-freiheitsentziehende Ma\u00dfnahmen (Tokio-Regeln) Rechnung zu tragen.\u201c<\/p>\n<p>3. Europ\u00e4ischer Ausschuss zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT)<\/p>\n<p>95. Der Europ\u00e4ische Ausschuss zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) stellte in seinem Bericht an die deutsche Regierung \u00fcber seinen Besuch vom 20. November bis zum 2. Dezember 2005 (CPT\/Inf (2007) 18, 18. April 2007) in Bezug auf die Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z. Folgendes fest:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>99. Auch in Bezug auf die anderen H\u00e4ftlinge, die mit ihrer Situation offenbar besser zurechtkamen, war das mangelnde Engagement des Personals in der Abteilung nicht zu rechtfertigen. [&#8230;] Die Delegation hatte den deutlichen Eindruck, dass dem Personal selbst nicht klar war, wie es seine Arbeit mit diesen Gefangenen angehen sollte. Neben der Notwendigkeit, die Gefangenen zu bef\u00e4higen, ihr Leben in der Haft selbst in die Hand zu nehmen, muss ihnen auch andauernde Unterst\u00fctzung im Umgang mit der unbegrenzten Haft sowie eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen ihrer schwerwiegenden Vergangenheit, die von abscheulichem Verhalten und offensichtlichen psychischen Problemen gepr\u00e4gt war, zuteilwerden. Die psychologische Betreuung und Unterst\u00fctzung schien \u00e4u\u00dferst unzureichend zu sein; der CPT empfiehlt, Sofortma\u00dfnahmen einzuleiten, um dieses Defizit zu beheben.<\/p>\n<p>100. Die schwierige Frage, wie eine humane und koh\u00e4rente Behandlungsstrategie f\u00fcr Personen in der Sicherungsverwahrung in der Praxis umgesetzt werden kann, muss auf h\u00f6chster Ebene und mit hoher Dringlichkeit behandelt werden. Die Arbeit mit dieser H\u00e4ftlingsgruppe ist zwangsl\u00e4ufig eine der schwierigsten Herausforderungen f\u00fcr das Vollzugspersonal.<\/p>\n<p>Aufgrund des potentiell unbegrenzten Aufenthalts der geringen (aber zunehmenden) Anzahl von Sicherungsverwahrten muss eine besonders klare Vorstellung davon bestehen, was die Ziele in dieser Abteilung sind und wie sie realistischerweise erreicht werden k\u00f6nnen. Dieser Ansatz erfordert ein hohes Ma\u00df an Betreuung durch ein multidisziplin\u00e4res Team sowie intensive und individuelle Arbeit mit den Gefangenen (durch unverz\u00fcglich zu erstellende individuelle Pl\u00e4ne). Dies muss in einem koh\u00e4renten Rahmen stattfinden, der Fortschritte in Richtung Entlassung erm\u00f6glicht, wobei die Entlassung eine realistische M\u00f6glichkeit sein sollte. Das System sollte es auch erm\u00f6glichen, famili\u00e4re Kontakte aufrecht zu erhalten, wenn dies angemessen ist.<\/p>\n<p>Der CPT empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, eine umgehende \u00dcberpr\u00fcfung des Vorgehens bei der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z. und ggf. in anderen deutschen Einrichtungen, in denen in Sicherheitsverwahrung genommene Personen untergebracht sind, im Lichte der obigen Bemerkungen einzuleiten.\u201c<\/p>\n<p>96. Sp\u00e4ter stellte der CPT in seinem Bericht an die deutsche Regierung \u00fcber seinen Besuch in Deutschland vom 25. November bis zum 3. Dezember 2013 (CPT\/Inf (2014), 23, 24. Juli 2014) Folgendes fest:<\/p>\n<p>\u201eA. Sicherungsverwahrung<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>10. Der Besuch von 2013 hatte zum Zweck, die praktische Umsetzung des neuen Systems der Sicherungsverwahrung und die von den entsprechenden Beh\u00f6rden seit dem Besuch von 2010 ergriffenen Ma\u00dfnahmen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dazu befasste sich die Delegation schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit der Situation von Sicherungsverwahrten in Baden-W\u00fcrttemberg, Rheinland-Pfalz [&#8230;].<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>14. Im Hinblick auf die Bedingungen der Freiheitsentziehung war die Delegation besonders von der neu errichteten Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Q. beindruckt. Alle Wohnr\u00e4ume waren ger\u00e4umig (ca. 18 qm einschlie\u00dflich Sanit\u00e4rbereich) und gut ausgestattet (einschlie\u00dflich Toilette, Dusche und K\u00fcchenzeile). [&#8230;] Zus\u00e4tzlich gab es verschiedene Gemeinschaftsr\u00e4ume und Funktionsr\u00e4ume (einschlie\u00dflich eines Fitnessraums). Lobenswert ist auch, dass sich die Insassen tags\u00fcber innerhalb des Geb\u00e4udes, in dem die Abteilung liegt, frei bewegen konnten und jederzeit (tags\u00fcber und au\u00dfer am Wochenende auch abends) ins Freie oder in eine andere Haftabteilung gehen konnten.<\/p>\n<p>15. In der Justizvollzugsanstalt R. waren die materiellen Bedingungen in der neu erbauten Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrung allgemein sehr gut. Alle R\u00e4ume waren in einem sehr guten Erhaltungszustand, ger\u00e4umig (ca. 14 qm ohne Sanit\u00e4rbereich) und gut ausgestattet [&#8230;]. Auf jedem Stockwerk gab es einen gro\u00dfen Wohn-\/Essraum (ca. 50 qm gro\u00df und mit Tischen, St\u00fchlen, Sofa, Fernsehger\u00e4t, K\u00fchlschrank und Pflanzen ausgestattet), eine K\u00fcche und eine Waschk\u00fcche. Ferner geh\u00f6rten zu der Abteilung eine gro\u00dfe Werkstatt, ein Computerraum und ein Kunsttherapieraum. Dennoch ist etwas bedauerlich, dass die Abteilung insgesamt immer noch ziemlich gef\u00e4ngnisartig war und die Bewegungsfreiheit der Insassen innerhalb der Einrichtung und der Zugang zum Hof zur Bewegung im Freien eingeschr\u00e4nkter war als in der Justizvollzugsanstalt Q. (insbesondere am Wochenende). [&#8230;]<\/p>\n<p>Der CPT m\u00f6chte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass sicherungsverwahrte Personen nach den einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften au\u00dferhalb der Nachtruhe grunds\u00e4tzlich Anspruch auf uneingeschr\u00e4nkten Zugang zum Au\u00dfenbereich haben. [&#8230;]<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>17. Was die Behandlungsma\u00dfnahmen angeht, wurde der Delegation mitgeteilt, dass in der Justizvollzugsanstalt R. allen Insassen Arbeit, Einzelsitzungen mit einem Psychologen und verschiedene Freizeitaktivit\u00e4ten angeboten w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus werde eine Reihe von Gruppentherapien angeboten, darunter ein Behandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter (10 Teilnehmer, Dauer: 1 1\/2 Jahre), Training zum Aufbau sozialer Kompetenz (6 Teilnehmer, Dauer: 6 bis 7 Monate), Kunsttherapie (5 Teilnehmer), Theater- und Bewegungstherapie (5 Teilnehmer) und ein Programm zur Suchtkontrolle (9 Teilnehmer). Von den insgesamt 58 Insassen nahmen 48 an Einzeltherapien teil, wobei 13 zus\u00e4tzlich an einer der oben genannten Gruppentherapien und 11 an zwei Behandlungsgruppen teilnahmen. Sieben Insassen weigerten sich, an einer Therapie teilzunehmen, zwei waren Neuzug\u00e4nge und noch keinem Behandlungsprogramm zugewiesen, und ein Insasse war (aufgrund eines Gehirnschadens) offenbar nicht in der Lage, an einem Behandlungsprogramm teilnehmen. Das Team aus spezialisierten Fachkr\u00e4ften umfasste drei Psychologen und vier Sozialarbeiter (einer pro Stockwerk). Der Delegation wurde mitgeteilt, dass nach dem f\u00fcr sozialtherapeutische Einrichtungen geltenden Betreuungsschl\u00fcssel die Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrung mindestens sechs Vollzeit-Psychologen ben\u00f6tigen w\u00fcrde. [&#8230;] Der Leiter des psychologischen Dienstes deutete an, dass es aufgrund der beschr\u00e4nken Personalausstattung nicht m\u00f6glich sei, [&#8230;] Einzeltherapien auf w\u00f6chentlicher Basis durchzuf\u00fchren, diejenigen zu erreichen, denen es an jeglicher Motivation und Bereitschaft zur Teilnahme an Therapiema\u00dfnahmen fehle, und eine wirksame Milieutherapie durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>18. In der Justizvollzugsanstalt Q. stellte sich diese Situation sogar noch besorgniserregender dar. Obwohl von der rheinland-pf\u00e4lzischen Justizvollzugsverwaltung im Mai 2013 ein umfassendes und detailliertes Konzept f\u00fcr die Behandlung von Personen in der Sicherungsverwahrung erarbeitet worden war, zeigte der Besuch eine augenf\u00e4llige Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis auf. Von 40 Insassen erhielten nur 24 eine Einzeltherapie und nur 8 nahmen an einer Gruppentherapie teil. Ebenfalls bedauerlich ist, dass von der Justizvollzugsverwaltung bis dahin keine Anstrengungen unternommen worden waren, um Gruppensitzungen im Rahmen einer Kunst-, Musik- oder Theatertherapie anzubieten, was besonders f\u00fcr diejenigen Insassen nutzbringend sein kann, die nicht bereit oder nicht in der Lage sind, an anderen Gruppentherapieprogrammen teilzunehmen. Ferner stellte die Delegation fest, dass die Versuche, die unternommen worden waren, um die Insassen f\u00fcr die Teilnahme an den w\u00f6chentlichen, vom Personal im Rahmen der laufenden Milieutherapie durchgef\u00fchrten Treffen in der Wohngruppe zu motivieren, gr\u00f6\u00dftenteils gescheitert waren.<\/p>\n<p>19. Der CPT erkennt an, dass sich die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften \u00fcber die Sicherungsverwahrung noch in einer fr\u00fchen Phase befand und dass es einige Zeit dauern kann, bis alle geplanten Ma\u00dfnahmen vollst\u00e4ndig in die Praxis umgesetzt sind. Unzweifelhaft ist jedoch, dass die vorhandenen Ressourcen f\u00fcr Behandlungsma\u00dfnahmen f\u00fcr Sicherungsverwahrte in Baden-W\u00fcrttemberg und Rheinland-Pfalz unzureichend waren, um den Erfordernissen der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften auf Bundes- und Landesebene zu gen\u00fcgen, n\u00e4mlich ein System von therapiegerichteten, freiheitsorientierten und motivationsf\u00f6rdernden Programmen zu bieten. [&#8230;]<\/p>\n<p>Der Ausschuss empfiehlt, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in Baden-W\u00fcrttemberg und Rheinland-Pfalz ihre Anstrengungen verst\u00e4rken, um die Einzel- und Gruppentherapiema\u00dfnahmen, die sicherungsverwahrten Personen in den Justizvollzugsanstalten R. und Q. angeboten werden, weiterzuentwickeln und die Anzahl der Fachkr\u00e4fte entsprechend zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>20. Die Delegation hat einen positiven Eindruck von den therapeutischen Ma\u00dfnahmen gewonnen, die den Insassen in der sozialtherapeutischen Anstalt W. und der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Q. angeboten wurden, wo Sicherungsverwahrte untergebracht waren, die f\u00fcr ein intensives Therapieprogramm f\u00fcr Gewalt- und Sexualstraft\u00e4ter geeignet erschienen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><em>4. Der Menschenrechtskommissar des Europarats<\/em><\/p>\n<p>97. In seinem Bericht vom 11. Juli 2007 \u00fcber seinen Besuch in Deutschland vom 9. bis 11. und vom 15. bis 20.\u00a0Oktober 2006 (siehe CommDH(2007)14) hat der Menschenrechtskommissar des Europarats, Herr Thomas Hammarberg, zum Thema der \u2013 gem\u00e4\u00df den damals anwendbaren Bestimmungen vollzogenen \u2013 Sicherungsverwahrung (von ihm als \u201esecured custody\u201c bezeichnet) Folgendes erkl\u00e4rt:<\/p>\n<p>\u201e8.2. Sicherungsverwahrung<\/p>\n<p>201. Nach deutschem Strafrecht kann ein T\u00e4ter, der ein schwerwiegendes Verbrechen wie zum Beispiel Mord oder Vergewaltigung begangen hat, nach Verb\u00fc\u00dfen seiner Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung genommen werden. Die Entscheidung \u00fcber die Sicherungsverwahrung kann nur von dem Gericht getroffen werden, das das urspr\u00fcngliche Urteil auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens erlassen hat. Die Dauer der Sicherungsverwahrung ist unbegrenzt, aber sie muss [&#8230;] gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden. Die Sicherungsverwahrung kann entweder bereits im Ausgangsurteil auferlegt oder kurz vor Ablauf der Strafhaft angeordnet werden.<\/p>\n<p>202. Die Sicherungsverwahrung einer Person hat keinen Strafcharakter, sondern soll die allgemeine \u00d6ffentlichkeit vor Verbrechen sch\u00fctzen, die der betreffende T\u00e4ter m\u00f6glicherweise begehen kann. Infolgedessen sind die Gef\u00e4ngnisbedingungen auf die besondere Situation angepasst, und unn\u00f6tige Restriktionen gelangen nicht zur Anwendung.<\/p>\n<p>203. W\u00e4hrend seines Besuchs hat der Kommissar das Thema der Sicherungsverwahrung mit mehreren L\u00e4nderbeh\u00f6rden, Richtern und Medizinexperten diskutiert. Der Kommissar ist sich des \u00f6ffentlichen Drucks bewusst, dem Richter und \u00c4rzte ausgesetzt sind, wenn sie Entscheidungen \u00fcber die Freilassung einer Person treffen, die m\u00f6glicherweise ein schweres Verbrechen begehen k\u00f6nnte. Es kann unm\u00f6glich mit hundertprozentiger Sicherheit vorhergesagt werden, ob eine Person tats\u00e4chlich r\u00fcckf\u00e4llig wird. Eine inhaftierte Person, die sich au\u00dferhalb der Gef\u00e4ngnismauern m\u00f6glicherweise anders verhalten kann als w\u00e4hrend der Haft, wird regelm\u00e4\u00dfig von Psychiatern beurteilt. Au\u00dferdem ist es schwierig, im Vorfeld alle Bedingungen abzusehen, mit denen der Straft\u00e4ter au\u00dferhalb der Haftanstalt konfrontiert sein wird.<\/p>\n<p>204. Der Kommissar ruft zu einer \u00e4u\u00dferst besonnenen Anwendung der Sicherungsverwahrung auf. Bevor auf die Sicherungsverwahrung zur\u00fcckgegriffen wird, sollen auch alternative Ma\u00dfnahmen gepr\u00fcft werden. Der Kommissar ist besorgt \u00fcber die steigende Zahl von Personen, denen im Rahmen der Sicherungsverwahrung die Freiheit entzogen wird. Er ermuntert die deutschen Beh\u00f6rden, unabh\u00e4ngige Studien \u00fcber die Implementierung der Sicherungsverwahrung in Auftrag zu geben, um diese Ma\u00dfnahme unter dem Aspekt des Schutzes der Allgemeinheit und der Auswirkung der Ma\u00dfnahme auf die inhaftierte Person zu bewerten.<\/p>\n<p>205. Der Kommissar ist sich auch der vorgeschlagenen \u00c4nderungen bewusst, die die M\u00f6glichkeit der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung f\u00fcr jugendliche Straft\u00e4ter in extremen F\u00e4llen zulassen. Der Kommissar fordert die deutschen Beh\u00f6rden auf, diese Vorschl\u00e4ge wegen ihrer extremen Konsequenzen f\u00fcr die jugendlichen Straft\u00e4ter erneut zu pr\u00fcfen. Bei jugendlichen Straft\u00e4tern sollen wenn irgend m\u00f6glich alternative Ma\u00dfnahmen zur Anwendung gelangen.<\/p>\n<p>206. Ferner wurde der Kommissar dar\u00fcber unterrichtet, dass in Sicherungsverwahrung befindliche Personen immer wieder ihre Zukunftsperspektive verlieren und sich selbst aufgeben. Daraus erw\u00e4chst der Ruf nach psychologischer oder psychiatrischer Betreuung. Die Meinungen der Mediziner k\u00f6nnen zwar gelegentlich hinsichtlich der Effizienz der Betreuung von Personen in Sicherungsverwahrung auseinander gehen, doch die M\u00f6glichkeit ihrer eventuellen Rehabilitierung und Freilassung darf nicht ausgeschlossen werden. Folglich soll den in Sicherungsverwahrung befindlichen Personen eine angemessene medizinische Behandlung oder sonstige Betreuung, die ihrer besonderen Situation gerecht wird, zur Verf\u00fcgung stehen.\u201c<\/p>\n<p>IV. VERGLEICH DES EINSCHL\u00c4GIGEN RECHTS<\/p>\n<p>98. Was die Ma\u00dfnahmen angeht, f\u00fcr die sich die anderen Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens zum Schutz der Allgemeinheit vor psychisch kranken Straft\u00e4tern, bei denen im Falle ihrer Freilassung die Gefahr weiterer schwerer Straftaten besteht, entschieden haben, besagen die dem Gerichtshof vorliegenden rechtsvergleichenden Materialien Folgendes: Von den untersuchten zweiunddrei\u00dfig Vertragsstaaten erlauben zehn die Anwendung freiheitsentziehender Schutzma\u00dfnahmen nach Verb\u00fc\u00dfung der Strafhaft. Die H\u00e4lfte dieser Staaten erlaubt die Anordnung solcher Ma\u00dfnahmen nach Auferlegung der Strafe. Die Auferlegung der Ma\u00dfnahmen erfolgt durch ein Rechtsprechungsorgan. In den meisten dieser Staaten gelten diese Ma\u00dfnahmen nach innerstaatlichem Recht nicht als \u201eStrafen\u201c. Die Einrichtungen, in denen die Ma\u00dfnahmen vollzogen werden, sind recht unterschiedlich und reichen von speziellen Hafteinrichtungen bis hin zu psychiatrischen Krankenh\u00e4usern, psychiatrischen Abteilungen in Gef\u00e4ngnissen und normalen Haftanstalten.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. DER UMFANG DER RECHTSSACHE VOR DER GROSSEN KAMMER<\/p>\n<p>99. Die Gro\u00dfe Kammer m\u00f6chte eingangs festhalten, dass die Kammer die vorliegenden Individualbeschwerden im Register des Gerichtshofs gestrichen hat, soweit der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention seine in der Justizvollzugsanstalt X. vollzogene Sicherungsverwahrung vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 ger\u00fcgt hatte. Die Entscheidung der Streichung erfolgte gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention auf der Grundlage einer einseitigen Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung, in der diese einr\u00e4umte, dass die Konvention verletzt worden sei, weil der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des genannten Zeitraums nicht in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei (siehe I. .\/. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a010211\/12 und 27505\/14, Rdnrn. 45 bis 58, 2.\u00a0Februar 2017; siehe auch Rdnr.\u00a05).<\/p>\n<p>100. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Inhalt und Umfang einer Rechtssache, die an die Gro\u00dfe Kammer verwiesen wird, durch die Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung der Kammer begrenzt werden (siehe u. a. K. und T. .\/. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702\/94, Rdnrn.\u00a0140 bis 141, ECHR 2001-VII, G\u00f6\u00e7 .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36590\/97, Rdnrn.\u00a036 bis 37, ECHR 2002\u2011V, und Simeonovi .\/. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021980\/04, Rdnr. 83, 12.\u00a0Mai 2017). Dies bedeutet, dass die Gro\u00dfe Kammer diejenigen Teile der Individualbeschwerde, die von der Kammer f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurden, nicht pr\u00fcfen kann (siehe Sisojeva u.\u00a0a.\u00a0.\/. Lettland (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a060654\/00, Rdnrn. 61, ECHR 2007\u2011I; Al-Dulimi und Montana Management Inc. .\/. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 5809\/08, Rdnr.\u00a078, 21.\u00a0Juni 2016, und Paradiso\u00a0und Campanelli .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025358\/12, Rdnr. 84, 24. Januar 2017).<\/p>\n<p>101. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieselben \u00dcberlegungen gelten, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, Teile der Individualbeschwerden nicht f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, sondern vor der entsprechenden Kammerentscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen wurden. Diese Teile der Individualbeschwerden sind folglich nicht Teil der an die Gro\u00dfe Kammer verwiesenen \u201eRechtssache\u201c.<\/p>\n<p>102. Der Gerichtshof stellt fest, dass dies von den Parteien in keiner Weise bestritten wird. Zur St\u00fctzung seines Vorbringens nahm der Beschwerdef\u00fchrer auf die einseitige Erkl\u00e4rung der Regierung Bezug (siehe Rdnr. 114). Die Regierung, die erkl\u00e4rte, dass sie sich selbst an ihre einseitige Erkl\u00e4rung und die Streichung der Kammer gebunden sehe, hatte dem Beschwerdef\u00fchrer, der die Zahlung akzeptierte, die in der einseitigen Erkl\u00e4rung bezifferte Entsch\u00e4digung am 28.\u00a0April 2017 \u00fcberwiesen. Auch der Gerichtshof sieht daher keine Grundlage f\u00fcr eine Entscheidung nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention.<\/p>\n<p>103. Folglich f\u00e4llt die Vereinbarkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in der Justizvollzugsanstalt X. vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 nicht unter die Zust\u00e4ndigkeit der Gro\u00dfen Kammer.<\/p>\n<p>II. TERMINOLOGIE<\/p>\n<p>104. Im Lichte der Feststellungen zum Umfang der Rechtssache vor dem Gerichtshof stellt die Gro\u00dfe Kammer dar\u00fcber hinaus Folgendes fest: In den bisherigen Urteilen des Gerichtshofs wurde der deutsche Begriff \u201enachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung\u201c, also die gegen einen verurteilten Straft\u00e4ter in einem gesondert und nach vorhergehender strafrechtlicher Verurteilung erlassenen Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung, mit \u201eretrospective preventive detention\u201c oder \u201eretrospectively ordered preventive detention\u201c ins Englische, und mit \u201cd\u00e9tention de s\u00fbret\u00e9 r\u00e9troactive\u201d\u201d oder \u201cd\u00e9tention de s\u00fbret\u00e9 ordonn\u00e9e r\u00e9troactivement\u201d ins Franz\u00f6sische \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>105. Die Gro\u00dfe Kammer r\u00e4umt ein, dass die Anordnung einer solchen Sicherungsverwahrung insofern ein nachtr\u00e4gliches Element beinhaltet, als sie voraussetzt, dass die betroffene Person in einem vorangegangenen Urteil wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleicherma\u00dfen beinhaltet die Anordnung jedoch ein starkes prospektives Element, da ihr die ex-nunc-Einsch\u00e4tzung, die betroffene Person werde in der Zukunft wahrscheinlich weitere Straftaten begehen, zugrunde liegen muss. Dieses prospektive Element ist nach den \u00c4nderungen, die das Bundesverfassungsgericht und der deutsche Gesetzgeber an dem auf Personen wie dem Beschwerdef\u00fchrer anwendbaren Sicherungsverwahrungsrecht vorgenommen haben, weiter gest\u00e4rkt worden. Gem\u00e4\u00df diesen \u00c4nderungen ist es nun zus\u00e4tzlich erforderlich, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsverwahrung an einer psychischen St\u00f6rung leiden, in deren Folge sie f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sind.<\/p>\n<p>106. In Anbetracht dieser wichtigen prospektiven Elemente ist die Gro\u00dfe Kammer der Auffassung, dass der Begriff \u201enachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung\u201c ins Englische besser mit \u201esubsequent preventive detention\u201c und ins Franz\u00f6sische besser mit \u201ed\u00e9tention de s\u00fbret\u00e9 subs\u00e9quente\u201c \u00fcbersetzt werden sollte, wodurch zum Ausdruck gebracht w\u00fcrde, dass es sich um eine zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Verurteilung angeordnete Ma\u00dfnahme handelt, die zwar unter Ber\u00fccksichtigung der letzten Verurteilung der betroffenen Person ergeht, jedoch wesentlich auf einer psychischen St\u00f6rung beruht, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Ma\u00dfnahme besteht und die Gef\u00e4hrlichkeit der betroffenen Person begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>107. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seine \u201enachtr\u00e4glich\u201c angeordnete, auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts A. vom 3. August 2012 ab dem 20. Juni 2013 in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrung in X. vollzogene Sicherungsverwahrung sein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit verletzt habe. Diese Bestimmung lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>c) rechtm\u00e4\u00dfige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorf\u00fchrung vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>108. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Das Urteil der Kammer<\/strong><\/p>\n<p>109. Unter Ber\u00fccksichtigung der Erw\u00e4gungen des Gerichtshofs in dem Leitverfahren B. .\/. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 77 bis 134) befand die Kammer, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 20. Juni 2013 mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar gewesen sei. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers sei nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdef\u00fchrer, der an sexuellem Sadismus leide und im Falle der Freilassung wahrscheinlich erneut morden werde, sei psychisch krank im Sinne dieser Bestimmung. Dar\u00fcber hinaus sei seine Freiheitsentziehung seit seiner \u00dcberstellung in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. am 20. Juni 2013 rechtm\u00e4\u00dfig gewesen, da sie in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung vollzogen worden sei.<\/p>\n<p><strong>B. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>110. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seine auf dem Urteil des Landgerichts vom 3. August 2012 beruhende Sicherungsverwahrung ab dem 20. Juni 2013 ebenso wie seine Sicherungsverwahrung bis zu diesem Datum gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>111. Er trug vor, dass seine Freiheitsentziehung nach keinem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere sei sie nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gem\u00e4\u00df der vom Gerichtshof vorgenommen Auslegung dieser Bestimmung gerechtfertigt (er bezog sich auf die Rechtssachen Winterwerp .\/. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr.\u00a039, Serie A Band 33, und Stanev .\/.\u00a0Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a036760\/06, Rdnr.\u00a0145, ECHR 2012). Erstens sei eine psychische Erkrankung bei ihm nicht zuverl\u00e4ssig nachgewiesen worden, wie dies nach \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 und \u00a7 105 JGG i. V. m dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 erforderlich sei (siehe Rdnrn. 56, 59 und 72). Die H\u00e4lfte der Sachverst\u00e4ndigen, die ihn seit 1999 begutachtet h\u00e4tten, einschlie\u00dflich des Sachverst\u00e4ndigen F., der in dem in Rede stehenden Verfahren hinzugezogen worden sei, habe nicht festgestellt, dass er an einer psychischen St\u00f6rung, insbesondere sexuellem Sadismus, leide, weshalb eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung nicht nachgewiesen worden sei. Dar\u00fcber hinaus sei keiner der Sachverst\u00e4ndigen zur Untersuchung junger Personen bef\u00e4higt gewesen, obwohl dies nach \u00a7 43 Abs. 2 JGG als w\u00fcnschenswert angesehen werde.<\/p>\n<p>112. Zweitens sei eine \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c nach \u00a7 1 ThUG, die nur von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt worden sei, m\u00f6glicherweise umfassender als der Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e (der Beschwerdef\u00fchrer bezog sich auf die Rechtssache G. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345\/12, Rdnr. 87, 28. November 2013). Daher sei nicht erwiesen, dass er psychisch krank sei, also an einer psychischen St\u00f6rung leide, die eine Zwangsunterbringung rechtfertige.<\/p>\n<p>113. Drittens erkannte der Beschwerdef\u00fchrer an, dass die Zul\u00e4ssigkeit seiner weiteren Unterbringung gem\u00e4\u00df deutschem Recht (\u00a7 67e StGB, siehe Rdnr. 64) von dem Fortbestehen einer psychischen St\u00f6rung abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>114. Dar\u00fcber hinaus brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass seine Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit nicht rechtm\u00e4\u00dfig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gewesen sei. Er machte geltend, dass die Regierung in ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung einger\u00e4umt habe, dass das Urteil des Landgerichts A. vom 3. August 2012 unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Dies k\u00f6nne nicht einfach in einem sp\u00e4teren Verfahrensstadium durch seine \u00dcberstellung in die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte wiedergutgemacht werden. Ohne ein neues, seine Sicherungsverwahrung anordnendes Urteil habe es auch f\u00fcr seine Freiheitsentziehung ab dem 20. Juni 2013 keine Rechtsgrundlage gegeben.<\/p>\n<p>115. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung ab dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 auch deshalb unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei, weil sie nicht, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, in einer f\u00fcr psychisch Kranke geeigneten Einrichtung erfolgt sei (der Beschwerdef\u00fchrer nahm insbesondere auf die Rechtssache G., a.a.O., Rdnr. 75 Bezug). Die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X., in die er am 20. Juni 2013 verlegt worden sei, sei keine f\u00fcr die Freiheitsentziehung von psychisch Kranken geeignete Einrichtung, da sie kein geeignetes medizinisch-therapeutisches Umfeld biete. Von den insgesamt 57 Insassen in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. seien nur f\u00fcnf Personen, darunter der Beschwerdef\u00fchrer, wegen psychischer Krankheit untergebracht. Daher erfolge seine Freiheitsentziehung in einer Gef\u00e4ngnisumgebung, und nicht in einem psychiatrischen Umfeld.<\/p>\n<p><em>2. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>116. Die Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 20.\u00a0Juni 2013 mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 vereinbar gewesen sei. Sie sei nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e als Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>117. Die Regierung erl\u00e4uterte, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 bestrebt war, die grundgesetzlichen Standards an die Anforderungen von Artikel 5 Abs. 1 (und auch Artikel 7 Abs. 1) der Konvention anzupassen, wie sie vom Gerichtshof in der Rechtssache M.\u00a0.\/. Deutschland (a.a.O.) herausgearbeitet worden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdr\u00fccklich festgestellt, dass die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung fortan nur noch angeordnet werden k\u00f6nne, wenn die Anforderungen von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erf\u00fcllt seien (siehe Rdnrn. 72 und 75).<\/p>\n<p>118. Die Regierung brachte vor, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien f\u00fcr eine Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit bei dem Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt gewesen seien (die Regierung nahm Bezug auf die Rechtssache B., a.a.O., Rdnr.\u00a096). In dem Hauptsacheverfahren habe das Landgericht, das zwei renommierte externe psychiatrische Sachverst\u00e4ndige hinzugezogen habe, festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur ma\u00dfgeblichen Zeit, also zum Zeitpunkt der Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherheitsverwahrung, an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung, n\u00e4mlich einer schweren Form des sexuellen Sadismus, gelitten habe. Diese fortbestehende St\u00f6rung erfordere eine Zwangsunterbringung, da die hochgradige Gefahr bestehe, dass er im Falle seiner Freilassung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.<\/p>\n<p>119. Gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung in der Rechtssache G. (a.a.O., Rdnr. 84) k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrer als psychisch krank im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen werden, obwohl seine St\u00f6rung zum Tatzeitpunkt nicht mit einem Ausschluss oder einer Minderung seiner Schuldf\u00e4higkeit verbunden gewesen sei.<\/p>\n<p>120. Dar\u00fcber hinaus sei die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers seit dem 20. Juni 2013 als Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Sie sei auf eine hinreichende Rechtsgrundlage gest\u00fctzt gewesen, n\u00e4mlich \u00a7 7 Abs. 2 und \u00a7 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011. Au\u00dferdem sei der Beschwerdef\u00fchrer ab dem 20. Juni 2013 in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen.<\/p>\n<p>121. Diesbez\u00fcglich betonte die Regierung, dass das Landgericht A. am 3. August 2012 keine Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer ungeeigneten Einrichtung angeordnet habe, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdef\u00fchrer entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.a.O.) und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 (sobald wie m\u00f6glich) in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden sollen. Dies habe jedoch vor dem 20. Juni 2013 praktisch nicht umgesetzt werden k\u00f6nnen, da sich die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte noch im Bau befunden habe. Die Anpassung der Bedingungen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung an die Erfordernisse der Konvention habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer ab dem 20. Juni 2013 in einer geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei und die von ihr in ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung einger\u00e4umte Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 w\u00e4hrend des Zeitraums vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 an diesem Tag geendet habe, ohne dass das Landgericht ein neues Urteil habe erlassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>122. Entsprechend dem reformierten bundes- und landesrechtlichen Rahmen f\u00fcr die Sicherungsverwahrung (insbesondere \u00a7 66c StGB und das einschl\u00e4gige Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des betroffenen Bundeslandes, siehe Rdnrn. 77 bis 80), tr\u00fcgen die Therapien, die in Einrichtungen f\u00fcr Sicherungsverwahrte untergebrachten psychisch kranken Personen zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, zwar der Tatsache Rechnung, dass diese f\u00fcr ihre Straftaten strafrechtlich verantwortlich seien, \u00e4hnelten jedoch denen f\u00fcr Patienten in geschlossenen psychiatrischen Krankenh\u00e4usern. Das neue Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung sei auf eine individuell zugeschnittene \u00e4rztliche und therapeutische Behandlung der Untergebrachten ausgerichtet. Die verf\u00fcgbaren Statistiken (siehe Rdnr. 91) zeigten, dass viele Untergebrachte, deren Sicherungsverwahrung nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert oder nachtr\u00e4glich angeordnet worden sei, seit der Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache M.\u00a0.\/. Deutschland entlassen worden seien. Daraus gehe klar hervor, dass nur einige der Betroffenen als psychisch krank angesehen worden und weiterhin sicherungsverwahrt seien, weshalb keine Rede davon sein k\u00f6nne, dass alle betroffenen Sicherungsverwahrten als Personen eingestuft worden seien, bei denen eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung vorliege.<\/p>\n<p>123. In der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X., die aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt X. errichtet worden sei, hinsichtlich der stark verbesserten Unterbringungsbedingungen und der von einem gro\u00dfen Team von Fachkr\u00e4ften angebotenen Therapien vom Strafvollzug jedoch klar getrennt sei, seien dem Beschwerdef\u00fchrer folglich eine intensive Betreuung auf der Grundlage eines individuellen Behandlungskonzepts sowie eine umfassende Therapie geboten worden. Die Regierung hob ferner hervor, dass zwar nur bei einer kleinen Zahl von Sicherungsverwahrten ein sexueller Sadismus diagnostiziert worden sei, dass die meisten jedoch an einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung litten und f\u00fcr sie jeweils ein f\u00fcr die konkrete St\u00f6rung geeigneter individueller Behandlungsplan erstellt worden sei.<\/p>\n<p><strong>C. Vorbringen der Drittbeteiligten<\/strong><\/p>\n<p>124. Das European Prison Litigation Network (EPLN) brachte vor, dass die von der Kammer in der Rechtssache B. und im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren vorgenommene Auslegung des Begriffs \u201epersons of unsound mind\u201c (\u201epsychisch Kranke\u201c) aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention, nach der dieser Begriff Sicherungsverwahrte erfasse, dazu f\u00fchre, dass man diesen Personen ihre Konventionsrechte versage. Die Auslegung dieses Begriffs seit zu weit gefasst und zu ungenau. Das EPLN wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, der Begriff der psychischen St\u00f6rung umfasse nach deutschem Recht auch nicht-pathologische St\u00f6rungen. Jedoch bezeichne der Begriff \u201epersons of unsound mind\u201c, oder, in der franz\u00f6sischen Fassung, \u201eali\u00e9n\u00e9\u201c, Personen, bei denen zumindest ein schwerer pathologischer Zustand vorliege und deren F\u00e4higkeit, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, nicht vorhanden oder zumindest vermindert sei. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten diese Personen, um verurteilt werden zu k\u00f6nnen, zur Tatzeit strafrechtlich verantwortlich sein m\u00fcssen, was mit der sp\u00e4teren Feststellung, diese Personen seien \u201epsychisch krank\u201c, unvereinbar sei.<\/p>\n<p>125. Das EPLN vertrat die Auffassung, dass die Kammer die Betroffenen in den Rechtssachen B. und I. nicht vor Willk\u00fcr gesch\u00fctzt habe, da sie nicht verhindert habe, dass der Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c mit einer Gef\u00e4hrlichkeit der Betroffenen gleichgesetzt und verwechselt worden sei. Dies diene dazu, diesen Personen mittels einer Umgehung der Konventionsrechte, wie sie in der Rechtssache M .\/. Deutschland ausgelegt worden seien, die Freiheit zu entziehen.<\/p>\n<p><strong>D. Die Beurteilung durch die Gro\u00dfe Kammer<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/em><\/p>\n<p>(a) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>126. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine ersch\u00f6pfende Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtm\u00e4\u00dfig sein kann, wenn sie von einem dieser Gr\u00fcnde erfasst wird (siehe Del R\u00edo Prada .\/. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750\/09, Rdnr.\u00a0123, ECHR 2013, mit weiteren Nachweisen). Die Anwendbarkeit eines Grundes schlie\u00dft jedoch nicht notwendigerweise die eines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umst\u00e4nden nach mehr als einem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe Kharin .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a037345\/03, Rdnr.\u00a031, 3.\u00a0Februar 2011, mit weiteren Nachweisen). Nur eine enge Auslegung der ersch\u00f6pfenden Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, n\u00e4mlich sicherzustellen, dass niemandem willk\u00fcrlich die Freiheit entzogen wird (siehe u. v. a. Winterwerp, a.a.O., Rdnr.\u00a037, und Shimovolos .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194\/09, Rdnr. 51, 21.\u00a0Juni 2011).<\/p>\n<p>127. Was die Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e betrifft, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass dem Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c aus dieser Bestimmung eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu verleihen ist (vgl. G., a.a.O., Rdnrn. 78 ff). Der Begriff l\u00e4sst sich nicht genau definieren, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung st\u00e4ndig ver\u00e4ndert (siehe Winterwerp, a.a.O., Rdnr.\u00a037, und Rakevich .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973\/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen erf\u00fcllt sind: Erstens muss die psychische Krankheit zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein, d.\u00a0h. eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung muss aufgrund eines objektiven \u00e4rztlichen Gutachtens von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt werden; zweitens muss die psychische St\u00f6rung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens muss die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung abh\u00e4ngen (siehe Winterwerp, a.a.O., Rdnr.\u00a039, Stanev, a.a.O., Rdnr. 145, und B., a.a.O., Rdnr. 96).<\/p>\n<p>128. Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Beh\u00f6rden \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum verf\u00fcgen, weil in erster Linie die nationalen Beh\u00f6rden daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind, die ihnen in einem konkreten Fall vorgelegten Beweise zu w\u00fcrdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Beh\u00f6rden zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe Winterwerp, a.a.O. Rdnr. 40, und S.\u00a0.\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300\/10, Rdnr. 81, 28. Juni 2012).<\/p>\n<p>129. Im Hinblick auf die erste Voraussetzung, unter der einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden kann, n\u00e4mlich der, dass eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung aufgrund eines objektiven \u00e4rztlichen Gutachtens von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt worden ist, erinnert der Gerichtshof daran, dass die nationalen Beh\u00f6rden zwar insbesondere hinsichtlich der Bewertung klinischer Befunde \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum verf\u00fcgen (siehe H. L. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 45508\/99, Rdnr. 98, ECHR 2004-IX), die in Artikel 5 Abs. 1 aufgef\u00fchrten zul\u00e4ssigen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Freiheitsentziehung jedoch eng auszulegen sind. Eine psychische Erkrankung muss einen gewissen Schweregrad aufweisen, um als \u201etats\u00e4chliche\u201c psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen zu werden, da sie so ernst sein muss, dass sie der Behandlung in einer Einrichtung f\u00fcr psychisch kranke Patienten bedarf (vgl. G., a.a.O., Rdnrn. 82 bis 85, und P. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a06281\/13, Rdnr. 76, 2. Juni 2016).<\/p>\n<p>130. Hinsichtlich der Anforderungen, die an ein \u201eobjektives \u00e4rztliches Gutachten\u201c zu stellen sind, ist der Gerichtshof generell der Auffassung, dass die nationalen Beh\u00f6rden besser als er selbst in der Lage sind, die Qualifikationen des in Rede stehenden \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen zu bewerten (siehe, sinngem\u00e4\u00df, Sabeva .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a044290\/07, Rdnr. 58, 10. Juni 2010; Biziuk .\/. Polen (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr.\u00a024580\/06, Rdnr. 47, 17. Januar 2012, und Ruiz Rivera .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a08300\/06, Rdnr. 59, 18. Februar 2014). Jedoch hat er es in bestimmten konkreten F\u00e4llen f\u00fcr erforderlich gehalten, dass die in Rede stehenden \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen eine spezifische Qualifikation aufweisen, und insbesondere gefordert, dass die Begutachtung von einem psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen vorgenommen werden muss, wenn bei der als \u201epsychisch krank\u201c inhaftierten Person in der Vergangenheit keine psychische St\u00f6rung vorlag (siehe C.B. .\/. Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a021207\/03, Rdnr.\u00a056, 20. April 2010, \u0164upa .\/. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 39822\/07, Rdnr.\u00a047, 26. Mai 2011, Ruiz Rivera, a.a.O., Rdnr. 59, und Vogt .\/. Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45553\/06, Rdnr. 36, 3. Juni 2014), und zudem manchmal gefordert, dass die Begutachtung von einem externen Sachverst\u00e4ndigen vorzunehmen ist (siehe diesbez\u00fcglich Ruiz Rivera, a.a.O., Rdnr. 64).<\/p>\n<p>131. Die Objektivit\u00e4t des \u00e4rztlichen Gutachtens setzt insbesondere voraus, dass es hinreichend aktuell war (vgl. Varbanov .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365\/96, Rdnr. 47, ECHR 2000\u2011X; Witek .\/ Polen, Individualbeschwerde Nr. 13453\/07, Rdnr. 41, 21.\u00a0Dezember 2010; Ruiz Rivera, a.a.O., Rdnr. 60 und W.P. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594\/13, Rdnr.\u00a049, 6.\u00a0Oktober 2016). Ob das \u00e4rztliche Gutachten hinreichend aktuell war, h\u00e4ngt von den besonderen Umst\u00e4nden der dem Gerichtshof vorliegenden Rechtssache ab (siehe A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36356\/10, Rdnr. 35, 21. Oktober 2014).<\/p>\n<p>132. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die psychische St\u00f6rung von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, insbesondere den innerstaatlichen Gerichten, festgestellt sein muss, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung gef\u00e4hrlicher Straft\u00e4ter betont hat, dass die innerstaatlichen Gerichte die ma\u00dfgeblichen Tatsachen, auf denen ihre Entscheidung beruht, der betroffenen Person die Freiheit zu entziehen, mit Hilfe geeigneter \u00e4rztlicher Sachverst\u00e4ndigengutachten feststellen m\u00fcssen (siehe, im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, H.W. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17167\/11, Rdnrn. 107 und 113, 19.\u00a0September 2013, und K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 53157\/11, Rdnr.\u00a048, 25.\u00a0Februar 2016, und, im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, W.P. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 49). Nach Ansicht des Gerichtshofs muss die innerstaatliche Beh\u00f6rde das ihr vorliegende \u00e4rztliche Gutachten einer strengen Pr\u00fcfung unterziehen und im Hinblick auf das ihr vorliegende Material zu einer eigenen Entscheidung dar\u00fcber gelangen, ob die betroffene Person an einer psychischen St\u00f6rung leidet.<\/p>\n<p>133. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung daf\u00fcr, dass einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden darf, n\u00e4mlich der, dass die psychische St\u00f6rung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigt (siehe Rdnr. 127), weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine psychische St\u00f6rung dann als so schwerwiegend angesehen werden kann, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt ist, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung der betroffenen Person erforderlich ist, weil diese eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische Behandlung zur Heilung oder Linderung ihrer Erkrankung ben\u00f6tigt, aber auch wenn die betroffene Person der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um sie beispielsweise davon abzuhalten, sich selbst oder anderen zu schaden (siehe z.\u00a0B. Hutchison Reid .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 50272\/99, Rdnr.\u00a052, ECHR 2003-IV, und P., a.a.O., Rdnr. 61).<\/p>\n<p>134. Der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person f\u00fcr die Erfordernisse des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe e zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Ma\u00dfnahme, mit welcher der Person aufgrund dieser Erkrankung die Freiheit entzogen wird (vgl. Luberti .\/. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75, B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.a.O., Rdnr. 68, und B., a.a.O., Rdnr. 98). Jedoch besagt die dritte Mindestvoraussetzung f\u00fcr die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit, n\u00e4mlich die, dass die Fortdauer der Unterbringung an das Fortbestehen der psychischen St\u00f6rung gekn\u00fcpft sein muss (siehe Rdnr. 127), dass etwaige, nach dem Erlass der Unterbringungsanordnung eintretende Ver\u00e4nderungen des psychischen Zustands der untergebrachten Person ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(b) \u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201c Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/p>\n<p>135. Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben a bis f fallen und dar\u00fcber hinaus \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sein. Soweit es um die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Freiheitsentziehung einschlie\u00dflich der Frage geht, ob sie \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Erkalo .\/. Niederlande, 2.\u00a0September 1998, Rdnr.\u00a052, Reports of Judgments and Decisions 1998\u2011VI; Baranowski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a028358\/95, Rdnr.\u00a050, ECHR\u00a02000\u2011III, und Saadi .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013229\/03, Rdnr.\u00a067, ECHR 2008).<\/p>\n<p>136. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch f\u00fcr sich genommen nicht aus: Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 verlangt dar\u00fcber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen, vereinbar sein sollte (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Winterwerp, a.a.O., Rdnrn.\u00a037, 45; Saadi, a.a.O., Rdnr. 67, und R. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028527\/08, Rdnr.\u00a083, 19. Januar 2012).<\/p>\n<p>137. Damit die Freiheitsentziehung \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c und nicht willk\u00fcrlich ist, muss nachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig war (siehe Varbanov, a.a.O., Rdnr. 46, und P., a.a.O., Rdnr. 64). Die Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende Ma\u00dfnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit f\u00fcr nicht ausreichend befunden wurden (siehe C.B. .\/. Rum\u00e4nien, a.a.O., Rdnr. 38; Karamanof .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a046372\/09, Rdnr. 42, 26. Juli 2011; Stanev, a.a.O., Rdnr. 143, und V.K. .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a09139\/08, Rdnr. 30, 4. April 2017, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>138. Voraussetzung f\u00fcr die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Freiheitsentziehung ist dar\u00fcber hinaus, dass ein Zusammenhang zwischen den f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Freiheitsentziehung angef\u00fchrten Gr\u00fcnden und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung besteht. Grunds\u00e4tzlich ist die \u201eFreiheitsentziehung\u201c einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Hutchison Reid, a.a.O., Rdnr.\u00a049, Brand\u00a0.\/. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902\/99, Rdnr.\u00a062, 11.\u00a0Mai 2004, G., a.a.O., Rdnr. 75, und B., a.a.O., Rdnr. 99, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>139. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich, wie die vorliegende Rechtssache zeigt, die Bedingungen \u00e4ndern k\u00f6nnen, unter denen einer Person die Freiheit entzogen ist, auch wenn die Freiheitsentziehung auf derselben Anordnung beruht.<\/p>\n<p>140. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er die Rechtssache W.P. .\/. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 24 ff.) in Anbetracht der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung, in der einger\u00e4umt wurde, dass Artikel 5 Abs. 1 (und Artikel 7 Abs. 1) der Konvention w\u00e4hrend eines ersten Zeitraums der Freiheitsentziehung verletzt worden sei, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht in einer geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei, bez\u00fcglich der behaupteten Verletzungen dieser Bestimmungen im Register gestrichen hat. In Bezug auf einen zweiten Zeitraum der Freiheitsentziehung, der begann, nachdem W.P. in eine andere Einrichtung \u00fcberstellt wurde, aber noch auf derselben Sicherungsverwahrungsanordnung beruhte, stellte der Gerichtshof fest, dass seine Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 (und Artikel 7 Abs. 1) der Konvention vereinbar war, da er mit dem Zweck, seine psychische St\u00f6rung w\u00e4hrend des zweiten Zeitraums zu behandeln, in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.<\/p>\n<p>141. Das Vorgehen des Gerichtshofs impliziert daher, dass die Unterbringung einer psychisch kranken Person in der Sicherungsverwahrung rechtm\u00e4\u00dfig und somit mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar werden kann, wenn die Person in eine geeignete Einrichtung \u00fcberstellt wird, auch wenn die Unterbringung noch auf derselben Anordnung beruht. Nach der oben genannten Auslegung des Begriffs \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c besteht tats\u00e4chlich ein intrinsischer Zusammenhang zwischen der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Freiheitsentziehung und den Bedingungen ihres Vollzugs. Diese Auffassung ist dar\u00fcber hinaus mit dem Ansatz vergleichbar, der hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit von Haftbedingungen mit Artikel 3 vertreten wird und ebenfalls besagt, dass Ver\u00e4nderungen der Haftbedingungen f\u00fcr die Beurteilung der Einhaltung des Verbots erniedrigender Behandlung ma\u00dfgeblich sind (siehe insbesondere Mur\u0161i\u0107 .\/. Kroatien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a07334\/13, Rdnrn. 136 ff., ECHR 2016). Daraus ergibt sich, dass der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt oder Zeitraum f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine Person in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war, derjenige ist, der in dem Verfahren vor dem Gerichtshof in Rede steht, und nicht der Zeitpunkt, in dem die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.<\/p>\n<p><em>2. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>142. Der Gerichtshof hat dar\u00fcber zu entscheiden, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Lichte der oben genannten Grunds\u00e4tze von einem der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung erfasst wurde und im Sinne dieser Bestimmung \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c und somit mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar war.<\/p>\n<p>143. Der Gerichtshof m\u00f6chte klarstellen, dass der in dem Verfahren vor der Gro\u00dfen Kammer in Rede stehende Zeitraum am 20. Juni 2013 begann, als der Beschwerdef\u00fchrer von der Justizvollzugsanstalt X. in die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. \u00fcberstellt wurde (siehe Rdnr. 46). Wie oben aufgezeigt (siehe Rdnrn. 99 bis 103), f\u00e4llt der vorangehende Zeitraum vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 nicht unter die Gerichtsbarkeit der Gro\u00dfen Kammer. Der Zeitraum endete am 18. September 2014, als in dem regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren eine neue, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers anordnende Entscheidung erlassen wurde (siehe Rdnr. 42), welche der Beschwerdef\u00fchrer vor den innerstaatlichen Gerichten gesondert anfechten konnte.<\/p>\n<p>(a) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>144. Hinsichtlich der Pr\u00fcfung der Frage, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in einem gesonderten Urteil, das am 3. August 2012 und somit nach dem am 29. Oktober 1999 erlassenen Urteil des Tatgerichts erging, nachtr\u00e4glich angeordnet wurde. In Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn.\u00a096 bis 101, G., a.a.O., Rdnr. 107, und B., a.a.O., Rdnr. 104, betreffend die nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung, sowie B. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 71 bis 76, und S. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 84 bis 90, betreffend die nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung) war die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers somit nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a als Freiheitsentziehung \u201enach Verurteilung\u201c gerechtfertigt, da zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das Tatgericht \u2013 die keine Sicherungsverwahrungsanordnung beinhaltete \u2013 und seiner Freiheitsentziehung aufgrund der 2012 erlassenen Anordnung der Sicherungsverwahrung kein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.<\/p>\n<p>145. Die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung war auch nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0c wegen \u201ebegr\u00fcndete[n] Anlass[es] zu der Annahme [&#8230;], dass es notwendig ist, [ihn] an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern\u201c gerechtfertigt. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs war dieser Haftgrund nicht auf eine generalpr\u00e4ventive Vorgehensweise, gerichtet gegen eine einzelne, aufgrund ihres Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellende Person, zugeschnitten. Er bot den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verh\u00fctung von Straftaten, die insbesondere hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und spezifisch waren (siehe M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 89 und 102, mit weiteren Nachweisen, und J. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060\/04, Rdnr.\u00a035, 14. April 2011), was potentielle weiteren Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers nicht abdeckte. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>146. Der Gerichtshof wird daher pr\u00fcfen, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers als Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e gerechtfertigt werden kann, wie von der Regierung vorgebracht und vom Beschwerdef\u00fchrer bestritten. Wie oben ausgef\u00fchrt (siehe Rdnrn. 127 und 134), setzt dies erstens voraus, dass die psychische Krankheit bei dem Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 3. August 2012, mit der seine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, zuverl\u00e4ssig nachgewiesen war, dass also eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung aufgrund eines objektiven \u00e4rztlichen Gutachtens von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt wurde.<\/p>\n<p>147. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht, das zwei externe psychiatrische Sachverst\u00e4ndige, K. und F., hinzugezogen hatte, davon \u00fcberzeugt war, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz, namentlich an sexuellem Sadismus, leide, wie sie in dem einschl\u00e4gigen Instrument zur Klassifikation von Krankheiten, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der derzeit g\u00fcltigen Fassung (ICD-10) beschrieben werde. Das Gericht war davon \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer sexuelle Gewaltfantasien habe, die Angriffe auf den Hals und die Strangulation von Frauen sowie die Masturbation auf ihren leblosen K\u00f6rpern beinhalteten. Dieser sexuelle Sadismus sei sehr ausgepr\u00e4gt und habe seit der Pubert\u00e4t den Entwicklungsprozess des Beschwerdef\u00fchrers bestimmt. Die psychische St\u00f6rung habe seine brutale Straftat ausgel\u00f6st und sich in dieser manifestiert, und sie bestehe weiterhin. Daher leide der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne\u00a0von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01\u00a0ThUG. Das Gericht f\u00fchrte aus, dass die psychische St\u00f6rung nach diesem Gesetz nicht in einem Auspr\u00e4gungsgrad vorhanden sein m\u00fcsse, der die Schuldf\u00e4higkeit der betroffenen Person ausschlie\u00dfe oder vermindere (siehe Rdnrn. 32 bis 37).<\/p>\n<p>148. Hinsichtlich der Frage, ob das Landgericht damit festgestellt hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention litt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer dem entgegentrat und vorbrachte, dass die Auslegung des Begriffs \u201emental disorder\u201c (\u201epsychische St\u00f6rung\u201c) durch die innerstaatlichen Gerichte weiter gefasst sein k\u00f6nne als der Begriff \u201eof unsound mind\u201c (\u201epsychisch krank\u201c) und er nicht an einer psychischen St\u00f6rung leide (siehe Rdnrn. 111 bis 112). Die Drittbeteiligte brachte vor, dass der Begriff \u201epersons of unsound mind\u201c (\u201epsychisch Kranke\u201c) dahingehend auszulegen sei, dass er nur Personen bezeichne, bei denen ein schwerer pathologischer Zustand vorliege und bei denen die F\u00e4higkeit, das Unrecht ihrer Taten einzusehen, nicht vorhanden oder zumindest vermindert sei (siehe Rdnr. 124).<\/p>\n<p>149. Im Hinblick darauf, dass dem Begriff \u201epersons of unsound mind\u201c (\u201epsychisch Kranke\u201c) eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu verleihen ist, ist es nicht erforderlich, dass die betroffene Person bei Begehung der Tat an einem Zustand litt, der nach innerstaatlichem Recht ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschlie\u00dft oder mindert (siehe auch G., a.a.O., Rdnr.\u00a083 bis 84, und P., a.a.O., Rdnrn. 74 bis 75).<\/p>\n<p>150. Der Gerichtshof nimmt ferner Bezug auf seine fr\u00fcheren Feststellungen, auf die sich der Beschwerdef\u00fchrer berufen hat und nach denen es den Anschein hat, dass der Begriff \u201epersons of unsound mind\u201c (\u201epsychisch Kranke\u201c, \u201ealien\u00e9\u201c in der franz\u00f6sischen Fassung) in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention m\u00f6glicherweise enger gefasst ist als der Begriff \u201epsychische St\u00f6rung\u201c in \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0ThUG (siehe G. a.a.O., Rdnrn. 87 bis 88, B., a.a.O., Rdnr. 113, W.P. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 60). Die Konvention verlangt jedoch nicht, dass die im innerstaatlichen Recht verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff der psychischen St\u00f6rung im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 ThUG, genauso definiert oder interpretiert werden m\u00fcssen wie die in der Konvention verwendeten Begriffe. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist entscheidend, ob die innerstaatlichen Gerichte in der ihnen vorliegenden Rechtssache eine St\u00f6rung festgestellt haben, die einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung (\u201etrue mental disorder\u201c), wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert worden ist, gleichkommt. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof erneut, dass es erforderlich ist, die zul\u00e4ssigen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Freiheitsentziehung eng auszulegen (siehe Rdnrn. 169 und 129).<\/p>\n<p>151. In der vorliegenden Rechtssache stellten die innerstaatlichen Gerichte, wie weiter oben ausgef\u00fchrt, fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer sehr ausgepr\u00e4gten Form des sexuellen Sadismus leide. Der Zustand des Beschwerdef\u00fchrers erfordere eine umfassende Therapie, die entweder in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen m\u00fcsse (siehe Rdnrn. 32 bis 37). Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass der bei dem Beschwerdef\u00fchrer diagnostizierte Zustand eine \u201etats\u00e4chliche\u201c psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e darstellte.<\/p>\n<p>152. Hinsichtlich des Erfordernisses, dass die Feststellung einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung auf einem objektiven \u00e4rztlichen Gutachten beruht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht hat, eine Reihe von Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4tten bei ihm keine psychische St\u00f6rung festgestellt, und die in dem in Rede stehenden Verfahren hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen seien nicht qualifiziert gewesen, junge Menschen zu begutachten (siehe Rdnr. 111). Wie oben dargelegt, obliegt es in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten, die Qualifikationen der von ihnen hinzugezogenen \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen zu beurteilen (siehe Rdnr. 130). In dem in Rede stehenden Verfahren zog das Landgericht zwei erfahrene externe psychiatrische Sachverst\u00e4ndige, K. und F., hinzu, die in der Summe beide der Auffassung waren, dass der Beschwerdef\u00fchrer an sexuellem Sadismus leide (siehe Rdnr. 35). Das Gericht ber\u00fccksichtigte au\u00dferdem die Feststellungen mehrerer \u00e4rztlicher Sachverst\u00e4ndiger, die den Beschwerdef\u00fchrer seit seiner Verhaftung bereits untersucht hatten, bevor es zu dem Schluss gelangte, der Beschwerdef\u00fchrer leide an sexuellem Sadismus (siehe Rdnr. 36). Der Beschwerdef\u00fchrer, der 33 Jahre alt war, als die Sachverst\u00e4ndigen ihr Gutachten erstellten, brachte keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen offensichtlich nicht die f\u00fcr eine Beurteilung seines psychischen Zustands und seiner Gef\u00e4hrlichkeit n\u00f6tige Qualifikation aufgewiesen h\u00e4tten. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass die in der Rechtsmittelinstanz best\u00e4tigte Feststellung des Landgerichts auf einem objektiven \u00e4rztlichen Gutachten beruhte.<\/p>\n<p>153. Hinsichtlich der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte \u201efeststellten\u201c, das der Beschwerdef\u00fchrer an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention litt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht A. in dem angegriffenen Urteil vom 3.\u00a0August 2012 die in den Gutachten zweier von ihm hinzugezogener psychiatrischer Sachverst\u00e4ndiger enthaltenen Feststellungen sowie die Feststellungen zahlreicher \u00e4rztlicher Sachverst\u00e4ndiger, die den Beschwerdef\u00fchrer nach seiner im Anschluss an die Tat erfolgten Verhaftung bereits untersucht hatten, einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung unterzog, und auf dieser Grundlage zu der Entscheidung gelangte, dass der Beschwerdef\u00fchrer an sexuellem Sadismus leide (siehe Rdnrn. 34 bis 36).<\/p>\n<p>154. In diesem Zusammenhang \u00fcbersieht der Gerichtshof nicht, dass das Landgericht in dem in Rede stehenden Verfahren 2012 zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer schweren psychischen St\u00f6rung leide, wohingegen das Tatgericht nicht zu dem Schluss gelangt war, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer schweren psychischen St\u00f6rung leide, und demzufolge festgestellt hatte, dass er bei der Begehung seiner Tat im Jahr 1997 voll schuldf\u00e4hig gewesen sei. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdef\u00fchrers unter den Umst\u00e4nden des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Verfahrens, d. h. ab dem 20. Juni 2013, in Zweifel zu ziehen (siehe Rdnr. 103).<\/p>\n<p>155. In diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit klinischer Diagnosen \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus ging das Landgericht im Fall des Beschwerdef\u00fchrers konkret auf die Fortentwicklung der Beurteilung des psychischen Zustands des Beschwerdef\u00fchrers durch die \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen und die Gerichte ein. Unter Ber\u00fccksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die sadistischen Motive f\u00fcr seine Tat bei der Hauptverhandlung im Jahr 1999 verborgen habe. Das Tatgericht, das ebenfalls zwei \u00e4rztliche Sachverst\u00e4ndige hinzugezogen hatte, hatte nichtsdestotrotz bereits einige Anzeichen daf\u00fcr erkannt, dass der junge Beschwerdef\u00fchrer an einer sexuellen Devianz leide. Erst im Jahre 2005\/2006 hatte der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber zwei Sachverst\u00e4ndigen einger\u00e4umt, dass er sexuelle Gewaltfantasien habe und diese mit dem Mord in die Tat umgesetzt habe. Das Landgericht erl\u00e4uterte dar\u00fcber hinaus, dass die neuen \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen Fantasien mit den Feststellungen des Tatgerichts zur Art und Weise der Tatbegehung eher vereinbar seien (siehe Rdnr. 36).<\/p>\n<p>156. Der Gerichtshof m\u00f6chte in diesem Zusammenhang hinzuf\u00fcgen, dass das ihm vorliegende statistische Material (siehe Rdnrn. 91) aufzeigt, dass eine betr\u00e4chtliche Zahl von Personen, die in der nachtr\u00e4glich angeordneten oder nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung untergebracht waren, seit dem Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache M .\/. Deutschland (a.a.O.) entlassen worden sind. Dies kann als Anhaltspunkt daf\u00fcr gesehen werden, dass der psychische Zustand von Personen, die in der nachtr\u00e4glich angeordneten Sicherungsverwahrung untergebracht sind, individuell beurteilt wird.<\/p>\n<p>157. Dar\u00fcber hinaus ver\u00e4ndert sich der psychische Zustand einer Person im Laufe der Zeit. Wie oben dargelegt wird, muss im Kontext von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe e nur gepr\u00fcft werden, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme (und nicht zum Zeitpunkt der Begehung einer vorherigen Straftat, die f\u00fcr die Freiheitsentziehung nach diesem Unterabsatz sowieso keine Voraussetzung darstellt) psychisch krank ist. Dar\u00fcber hinaus ist es bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die psychische St\u00f6rung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, \u00fcblicherweise erforderlich, zu pr\u00fcfen, inwieweit die Person zum Zeitpunkt der Anordnung sowie in der Zukunft eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellt. In Anbetracht dieser wichtigen prospektiven Elemente ist die gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordnete Sicherungsverwahrung am besten als \u201enachtr\u00e4glich\u201c [in der englischen Fassung \u201esubsequent to\u201c] im Verh\u00e4ltnis zu seiner vorangegangenen Straftat und Verurteilung zu bezeichnen, obwohl bei der Beurteilung seiner Gef\u00e4hrlichkeit auch seine fr\u00fcheren Straftaten ber\u00fccksichtigt werden sollten und somit ein retrospektiver Aspekt Eingang finden sollte (siehe auch Rdnrn. 104 bis 106).<\/p>\n<p>158. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung f\u00fcr die Einstufung einer Person als \u201epsychisch krank\u201c h\u00e4lt der Gerichtshof die Auffassung des Landgerichts, die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers rechtfertige ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung, f\u00fcr begr\u00fcndet, da das Landgericht festgestellt hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer infolge dieser St\u00f6rung im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere schwere Straftat begehen werde, \u00e4hnlich derjenigen, der er schuldig gesprochen worden sei, also einen weiteren Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs.<\/p>\n<p>159. Drittens hing die G\u00fcltigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung ab. Gem\u00e4\u00df dem innerstaatlichen Recht (\u00a7\u00a067d\u00a0StGB i.V.m. Artikel 316f Abs. 2 und 3 EGStGB, siehe Rdnr. 65) konnten die innerstaatlichen Gerichte bei den nachfolgenden regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfungen die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nur anordnen, wenn und solange eine hochgradige Gefahr bestand, dass er im Falle seiner Freilassung r\u00fcckf\u00e4llig werden w\u00fcrde. Aus der Akte ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Gefahr w\u00e4hrend des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zeitraums weggefallen w\u00e4re.<\/p>\n<p>160. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e psychisch krank war.<\/p>\n<p>(b) \u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201c Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/p>\n<p>161. Hinsichtlich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers stellt der Gerichtshof fest, dass die Freiheitsentziehung mit dem in der Rechtsmittelinstanz best\u00e4tigten Urteil des Landgerichts vom 3. August 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 und 105 Abs. 1 JGG i.V.m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 angeordnet wurde (siehe Rdnrn. 56, 59 und 72).<\/p>\n<p>162. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht hat, das Urteil des Landgerichts vom 3. August 2012 sei unrechtm\u00e4\u00dfig, wie dies auch die Regierung in ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung einger\u00e4umt habe, und es gebe daher keine rechtliche Grundlage f\u00fcr die in Rede stehende Freiheitsentziehung. Die Regierung r\u00e4umte in ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung jedoch nur ein, dass der Beschwerdef\u00fchrer in einem fr\u00fcheren Zeitraum als dem, der in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei (siehe Rdnr. 99). Dies begr\u00fcndet jedoch keine Zweifel an der Rechtsg\u00fcltigkeit der Unterbringungsanordnung als solcher und somit auch nicht an der Vereinbarkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers mit dem innerstaatlichen Recht.<\/p>\n<p>163. Der Gerichtshof stellt diesbez\u00fcglich fest, dass das Landgericht, wie die Regierung \u00fcberzeugend dargelegt hat, in seinem Urteil vom 3. August 2012 nicht die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in einer bestimmten Einrichtung angeordnet hatte, sondern nur allgemein angeordnet hatte, dass er in der Sicherungsverwahrung unterzubringen sei. Nach den in dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Kriterien (Rdnrn. 15 und 68 bis 75, insbesondere Rdnr. 75), die durch das Landgericht angewandt wurden, bedeutete dies, dass der Beschwerdef\u00fchrer in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen gewesen sei. Die am 20. Juni 2013 erfolgte \u00dcberstellung des Beschwerdef\u00fchrers in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte war daher mit der urspr\u00fcnglichen Anordnung des Landgerichts vereinbar, und diese stellte weiterhin eine rechtsg\u00fcltige Grundlage f\u00fcr die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers dar.<\/p>\n<p>164. Voraussetzung f\u00fcr die Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ist weiterhin, dass die Freiheitsentziehung in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfolgte. In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnrn. 138 bis 141) ist f\u00fcr die Beurteilung dieser Frage der Unterbringungszeitraum zwischen dem 20. Juni 2013 und der n\u00e4chsten turnusm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die am 18. September 2014 erfolgte, ma\u00dfgeblich, nicht aber der Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsverwahrung (3. August 2012). W\u00e4hrend des Zeitraums vom 20. Juni 2013 bis zum 18. September 2014 war der Beschwerdef\u00fchrer in der neu errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. untergebracht.<\/p>\n<p>165. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritt, dass sich die \u00e4rztliche und therapeutische Betreuung, die ihm in dieser Einrichtung angeboten wurde, im Vergleich zu den Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt X. ver\u00e4ndert hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich nach den ihm vorliegen Unterlagen in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. insgesamt 71 Mitarbeiter um h\u00f6chstens 84 Sicherungsverwahrte k\u00fcmmern (siehe Rdnr. 46). Insbesondere sind ein Psychiater, sieben Psychologen, ein Arzt und vier Pflegekr\u00e4fte mit der \u00e4rztlichen und therapeutischen Behandlung betraut. Den an psychischen St\u00f6rungen leidenden Personen wird ein breites Behandlungsspektrum angeboten; hierzu geh\u00f6ren Behandlungsprogramme f\u00fcr Gewalt- oder Sexualstraft\u00e4ter, individuell auf den jeweiligen Untergebrachten zugeschnittene Einzeltherapien, Sozialtherapien in Gruppensitzungen sowie eine individuelle sozialtherapeutische Unterst\u00fctzung. Falls erforderlich, werden externe Therapeuten hinzugezogen. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurden insbesondere eine Sozialtherapie in Einzel- oder Gruppensitzungen, die Teilnahme an einem Intensivbehandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter und eine Therapie durch einen externen Psychiater angeboten.<\/p>\n<p>166. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht hat, ungeachtet dieser Faktoren sei die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte keine f\u00fcr psychisch Kranke geeignete Einrichtung, da bei den meisten darin untergebrachten Personen keine psychische St\u00f6rung festgestellt worden sei.<\/p>\n<p>167. Der Gerichtshof stellt fest, dass gem\u00e4\u00df dem verfassungsgerichtlichen Gebot, zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft zu unterscheiden, allen in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen unabh\u00e4ngig davon, ob ihre Freiheitsentziehung wegen einer psychischen St\u00f6rung erfolgt oder nicht, im Vergleich zu den Bedingungen, unter denen sie zuvor in separaten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten untergebracht waren, generell deutlich verbesserte materielle Haftbedingungen geboten werden (siehe Rdnr. 81). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass die \u00e4rztliche und therapeutische Versorgung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte f\u00fcr psychisch kranke Patienten wie den Beschwerdef\u00fchrer nicht geeignet war. Wie bereits erw\u00e4hnt, wird dem Beschwerdef\u00fchrer ein individuell auf seine Bed\u00fcrfnisse und seinen psychischen Zustand zugeschnittenes Therapieprogramm angeboten. Der Gerichtshof nimmt dar\u00fcber hinaus die Erl\u00e4uterung der Regierung zur Kenntnis, der zufolge eine gro\u00dfe Zahl der in dieser Einrichtung untergebrachten Personen mindestens an behandlungsbed\u00fcrftigen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen leidet und allen Untergebrachten eine individuell auf ihre jeweilige St\u00f6rung zugeschnittene Behandlung geboten wird.<\/p>\n<p>168. In Anbetracht dieser Faktoren ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer ein f\u00fcr die Unterbringung psychisch Kranker angemessenes therapeutisches Umfeld geboten wurde und er somit in einer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e geeigneten Einrichtung untergebracht war. In diesem Zusammenhang m\u00f6chte er darauf hinweisen, dass hinsichtlich der Eignung einer neuen Sicherungsverwahrungseinrichtung f\u00fcr die Unterbringung psychisch Kranker insbesondere auch in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 118 bis 128) dieselbe Schlussfolgerung gezogen wurde.<\/p>\n<p>169. Damit die Freiheitsentziehung \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c und nicht willk\u00fcrlich ist, muss ferner nachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig war (siehe Rdnr.\u00a0137). Wie weiter oben dargelegt (siehe Rdnrn. 33 und 158), kamen die innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache zum dem Schluss, dass die hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung einen weiteren Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen werde, und dass weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen als eine Freiheitsentziehung zum Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit nicht ausreichen w\u00fcrden. Da die innerstaatlichen Gerichte unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache mit sachverst\u00e4ndiger Unterst\u00fctzung feststellten, dass die Gefahr bestehe, dass Personen Opfer einer der nach dem deutschen Strafgesetzbuch schwersten Straftaten werden k\u00f6nnten, ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass nachgewiesen wurde, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig war.<\/p>\n<p>c) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>170. Folglich war die nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, soweit sie infolge des angegriffenen Urteils vom 20. Juni 2013 bis zum 18. September 2014 in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. vollzogen wurde, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken gerechtfertigt.<\/p>\n<p>171. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 5 Absatz 1 der Konvention diesbez\u00fcglich nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a07 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>172. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte weiter, dass seine \u201enachtr\u00e4glich\u201c angeordnete Sicherungsverwahrung, die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts A. vom 3.\u00a0August 2012 ab dem 20. Juni 2013 in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. vollzogen wurde, auch sein Recht verletzt habe, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit im Juni 1997 anwendbaren Strafe belegt zu werden. Er berief sich auf Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.\u201c<\/p>\n<p>173. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Das Urteil der Kammer<\/strong><\/p>\n<p>174. Die Kammer stellte fest, dass ihre Erw\u00e4gungen zu Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in der Rechtssache B. (a.a.O.), welche die \u00fcber die fr\u00fchere H\u00f6chstfrist von zehn Jahren hinaus verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung betrafen, auch auf den vorliegenden Fall, in dem es um die durch ein gesondertes Urteil \u201enachtr\u00e4glich\u201c angeordnete Sicherungsverwahrung gehe, anwendbar seien. Wie in der Rechtssache B. seien in F\u00e4llen, in denen die Sicherungsverwahrung nur angeordnet oder verl\u00e4ngert worden sei und nur habe angeordnet oder verl\u00e4ngert werden k\u00f6nnen, um eine psychische St\u00f6rung in einer geeigneten Einrichtung zu behandeln, der strafende Charakter und der Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung der Person so weit in den Hintergrund getreten, dass die Ma\u00dfnahme keine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 mehr darstelle. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne somit nicht mehr als Strafe eingestuft werden. Folglich sei Artikel 7 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>B. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>175. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass seine ab 20. Juni 2013 in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. vollzogene Sicherungsverwahrung gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>176. Er brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung \u201enachtr\u00e4glich\u201c angeordnet worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Tat im Juni 1997 habe das Jugendgerichtsgesetz die Sicherungsverwahrung bei jungen Straft\u00e4tern noch nicht zugelassen und folglich sei bei seiner Verurteilung 1999 keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 JGG, der die \u201enachtr\u00e4gliche\u201c Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen junge Straft\u00e4ter erlaubt habe und auf dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung vom 3. August 2012 beruhe, sei erst am 12. Juli 2008 in Kraft getreten (siehe Rdnrn. 54 bis 57).<\/p>\n<p>177. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte dar\u00fcber hinaus vor, dass seine Sicherungsverwahrung als Strafe einzustufen sei. Er vertrat die Auffassung, dass der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine Ma\u00dfnahme, die gegen eine Person in einem Urteil angeordnet worden sei, im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eine Strafe darstelle, der Zeitpunkt des Erlasses des die Ma\u00dfnahme anordnenden Urteils sei. Am 3. August 2012, dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils, mit dem seine dann in der Justizvollzugsanstalt X. vollzogene Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, habe diese Freiheitsentziehung eine Strafe dargestellt, wie die Regierung in ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung einger\u00e4umt habe. Das Urteil vom 3. August 2012 versto\u00dfe immer noch gegen die Konvention und die darin angeordnete Sicherungsverwahrung sei auch nach seiner \u00dcberstellung in die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte unrechtm\u00e4\u00dfig. Er trug vor, dass die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wiedergutgemacht werden k\u00f6nne, auch wenn sich die Modalit\u00e4ten des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung in dieser Einrichtung soweit ge\u00e4ndert h\u00e4tten, dass die Sicherungsverwahrung nicht mehr als Strafe eingestuft werden k\u00f6nne. Daher m\u00fcsse das Urteil aufgehoben und sein Fall zur erneuten Verhandlung zur\u00fcckverwiesen werden.<\/p>\n<p>178. Unter Bezugnahme auf die vom Gerichtshof in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.a.O., Rdnr.\u00a0120) zusammengefassten Kriterien f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber, ob eine Ma\u00dfnahme im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eine Strafe darstellt, brachte der Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus vor, dass seine Sicherungsverwahrung, wenn man hinter die Fassade schaue, auch nach seiner \u00dcberstellung in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. immer noch eine Strafe sei im Sinne der eigenst\u00e4ndigen Bedeutung, die der Begriff nach dieser Bestimmung habe.<\/p>\n<p>179. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat verh\u00e4ngt worden sei. Er betonte, dass diese Form der Freiheitsentziehung nicht ohne vorherige Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>180. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung nach innerstaatlichem Recht eine strafrechtliche Ma\u00dfnahme sei, da die f\u00fcr sie ma\u00dfgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen in \u00a7\u00a7 66 bis 66c StGB und \u00a7 463 StPO niedergelegt seien.<\/p>\n<p>181. Hinsichtlich der Art und des Zwecks der Ma\u00dfnahme brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass die Sicherungsverwahrung, wie sie in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. entsprechend den mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 eingef\u00fchrten \u00c4nderungen vollzogen werde, sich immer noch grundlegend von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterscheide. Er hob hervor, dass von den 71 neuen Stellen, die in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. geschaffen worden seien (siehe Rdnr.\u00a046), nur 13 auf therapeutisches Personal, die meisten aber auf Verwaltungspersonal und uniformierte Vollzugsbedienstete entfielen. Dar\u00fcber hinaus gebe es trotz der ver\u00e4nderten Haftbedingungen in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte keine organisatorische Trennung zwischen der Justizvollzugsanstalt und der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte; vielmehr sei letztere lediglich eine Abteilung der ersteren und auf dem Gel\u00e4nde einer Justizvollzugsanstalt belegen.<\/p>\n<p>182. Hinsichtlich der mit dem Erlass und dem Vollzug einer Sicherungsverwahrungsanordnung verbundenen Verfahren wies der Beschwerdef\u00fchrer darauf hin, dass die Ma\u00dfnahme von einem Strafgericht angeordnet worden sei. \u00dcber ihren Vollzug h\u00e4tten die Strafvollstreckungsgerichte entschieden. Dar\u00fcber hinaus seien die f\u00fcr die Anordnung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung ma\u00dfgeblichen Bestimmungen immer noch Teil des Strafgesetzbuchs (\u00a7\u00a7 66 bis 66c) und der Strafprozessordnung (\u00a7 463).<\/p>\n<p>183. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die Zivilgerichte hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit der Unterbringung von psychisch Kranken, deren Krankheit zu schweren Straftaten f\u00fchren k\u00f6nnte, mindestens ebenso erfahren seien wie die Strafgerichte. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Unterbringung psychisch Kranker, die f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sein k\u00f6nnten, seien nach dem Gesetz \u00fcber die Unterbringung psychisch Kranker betroffenen Bundeslandes die Zivilgerichte zust\u00e4ndig (siehe Rdnr. 90). Dar\u00fcber hinaus liege die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Anordnung der Therapieunterbringung psychisch Kranker in einer geeigneten Einrichtung gem\u00e4\u00df dem Therapieunterbringungsgesetz bei den Zivilgerichten (siehe Rdnr. 85).<\/p>\n<p>184. Die Sicherungsverwahrung, die zeitlich nicht mehr begrenzt sei und nur beendet werde, wenn ein Gericht feststelle, dass keine hochgradige Gefahr mehr bestehe, dass der Untergebrachte schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde, sei immer noch eine der schwersten Ma\u00dfnahmen \u2013 wenn nicht gar die schwerste \u2013 die nach dem deutschen Strafgesetzbuch verh\u00e4ngt werden k\u00f6nne. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers sollte ber\u00fccksichtigt werden, dass er die Tat als Heranwachsender begangen habe, dass er Erstt\u00e4ter gewesen sei, und dass die Sicherungsverwahrung in seinem Fall daher eine lebenslange Freiheitsentziehung bedeuten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>185. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdef\u00fchrer die Auffassung, dass seine Sicherungsverwahrung nach allen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 einzustufen sei.<\/p>\n<p>186. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte weiter vor, dass aus den in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 70 bis 73) vorliegenden rechtsvergleichenden Materialien hervorgehe, dass nur wenige Staaten die Sicherungsverwahrung f\u00fcr Erwachsene erlaubten, und wahrscheinlich kein Staat au\u00dfer Deutschland die Sicherungsverwahrung f\u00fcr junge Straft\u00e4ter erlaube.<\/p>\n<p><em>2. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>187. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass die Sicherungsverwahrungsanordnung vom 3. August 2012 dem Beschwerdef\u00fchrer seit seiner \u00dcberstellung in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. am 20. Juni 2013 keine schwerere als die zur Tatzeit angedrohte Strafe auferlege und die Anordnung daher mit Artikel 7 Abs. 1 vereinbar sei.<\/p>\n<p>188. Die Regierung r\u00e4umte ein, dass \u00a7 7 Abs. 2 JGG, der es erm\u00f6glichte, die Sicherungsverwahrung nachtr\u00e4glich, also nach der Verurteilung, anzuordnen, erst in Kraft getreten war, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer im Jahre 1997 seine Tat begangen hatte.<\/p>\n<p>189. Sie war jedoch der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im ma\u00dfgeblichen Zeitraum ab 20. Juni 2013 nicht mehr als Strafe einzustufen sei. Unter Bezugnahme auf die in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn.\u00a0149 bis 150) zusammengefassten Kriterien, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber, ob eine bestimmte Ma\u00dfnahme eine Strafe darstellt, festgelegt hat, brachte sie vor, dass das einzige statische Kriterium, das beachtet werden m\u00fcsse, die Frage sei, ob die betreffende Ma\u00dfnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat auferlegt worden sei. Alle anderen Kriterien seien dynamisch und k\u00f6nnten sich somit im Laufe der Zeit \u00e4ndern.<\/p>\n<p>190. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 164 bis 177) anerkannt habe, k\u00f6nne eine Ma\u00dfnahme daher ihren bisherigen Strafcharakter verlieren, wenn gen\u00fcgend Ver\u00e4nderungen umgesetzt seien. Dies k\u00f6nne auch geschehen, w\u00e4hrend die Ma\u00dfregel auf der Grundlage ein und derselben gerichtlichen Anordnung weiter vollzogen werde. Es w\u00e4re zu formalistisch, nach der \u00dcberstellung des Beschwerdef\u00fchrers in die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte, die erfolgt sei, sobald diese bezugsfertig gewesen sei, eine neue gerichtliche Entscheidung \u00fcber seine Sicherungsverwahrung zu verlangen. Da sein Krankheitsbild sich nicht ver\u00e4ndert habe, w\u00e4re eine erneute Entscheidung im Juni 2013 genauso ausgefallen wie die, die am 3. August 2012 getroffen worden sei.<\/p>\n<p>191. Die Regierung erl\u00e4uterte dar\u00fcber hinaus, dass die spezifischen Kriterien f\u00fcr die Einstufung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers als Strafe nach seiner \u00dcberstellung in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. nicht mehr erf\u00fcllt gewesen seien. Hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Ma\u00dfnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat auferlegt wurde, wies die Regierung darauf hin, dass die Sicherungsverwahrung in der vorliegenden Rechtssache, anders als der Rechtssache B., in der die Sicherungsverwahrung im Urteil des erkennenden Gerichts angeordnet und sp\u00e4ter verl\u00e4ngert worden sei, in einem gesonderten Verfahren im Jahre 2012 angeordnet worden sei, viele Jahre nach der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahre 1999, bei der keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei. Der Zusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Sicherungsverwahrung sei daher weniger eng als in der Rechtssache B.<\/p>\n<p>192. Hinsichtlich der Charakterisierung der Ma\u00dfnahme nach innerstaatlichem Recht sei festzustellen, dass die Sicherungsverwahrung nach dem seit langem bestehenden zweispurigen Sanktionensystem im deutschen Strafrecht nie als Strafe, sondern als Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung angesehen worden sei. Ziel dieses zweispurigen Systems von Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung sei es, die Strafen bei allen Straft\u00e4tern auf das zum Ausgleich der Schuld des T\u00e4ters unbedingt erforderliche Ma\u00df zu beschr\u00e4nken. Die Regierung hob hervor, dass dieses zweispurige System, wie die vom Europarat ver\u00f6ffentlichte j\u00e4hrliche Strafstatistik aufzeige (siehe Rdnr. 92), dazu f\u00fchre, dass die Anzahl langer Freiheitsstrafen in Deutschland im Vergleich mit vielen anderen Vertragsparteien der Konvention relativ niedrig sei.<\/p>\n<p>193. Hinsichtlich der Art und des Zweckes der Ma\u00dfnahme erl\u00e4uterte die Regierung, dass dem Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr als T\u00e4ter zu Strafzwecken, sondern als behandlungsbed\u00fcrftiger psychisch kranker Person mit krimineller Vergangenheit die Freiheit entzogen werde, und seine psychische St\u00f6rung eine neue Voraussetzung f\u00fcr seine Freiheitsentziehung geworden sei. Im Einklang mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit k\u00f6nne psychisch kranken Personen nur dann f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum die Freiheit entzogen werden, wenn ihre Gef\u00e4hrlichkeit sich in einer schweren Straftat manifestiert habe. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers sei in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum in einer neuen, Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte vollzogen worden, die auf umfassende Therapien durch ein multidisziplin\u00e4res Team von Fachleuten ausgerichtet sei. Diese Fachleute h\u00e4tten sich intensiv darum bem\u00fcht, den Beschwerdef\u00fchrer zu einer f\u00fcr seine St\u00f6rung geeigneten Therapie zu motivieren. Da die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nicht im Urteil des Tatgerichts angeordnet worden sei, sondern die Schwere seiner Tat erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt dazu gef\u00fchrt habe, dass gepr\u00fcft worden sei, ob der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung leide und daher gef\u00e4hrlich sei, trete der pr\u00e4ventive Charakter der Ma\u00dfnahme noch deutlicher zutage als in der Rechtssache B.<\/p>\n<p>194. In diesem Zusammenhang erl\u00e4uterte die Regierung, dass das gesamte System der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem eine Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache M. .\/. Deutschland beabsichtigt gewesen sei, durch ein Bundesgesetz sowie durch Umsetzungsgesetze in allen sechzehn Bundesl\u00e4ndern \u00fcberarbeitet worden sei. Die L\u00e4nder h\u00e4tten mit betr\u00e4chtlichen finanziellen Mitteln (\u00fcber 200 Millionen Euro) neue Einrichtungen f\u00fcr die Sicherungsverwahrung geschaffen und zahlreiche neue Stellen f\u00fcr Fachpersonal geschaffen, um eine individuelle Betreuung und umfassende Therapien aller Untergebrachten zu gew\u00e4hrleisten. Die Regierung betonte, dass eine Reihe von Kammerurteilen des Gerichtshofs die Reform des deutschen Sicherungsverwahrungssystems begleitet, \u00fcberpr\u00fcft und letztlich f\u00fcr gut befunden habe. Im Hinblick auf die St\u00e4rkung des Grundrechtsschutzes in Europa sei die Reform ein Musterbeispiel f\u00fcr einen erfolgreichen Dialog und eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und einem obersten nationalen Gericht.<\/p>\n<p>195. Die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte, in der der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht sei, sei somit kein Gef\u00e4ngnis, sondern eine therapeutische Einrichtung zur Behandlung von Personen mit psychischen St\u00f6rungen, deren Standards mit denen geschlossener Abteilungen psychiatrischer Krankenh\u00e4user vergleichbar seien. Daher bestehe zwischen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers und seiner strafrechtlichen Verurteilung kein Zusammenhang mehr.<\/p>\n<p>196. Hinsichtlich der mit der Schaffung und Umsetzung der Ma\u00dfregel verbundenen Verfahren r\u00e4umte die Regierung ein, dass die Entscheidungen \u00fcber die Auferlegung und \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung immer noch von Strafgerichten, und nicht von Zivilgerichten, getroffen w\u00fcrden. Dies beruhe auf Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen. Die zur Strafjustiz geh\u00f6renden Gerichte seien auch f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063 StGB zust\u00e4ndig. Wie in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnr. 146) einger\u00e4umt worden sei, seien sie somit besonders erfahren in der Beurteilung der Notwendigkeit der Unterbringung von psychisch kranken Personen, deren Erkrankung zu schweren Straftaten f\u00fchren k\u00f6nnte. In jedem Fall k\u00e4men dieselben rechtlichen Voraussetzungen zum Tragen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Zivil- oder die Strafgerichte \u00fcber die Anordnung und \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung entschieden.<\/p>\n<p>197. Die Regierung machte ferner geltend, dass die Sicherungsverwahrung zwar eine schwerwiegende Ma\u00dfnahme darstelle, da ihre H\u00f6chstdauer nicht gesetzlich festgelegt sei, jedoch der regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung unterliege.<\/p>\n<p>198. Die Regierung gelangte zu dem Schluss, dass sich, wie dies auch in der Rechtssache B. der Fall gewesen sei, der Charakter und der Zweck der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers seit seiner \u00dcberstellung in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte am 20. Juni 2013 so stark ge\u00e4ndert habe, dass die Ma\u00dfnahme nicht mehr als Strafe eingestuft werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>199. Schlie\u00dflich brachte die Regierung vor, dass eine Reihe von Vertragsparteien der Konvention, die Tschechische Republik, Frankreich, Italien, Polen, die Schweiz und das Vereinigte K\u00f6nigreich eingeschlossen, die Sicherungsverwahrung von Personen erlaubten, die als junge Erwachsene Straftaten begangen h\u00e4tten, und dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsverwahrung \u00fcber drei\u00dfig Jahre alt gewesen sei.<\/p>\n<p><strong>C. Vorbringen der Drittbeteiligten<\/strong><\/p>\n<p>200. Das EPLN war der Auffassung, dass in der Rechtssache B., zu der die vorliegende Rechtssache eine Folgesache sei, insoweit eine radikale \u00c4nderung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgenommen worden sei, als die zu therapeutischen Zwecken angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr als Strafe angesehen werde. Die in den neuen Einrichtungen f\u00fcr Sicherungsverwahrte gem\u00e4\u00df dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vollzogene Sicherungsverwahrung m\u00fcsse immer noch als Strafe eingestuft werden. Sie betreffe nur Personen, die wegen Straftaten verurteilt worden seien. Sie werde von Strafgerichten angeordnet. Sie diene dazu, die Freiheitsentziehung zu verl\u00e4ngern, nachdem verurteilte Straft\u00e4ter ihre Strafe verb\u00fc\u00dft h\u00e4tten. Au\u00dferdem werde sie in Einrichtungen vollzogen, die auf dem Gel\u00e4nde von Justizvollzugsanstalten belegen seien. Da sie potenziell von unbegrenzter Dauer sei, stelle sie eine der schwerwiegendsten Verletzungen von Grundrechten in einer demokratischen Gesellschaft dar. Ihre \u201enachtr\u00e4gliche\u201c Anordnung versto\u00dfe somit gegen Artikel 7 Abs. 1.<\/p>\n<p>201. Nach Auffassung des EPLN hatte der deutsche Gesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung das Ziel verfolgt, die in der Rechtssache M. .\/. Deutschland getroffene Feststellung des Gerichtshofs, die Sicherungsverwahrung in ihrer aktuellen Form sei mit der Konvention unvereinbar, dadurch zu unterlaufen, dass diese Freiheitsentziehung in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e einbezogen werde. Die Behandlung in einem Gef\u00e4ngnisumfeld k\u00f6nne jedoch nicht mit einer nichtstrafrechtlichen Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung verglichen werden.<\/p>\n<p><strong>D. Die Beurteilung durch die Gro\u00dfe Kammer<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/em><\/p>\n<p>202. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel\u00a07 verankerte Garantie, die ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt, eine herausragende Stellung im Schutzsystem der Konvention einnimmt, was dadurch unterstrichen wird, dass nach Artikel\u00a015 der Konvention auch im Kriegsfall oder im Fall eines \u00f6ffentlichen Notstands nicht davon abgewichen werden darf. Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen Schutz vor willk\u00fcrlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet (siehe Kafkaris .\/. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/04, Rdnr.\u00a0137, ECHR 2008, M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 117, und B., a.a.O., Rdnr. 149).<\/p>\n<p>203. Der Begriff der \u201eStrafe\u201d in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gew\u00e4hrleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den \u00e4u\u00dferen Anschein zu betrachten, sondern seine eigene W\u00fcrdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Ma\u00dfnahme im Wesentlichen eine \u201eStrafe\u201c im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 9. Februar 1995, Rdnr.\u00a027, Serie\u00a0A Band 307\u2011A, Jamil .\/. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317\u2011B, und Del R\u00edo Prada, a.a.O., Rdnr. 81). Aus dem Wortlaut von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ergibt sich, dass die Frage, ob die in Rede stehende Ma\u00dfnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer \u201eStaftat\u201c verh\u00e4ngt wurde, Ausgangspunkt und ein sehr gewichtiger Faktor jeder Entscheidung dar\u00fcber ist, ob eine Strafe vorliegt (siehe G., a.a.O., Rdnr.\u00a0121, und B., a.a.O., Rdnr. 150). Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Ma\u00dfnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Ma\u00dfnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Ma\u00dfnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr.\u00a028, Van der Velden .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a029514\/05, ECHR 2006\u2011XV, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der Ma\u00dfnahme ist f\u00fcr sich genommen jedoch nicht entscheidend, denn ebenso wie Ma\u00dfnahmen, die als Strafen einzustufen sind, k\u00f6nnen auch viele Ma\u00dfnahmen pr\u00e4ventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr.\u00a032; Del R\u00edo Prada, a.a.O., Rdnr.\u00a082, und B., a.a.O., Rdnr.\u00a0150).<\/p>\n<p>204. Die konkreten Bedingungen des Vollzugs der in Rede stehenden Ma\u00dfnahme k\u00f6nnen insbesondere f\u00fcr die Art und den Zweck und auch f\u00fcr die Schwere der Ma\u00dfnahme und somit f\u00fcr die Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob die Ma\u00dfnahme im Sinne von Artikel 7 Abs.\u00a01 als Strafe einzustufen ist. Diese Vollzugsbedingungen k\u00f6nnen sich w\u00e4hrend eines von derselben gerichtlichen Anordnung erfassten Zeitraums ver\u00e4ndern. Ebenso wie im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 ist es dann erforderlich, zu kl\u00e4ren, ob f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Ma\u00dfnahme eine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 ist, die Vollzugsbedingungen zur Zeit der Anordnung der Ma\u00dfnahme \u2013 beispielsweise einer Freiheitsentziehung \u2013 oder die Vollzugsbedingungen w\u00e4hrend eines sp\u00e4teren vom Gericht zu beurteilenden Zeitraums ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>205. Das Individualbeschwerdeverfahren W.P. .\/. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 76 bis 80) war einer der seltenen F\u00e4lle, in denen der Gerichtshof mit einer solchen Situation konfrontiert war. In diesem Fall war der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass sich die Bedingungen der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend eines von derselben Unterbringungsanordnung erfassten Zeitraums wesentlich ver\u00e4ndert hatten. Wie oben dargelegt (siehe Rdnr. 140) hatte der Gerichtshof die Individualbeschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 im Register gestrichen, nachdem die Regierung in ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung einger\u00e4umt hatte, dass diese Bestimmung w\u00e4hrend des Zeitraums, in der W.P. in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen sei, verletzt worden sei, aber auch festgestellt, dass die Unterbringung von W.P. w\u00e4hrend des Zeitraums, in dem er in der neuen Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrung untergebracht war, mit Artikel 7 Abs. 1 vereinbar gewesen war. Folglich ber\u00fccksichtigte der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Ma\u00dfnahme, also die Sicherungsverwahrung von W.P., als Strafe einzustufen sei, ebenso wie im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 die \u00c4nderungen der Unterbringungsbedingungen w\u00e4hrend des Vollzugs der weiterhin auf derselben Anordnung beruhenden Ma\u00dfregel.<\/p>\n<p>206. Dieser Ansatz impliziert, dass eine wesentliche Ver\u00e4nderung insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen des Vollzugs der Ma\u00dfnahme in einigen seltenen F\u00e4llen, vor allem wenn die Ma\u00dfnahme nach nationalem Recht nicht als Strafe einzustufen ist und einem therapeutischen Zweck dient, dazu f\u00fchren kann, dass die urspr\u00fcngliche Einstufung der Ma\u00dfnahme als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention zur\u00fcckzunehmen ist, auch wenn die Ma\u00dfnahme weiterhin auf der Grundlage derselben Anordnung vollzogen wird.<\/p>\n<p>207. Die Gro\u00dfe Kammer ist der Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz\u00a02, demzufolge keine schwerere als die zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte Strafe \u201everh\u00e4ngt\u201c werden darf, einer Auslegung dieser Bestimmung, die ber\u00fccksichtigt, dass eine Ma\u00dfnahme zwar \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum weiterhin \u201everh\u00e4ngt\u201c wird, die Art ihres Vollzugs, und daher ihr Charakter, sich w\u00e4hrend dieser Verh\u00e4ngung jedoch ver\u00e4ndern, nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>208. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er nur dann in der Lage ist, im Lichte der in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien umfassend zu beurteilen, ob eine Ma\u00dfnahme im Wesentlichen eine \u201eStrafe\u201c im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Rdnr. 203), wenn er die \u00c4nderungen ber\u00fccksichtigt, die im tats\u00e4chlichen, weiterhin auf derselben Anordnung beruhenden Vollzug der Ma\u00dfnahme erfolgt sind. Er weist darauf hin, dass einige dieser Kriterien als \u201estatisch\u201c oder nach Anordnung der Ma\u00dfnahme unver\u00e4nderlich beschrieben werden k\u00f6nnen; dies gilt insbesondere f\u00fcr das Kriterium, ob die in Rede stehende Ma\u00dfnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer \u201eStraftat\u201c verh\u00e4ngt wurde, und das Kriterium der mit ihrer Schaffung verbundenen Verfahren. Dagegen k\u00f6nnen andere Kriterien, einschlie\u00dflich des Kriteriums der Art und des Zweckes der Ma\u00dfnahme und des Kriteriums der Schwere der Ma\u00dfnahme, als \u201edynamisch\u201c oder im Lauf der Zeit ver\u00e4nderbar beschrieben werden. F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine Ma\u00dfnahme in einem bestimmten Zeitraum mit Artikel 7 Abs. 1 vereinbar war, ist daher die Art und Weise, in der die Ma\u00dfnahme w\u00e4hrend dieses gesamten Zeitraums vollzogen wurde, als ma\u00dfgeblich anzusehen und vom Gerichtshof zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>209. Folglich ist der Zeitpunkt oder Zeitraum, der f\u00fcr die Beurteilung der Frage ma\u00dfgeblich ist, ob eine Ma\u00dfnahme im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 eine Strafe darstellte, der in dem Verfahren vor dem Gerichtshof in Rede stehende Zeitraum, d.h. der Zeitraum zwischen dem 20. Juni 2013 und dem 18. September 2014, nicht jedoch der Zeitpunkt der Anordnung der Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p><em>2. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>(a) Die vom Gerichtshof in fr\u00fcheren Sicherungsverwahrungsf\u00e4llen vorgenommene rechtliche W\u00fcrdigung<\/p>\n<p>210. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die angegriffene Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 eingestuft werden sollte, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass er seit 2004 in einer Reihe von Individualbeschwerdeverfahren gegen Deutschland aufgefordert war, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Sicherungsverwahrung einer Strafe gleichkam. Diese Beschwerden betrafen unterschiedliche Ausgestaltungen der Sicherungsverwahrung, die sich sowohl hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlage als auch hinsichtlich ihres praktischen Vollzugs im Laufe der Zeit fortentwickelt hat. Gem\u00e4\u00df seiner Rechtsprechung musste der Gerichtshof den Begriff der Strafe aus Artikel 7 Abs. 1 in diesen Rechtssachen autonom auslegen und dabei auch die Einstufung vergleichbarer Ma\u00dfnahmen in anderen Vertragsstaaten der Konvention ber\u00fccksichtigen (siehe M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 126; G., a.a.O., Rdnr. 124, und B., a.a.O., Rdnrn. 161 bis 163).<\/p>\n<p>211. In der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124 bis 33) gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die gem\u00e4\u00df der damals geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs angeordnete und vollstreckte Sicherungsverwahrung, also eine in separaten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogene und keine psychische St\u00f6rung voraussetzende Freiheitsentziehung, als Strafe einzustufen war. In der Rechtssache G. (a.a.O., Rdnrn. 120 bis 130) befand der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, wie sie in dem \u00dcbergangszeitraum zwischen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und der Anwendung des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat und eine Neuregelung der Freiheitsentziehung in Einrichtungen f\u00fcr Sicherungsverwahrte beinhaltete, vollstreckt worden war, immer noch eine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 darstellte. Er vertrat die Auffassung, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung von G., der immer noch in einer separaten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt erfolgte, im Vergleich mit der in der Rechtssache M. gegen Deutschland in Rede stehenden Situation immer noch nicht grundlegend ge\u00e4ndert hatte.<\/p>\n<p>212. In der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 151 bis 183) war der Gerichtshof schlie\u00dflich aufgefordert, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die nach Ablauf des oben genannten \u00dcbergangszeitraums gem\u00e4\u00df dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung in einer neuen Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte, also in \u00dcbereinstimmung mit dem Neuregelung der Sicherungsverwahrung, vollzogen wurde, mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vereinbar war.<\/p>\n<p>213. Der Gerichtshof befand, dass die Sicherungsverwahrung in der Regel immer noch als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 einzustufen war. In F\u00e4llen wie dem des Beschwerdef\u00fchrers, in dem die Sicherungsverwahrung aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung und im Hinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung dieser St\u00f6rung \u2013 einer neuen Voraussetzung f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u2013 verl\u00e4ngert wurde, hatten sich Art und Zweck der Sicherungsverwahrung jedoch in einem Ma\u00dfe ver\u00e4ndert, dass die Sicherungsverwahrung nicht l\u00e4nger als \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 einzustufen war. Somit war diese Sicherungsverwahrung mit Artikel 7 vereinbar (siehe auch W.P. .\/. Deutschland, a.a.O., Rndrn. 76 bis 79).<\/p>\n<p>214. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die nachtr\u00e4glich verh\u00e4ngte Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in der vorliegenden Rechtssache eine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 darstellte, h\u00e4lt der Gerichtshof es, wie oben erl\u00e4utert, f\u00fcr erforderlich, die Merkmale der Ma\u00dfnahme in dem fraglichen Zeitraum, also vom 20. Juni 2013 bis zum 18.\u00a0September 2014, zu untersuchen. In diesem Zeitraum war der Beschwerdef\u00fchrer, dessen Freiheitsentziehung bereits zuvor in X. erfolgte, in einer neuen Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte untergebracht. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache dieses Merkmal mit den Rechtssachen B. (a.a.O.) und W.P. .\/. Deutschland (a.a.O.) gemein hat, welche ihrerseits die nachtr\u00e4glich \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer hinaus verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung betrafen.<\/p>\n<p>(b) im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat verh\u00e4ngte Ma\u00dfnahme<\/p>\n<p>215. Hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Ma\u00dfnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer \u201eStraftat\u201c verh\u00e4ngt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung nicht zusammen mit seiner Verurteilung (wie in der oben erw\u00e4hnten Rechtssache B.), sondern erst 2012 \u2013 und somit erst mehrere Jahre nach seiner Verurteilung im Jahre 1999 \u2013 durch ein gesondertes Urteil angeordnet worden war. Die Anordnung kn\u00fcpfte dennoch an die Verurteilung an \u2013 und erging somit \u201eim Anschluss\u201c an diese \u2013, da die Sicherungsverwahrungsanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02\u00a0JGG (siehe Rdnr. 56) voraussetzte, dass gegen den betreffenden jungen Straft\u00e4ter wegen eines Verbrechens, insbesondere eines Verbrechens gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, eine Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren verh\u00e4ngt worden war. Dar\u00fcber hinaus musste sich das Verfahren \u00fcber die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Straft\u00e4ters gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung auf Erkenntnisse st\u00fctzen, die vor Ende des Vollzugs der wegen dieser Straftat verh\u00e4ngten Freiheitsstrafe erlangt wurden.<\/p>\n<p>216. Der Gerichtshof m\u00f6chte hinzuf\u00fcgen, dass das Landgericht in seinem Urteil vom 3.\u00a0August\u00a02012 nur allgemein anordnete, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Sicherungsverwahrung unterzubringen sei, nicht aber anordnete, dass diese Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung erfolgen solle. Als die Anordnung des Landgerichts erging, war infolge des vom Landgericht ber\u00fccksichtigten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 klar, dass der Beschwerdef\u00fchrer so bald wie m\u00f6glich in eine Einrichtung \u00fcberstellt werden m\u00fcsse, die ihm nicht nur Bedingungen bieten w\u00fcrde, die mehr den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen angeglichen seien, sondern insbesondere auch eine auf seine Bed\u00fcrfnisse als psychisch Kranker zugeschnittene therapeutische Betreuung. Daher deckte die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in der neuen Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrung in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ab.<\/p>\n<p>(c) Charakterisierung der Ma\u00dfnahme nach innerstaatlichem Recht<\/p>\n<p>217. Was die Charakterisierung der Sicherungsverwahrung im innerstaatlichen Recht betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Art der Freiheitsentziehung in Deutschland nicht als Strafe angesehen wird, auf die das absolute Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung anwendbar ist, und auch nie als solche angesehen wurde. In seinem Leiturteil vom 4.\u00a0Mai 2011 bekr\u00e4ftigte das Bundesverfassungsgericht erneut, dass die Sicherungsverwahrung, entgegen den Feststellungen des Gerichtshofs zum Begriff der Strafe nach Artikel\u00a07 der Konvention, keine vom absoluten grundgesetzlichen Verbot der r\u00fcckwirkenden Anwendung von Strafgesetzen umfasste Strafe sei (siehe Rdnr. 74). Es stellte jedoch weiter fest, dass die zu der Zeit geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs \u00fcber die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen rein pr\u00e4ventiven Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, wie beispielsweise der Sicherungsverwahrung, und strafrechtlichen Sanktionen wie Freiheitsstrafen zu unterscheiden, nicht vereinbar seien (siehe Rdnrn.\u00a070 bis 72). Das Gericht gab dem Gesetzgeber daher auf, die Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch dahingehend zu \u00e4ndern, dass sie dieser Unterscheidung Rechnung tragen.<\/p>\n<p>218. Dementsprechend dienen die gesetzlichen \u00c4nderungen, die durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch vorgenommen wurden, der Verdeutlichung und Erweiterung der Unterschiede zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem Vollzug von Freiheitsstrafen (siehe insbesondere \u00a7\u00a066c StGB n.\u00a0F.). Sie best\u00e4tigen und erweitern also die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Unterschiede zwischen Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, wie beispielsweise der Sicherungsverwahrung, und solchen Ma\u00dfnahmen, die nach dem seit langem bestehenden zweispurigen Sanktionensystem im deutschen Strafrecht als Strafe gelten (siehe M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 45 bis 48 und 125).<\/p>\n<p>d) Art und Zweck der Ma\u00dfnahme<\/p>\n<p>219. Hinsichtlich der Art und des Zweckes der Ma\u00dfnahme stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur ma\u00dfgeblichen Zeit in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. untergebracht war. Seine Freiheitsentziehung erfolgte daher nicht in einer separaten Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte eines gew\u00f6hnlichen Gef\u00e4ngnisses, wie dies bei den Beschwerdef\u00fchrern in den zuvor erw\u00e4hnten Rechtssachen M. .\/. Deutschland und G. der Fall war, sondern in einer Einrichtung, die mit derjenigen vergleichbar war, die in der Rechtssache B. in Rede stand. Dar\u00fcber hinaus war ihm wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen und er erhielt eine Behandlung zur Therapie seiner psychischen St\u00f6rung (siehe Rdnrn. 142 ff).<\/p>\n<p>220. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen der Freiheitsentziehung in einem gew\u00f6hnlichen Gef\u00e4ngnis und der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in der neuen Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte, die zwecks Einhaltung der sich aus der Neuregelung der Sicherungsverwahrung (siehe insbesondere \u00a7 66c StGB und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des betroffenen Bundeslandes, Rdnrn.\u00a076 bis 81) ergebenden Anforderungen erbaut wurde, betr\u00e4chtliche Unterschiede bestanden. Im Hinblick auf den grundgesetzlich geforderten Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Freiheitsentziehung erfolgte die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Einrichtung unter materiellen Bedingungen, die gegen\u00fcber denen in gew\u00f6hnlichen Gef\u00e4ngnissen erheblich verbessert waren. So war der Beschwerdef\u00fchrer beispielsweise in einer gr\u00f6\u00dferen Zelle mit einer Fl\u00e4che von 15m\u00b2 untergebracht, die \u00fcber eine K\u00fcchenzeile und ein getrenntes Badezimmer verf\u00fcgte, und konnte sich innerhalb der Einrichtung, zu der R\u00e4ume und Au\u00dfenbereiche f\u00fcr berufliche Aktivit\u00e4ten und zur Freiheitsgestaltung geh\u00f6rten, frei bewegen (siehe Rdnr. 46).<\/p>\n<p>221. Noch wichtiger ist, dass es in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. wie auch in anderen derartigen Einrichtungen (siehe Rdnrn. 47 und 81) nun eine gr\u00f6\u00dfere Zahl spezialisierter Fachkr\u00e4fte gab, die Sicherungsverwahrte wie den Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df einem individuellen Therapieplan \u00e4rztlich und therapeutisch behandelt konnten. Zu den dem Beschwerdef\u00fchrer zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung angebotenen Therapien geh\u00f6rten jetzt insbesondere eine Sozialtherapie in Einzel- oder Gruppensitzungen, eine Teilnahme an einem Intensivbehandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter und eine Therapie durch einen externen Psychiater. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer erst nach dem Zeitraum, um den es in dem hier in Rede stehenden Verfahren geht, einen Teil der ihm angebotenen Therapien akzeptierte (siehe Rdnrn. 47). Jedoch hat der Gerichtshof keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die dem Beschwerdef\u00fchrer zur ma\u00dfgeblichen Zeit angebotenen Therapien angemessen, hinreichend und verf\u00fcgbar waren. Daher ist die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer von den Angeboten zun\u00e4chst keinen Gebrauch machte, f\u00fcr die Feststellungen des Gerichtshofs zur Art und zum Zweck der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers unerheblich.<\/p>\n<p>222. Wie in fr\u00fcheren Urteilen festgestellt (siehe insbesondere G., a.a.O., Rdnrn. 98 bis 99, und B., a.a.O., Rdnrn. 121 bis 123), haben die innerstaatlichen Beh\u00f6rden nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.a.O.) und dem darauf eingehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 weitreichende Ma\u00dfnahmen auf justizieller, legislativer und exekutiver Ebene getroffen, um den Vollzug der Sicherungsverwahrung an die Erfordernisse des Grundgesetzes und der Konvention anzupassen. Um in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen eine individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung zuteilwerden zu lassen, die darauf abzielt, ihre Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit zu mindern, wurden mit betr\u00e4chtlichen finanziellen Mitteln substanzielle Ma\u00dfnahmen ergriffen.<\/p>\n<p>223. Unter Ber\u00fccksichtigung des ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Materials ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass diese von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden getroffenen Ma\u00dfnahmen zu einer betr\u00e4chtlichen Verbesserung der Bedingungen f\u00fchrten, unter denen Sicherungsverwahrten die Freiheit entzogen ist. Eine Behandlung, die darauf ausgerichtet ist, die Gef\u00e4hrlichkeit dieser Personen f\u00fcr die Allgemeinheit soweit zu mindern, dass ihre Freiheitsentziehung m\u00f6glichst bald beendet werden kann, steht nun im Zentrum dieser Art der Freiheitsentziehung, was sowohl den Interessen des Sicherungsverwahrten als auch denen der Allgemeinheit entspricht.<\/p>\n<p>224. In diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit der Auffassung der Regierung \u00fcberein, die Reform des deutschen Sicherungsverwahrungssystems sei vor dem Hintergrund eines Dialogs zwischen dem Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht durchgef\u00fchrt und umgesetzt worden (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen M. .\/. Deutschland, J., a.a.O.; S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30493\/04, 9. Juni 2011; G. und B., a.a.O.; sowie die Urteile und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 (2\u00a0BvR\u00a02365\/09, 2 BvR 740\/10, 2 BvR 2333\/08, 2 BvR 1152\/10 und 2\u00a0BvR 571\/10), vom 15.\u00a0September 2011 (2 BvR 1516\/11), vom 6. Februar 2013 (2 BvR 2122\/11 und 2\u00a0BvR\u00a02705\/11), vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302\/11 und 2\u00a0BvR 1279\/12), und vom 29.\u00a0Oktober 2013 (2\u00a0BvR 1119\/12).<\/p>\n<p>225. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die im Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgten Ver\u00e4nderungen f\u00fcr Personen, die wie der Beschwerdef\u00fchrer als psychisch Kranke untergebracht sind, von gro\u00dfer Bedeutung. In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof der Tatsache entscheidende Bedeutung zu, dass die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a7 7 Abs. 2 und 105 Abs. 1 JGG i.V.m. den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 niedergelegten Voraussetzungen zur ma\u00dfgeblichen Zeit nur unter einer neuen, zus\u00e4tzlichen Voraussetzung angeordnet werden konnte, n\u00e4mlich der, dass er an einer psychischen St\u00f6rung litt.<\/p>\n<p>226. Diese Voraussetzung galt unabh\u00e4ngig von der urspr\u00fcnglich wegen einer Straftat auferlegten Sanktion. Sie unterscheidet daher die im Falle des Beschwerdef\u00fchrers vorliegende Art der Sicherungsverwahrung von der nicht nachtr\u00e4glich angeordneten (oder verl\u00e4ngerten) Sicherungsverwahrung gef\u00e4hrlicher Straft\u00e4ter. Bei dieser Personengruppe ist die Zul\u00e4ssigkeit der Sicherungsverwahrung nach innerstaatlichem Recht nicht daran gekn\u00fcpft, dass sie an psychischen St\u00f6rungen leiden, und sie werden nicht zum Zweck der Behandlung dieser St\u00f6rungen in der Sicherungsverwahrung untergebracht.<\/p>\n<p>227. Bei Personen, denen wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen ist, kommt dem von der Neuregelung der Sicherungsverwahrung verfolgten vorbeugenden Zweck entscheidendes Gewicht zu. Der Gerichtshof \u00fcbersieht nicht, dass auch bei dieser Gruppe von Sicherungsverwahrten der Zusammenhang zwischen der Ma\u00dfnahme und der Straftat oder den Straftaten, derentwegen sie angeordnet wurde, nicht ganz aufgehoben ist. Dass die betreffende Person einer schweren Straftat schuldig gesprochen wurde, bleibt Voraussetzung f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Anordnung oder Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung. Jedoch ist der Gerichtshof im Hinblick auf die Umgebung, in der Sicherungsverwahrungen nach der neuen Regelung vollzogen werden, davon \u00fcberzeugt, dass der Fokus der Ma\u00dfnahme nunmehr auf der \u00e4rztlichen und therapeutischen Behandlung der Betroffenen liegt. Die \u00e4rztliche und therapeutische Versorgung stand im Zentrum der besonderen Betreuungsma\u00dfnahmen, die dem Beschwerdef\u00fchrer angeboten wurden. Dies hat die Art und den Zweck der bei Personen wie dem Beschwerdef\u00fchrer vorliegenden Freiheitsentziehung ver\u00e4ndert und diese Freiheitsentziehung zu einer Ma\u00dfnahme umgestaltet, die auf die medizinisch-therapeutische Behandlung von Personen mit krimineller Vorgeschichte ausgerichtet ist (vgl. auch B., a.a.O., Rdnrn. 164 bis 177).<\/p>\n<p>228. In diesem Zusammenhang m\u00f6chte der Gerichtshof in \u00dcbereinstimmung mit den Feststellungen in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnr. 181) sowie seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung (siehe M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 124 bis 132) klarstellen, dass die \u201egew\u00f6hnliche\u201c Sicherungsverwahrung, die auch dann nicht im Hinblick auf die Behandlung der psychischen St\u00f6rung des Sicherungsverwahrten erfolgt, wenn sie gem\u00e4\u00df dem neuen gesetzlichen Rahmen vollzogen wird, immer noch eine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention darstellt. Unter derartigen Umst\u00e4nden reicht die Verbesserung der materiellen Bedingungen und der Betreuung nicht aus, um die auf eine Strafe hindeutenden Faktoren zu \u00fcberlagern.<\/p>\n<p>(e) Mit der Schaffung und Umsetzung der Ma\u00dfnahme verbundene Verfahren<\/p>\n<p>229. Hinsichtlich der mit dem Erlass und dem Vollzug der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers verbundenen Verfahren stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers durch die (zur Strafrechtspflege geh\u00f6renden) Tatgerichte angeordnet wurde; \u00fcber ihren nachfolgenden Vollzug hatten die Strafvollstreckungsgerichte zu entscheiden, die ebenfalls Teil der Strafrechtspflege sind.<\/p>\n<p>230. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es den therapeutischen Charakter der Ma\u00dfnahme hervorgehoben h\u00e4tte, wenn die Zivilgerichte f\u00fcr Anordnungen der Unterbringung besonders gef\u00e4hrlicher, an einer psychischen St\u00f6rung leidender Straft\u00e4ter zust\u00e4ndig w\u00e4ren, wie dies in \u00a7\u00a7 1 und 4 ThUG (siehe Rdnr. 85) vorgesehen war, in der Praxis jedoch anscheinend keine Bedeutung erlangt hat.<\/p>\n<p>231. Der Gerichtshof nimmt jedoch das von der Regierung vorgebrachte Argument zur Kenntnis, die zur Strafrechtspflege geh\u00f6renden Gerichte seien besonders erfahren darin, die Erforderlichkeit der Unterbringung von psychisch Kranken, die eine Straftat begangen h\u00e4tten, zu beurteilen, da sie auch f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber die Unterbringung in psychiatrischen Krankenh\u00e4usern nach \u00a7 63 StGB zust\u00e4ndig seien (siehe Rdnr. 84; vgl. auch B., a.a.O., Rdnrn. 178). Er stellt weiterhin fest, dass die Kriterien f\u00fcr die Verh\u00e4ngung der Sicherungsverwahrung dieselben gewesen w\u00e4ren, unabh\u00e4ngig davon, ob Zivil- oder Strafgerichte, die beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien, \u00fcber die Auferlegung dieser Ma\u00dfnahme zu entscheiden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(f) Schwere der Ma\u00dfnahme<\/p>\n<p>232. Zur Schwere der Ma\u00dfnahme schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdef\u00fchrer eine zeitlich unbegrenzte Freiheitsentziehung beinhaltete. Die Sicherungsverwahrung geh\u00f6rte daher weiter zu den schwersten Ma\u00dfnahmen, die nach dem Strafgesetzbuch verh\u00e4ngt werden konnten. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sowohl die j\u00e4hrliche Strafstatistik des Europarats also auch die von der Regierung vorgelegte Statistik best\u00e4tigen, dass die Ma\u00dfregel der Sicherungsverwahrung als ultima ratio angeordnet wird. Im M\u00e4rz 2017 befanden sich in Deutschland, einem Land mit etwa 81 Millionen Einwohnern, 591 Personen in der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>233. Der Gerichtshof \u00fcbersieht auch nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein Heranwachsender war, als er seine erste Straftat beging, derentwegen im Jahr 2012, als er 35\u00a0Jahre alt war, gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Daher k\u00f6nnte er potenziell l\u00e4nger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden als Personen, die bei der Anordnung dieser Ma\u00dfnahme bereits \u00e4lter waren.<\/p>\n<p>234. Wie der Gerichtshof wiederholt best\u00e4tigt hat (siehe Rdnr. 203), ist die Schwere der Ma\u00dfnahme an sich jedoch nicht entscheidend. Anders als bei einer Freiheitsstrafe gab es bei der Sicherungsverwahrung auch keine Mindestdauer. Die Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers war nicht vor Ablauf einer gewissen Zeit ausgeschlossen, sondern war davon abh\u00e4ngig, dass ein Gericht feststellte, es bestehe keine hochgradige Gefahr mehr, dass der Beschwerdef\u00fchrer infolge einer psychischen St\u00f6rung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.<\/p>\n<p>235. Somit hing die Dauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in einem betr\u00e4chtlichen Ma\u00dfe von seiner Mitwirkung bei den erforderlichen therapeutischen Ma\u00dfnahmen ab. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die \u00dcberstellung des Beschwerdef\u00fchrers in die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in X. ihn besser in die Lage versetzte, mittels auf seine Bed\u00fcrfnisse zugeschnittener Therapien auf seine Entlassung hinzuarbeiten. Dar\u00fcber hinaus unterlag seine Sicherungsverwahrung regelm\u00e4\u00dfigen, in relativ kurzen Zeitabst\u00e4nden erfolgenden gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfungen (siehe Rdnr. 64). Dies machte eine \u00fcberlange Vollziehung der Ma\u00dfnahme weniger wahrscheinlich. Die Schwere der Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde durch diese Faktoren gemildert (vgl. auch B., a.a.O., Rdnrn. 179 bis 180).<\/p>\n<p>(g) Schlussfolgerungen<\/p>\n<p>236. In Anbetracht der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof, der die erheblichen Faktoren in ihrer Gesamtheit gew\u00fcrdigt und seine eigene Beurteilung vorgenommen hat, der Auffassung, dass die gem\u00e4\u00df dem neuen gesetzlichen Rahmen umgesetzte Sicherungsverwahrung im Falle des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend des hier in Rede stehenden Zeitraums nicht mehr als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eingestuft werden kann. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers wurde aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung und im Hinblick auf die Behandlung dieser St\u00f6rung unter Ber\u00fccksichtigung seiner kriminellen Vorgeschichte angeordnet. Der Gerichtshof l\u00e4sst gelten, dass seine Sicherungsverwahrungsverwahrung sich insbesondere hinsichtlich ihrer Art und ihres Zweckes betr\u00e4chtlich von der gew\u00f6hnlichen, unabh\u00e4ngig von einer psychischen St\u00f6rung vollzogenen Sicherungsverwahrung unterschied. Der strafende Charakter der Sicherungsverwahrung und ihr Zusammenhang mit der von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat trat soweit in den Hintergrund, dass die Ma\u00dfnahme nicht l\u00e4nger eine Strafe darstellte.<\/p>\n<p>237. In Anbetracht dieser Feststellungen ist es nicht notwendig, zu pr\u00fcfen, ob dem Beschwerdef\u00fchrer durch die Anordnung und den Vollzug seiner nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung eine schwerere als die zur Tatzeit angedrohte Ma\u00dfnahme auferlegt wurde.<\/p>\n<p>238. Der Gerichtshof merkt an, dass seine Feststellungen mit seinen Schlussfolgerungen in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 182 bis 83) im Einklang stehen. In \u00dcbereinstimmung mit seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung (siehe einerseits u. a. M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn.\u00a0122 ff., sowie andererseits K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61827\/09, Rdnrn. 79 ff., 7.\u00a0Juni 2012, und G.\u00a0.\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 65210\/09, Rdnrn.\u00a070\u00a0ff., 7. Juni 2012) ist er nicht der Auffassung, dass die Unterschiede zwischen der nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer hinaus (wie sie in den Rechtssachen B. und W.P. .\/. Deutschland, beide a.a.O., in Rede stand) und der nachtr\u00e4glichen Verh\u00e4ngung der Sicherungsverwahrung durch ein gesondertes, nach dem Urteil des Tatgerichts erlassenes Urteil dazu f\u00fchren, dass die Vereinbarkeit dieser Ma\u00dfnahmen mit der Konvention unterschiedlich zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>239. Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>V. R\u00dcGE DER \u00dcBERLANGEN DAUER DER GERICHTLICHEN PR\u00dcFUNG<\/p>\n<p>240. In der Individualbeschwerde Nr. 10211\/12 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer weiter, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem Verfahren, in dem er die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der gegen ihn angeordneten einstweiligen Sicherungsverwahrung angefochten hatte, nicht z\u00fcgig entschieden h\u00e4tten. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs. 1 der Konvention.<\/p>\n<p>241. Wie die Kammer festgestellt hatte, sind Verfahren zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Freiheitsentziehung wie das hier in Rede stehende Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zu pr\u00fcfen; dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201e4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.\u201c<\/p>\n<p>242. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Das Urteil der Kammer<\/strong><\/p>\n<p>243. Die Kammer stellte fest, dass der zu untersuchende Zeitraum am 29. Juni 2011 mit dem Eingang der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Unterbringungsanordnung vom 6. Mai 2011 beim Landgericht begonnen habe. Er habe am 30. Mai 2012 mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers geendet. Somit habe er elf Monate und einen Tag betragen und drei Instanzen umfasst. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht selbst habe 8\u00a0Monate und 22 Tage gedauert.<\/p>\n<p>244. Angesichts der Besonderheiten verfassungsgerichtlicher Verfahren und der Komplexit\u00e4t des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht stellte die Kammer fest, dass das Verfahren vor jenem Gericht dennoch das Erfordernis der kurzen Frist erf\u00fcllt habe. Die Kammer betonte, dass die anders geartete Rolle des Verfassungsgerichts innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung sich auch daran ablesen lasse, dass eine Person, der die Freiheit entzogen sei, die Unterbringungsanordnung selbst dann erneut vor den ordentlichen Gerichten \u00fcberpr\u00fcfen lassen k\u00f6nne, wenn ein fr\u00fcheres Verfahren noch beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig sei.<\/p>\n<p><strong>B. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>245. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die Dauer des Verfahrens, in dem er die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Sicherungsverwahrung angefochten habe, gegen das Erfordernis der kurzen Frist aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>246. Er vertrat die Auffassung, dass die Gesamtdauer des Verfahrens \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \u00fcberlang gewesen sei. Nachdem er am 27. Juni 2011 Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts A. vom 6. Mai 2011 eingelegt habe, seien etwa elf Monate vergangen, bis das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 22. Mai 2012, der seinem Anwalt am 30. Mai 2012 zugestellt worden sei, endg\u00fcltig \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden habe. Besonders das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das es abgelehnt habe, seine Verfassungsbeschwerde vom 7. September 2011 zur Entscheidung anzunehmen, habe mit 8\u00a0Monaten und 23 Tagen unangemessen lange gedauert.<\/p>\n<p>247. Der Beschwerdef\u00fchrer trat der Behauptung entgegen, die Besonderheiten verfassungsgerichtlicher Verfahren h\u00e4tten die l\u00e4ngere Verfahrensdauer gerechtfertigt. Das Verfassungsgericht habe lediglich die Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen mit dem Freiheitsgrundrecht pr\u00fcfen m\u00fcssen und von ihm h\u00e4tte daher erwartet werden k\u00f6nnen, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen, wie dies beim Landgericht und Oberlandesgericht der Fall gewesen sei. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei nur durchschnittlich komplex gewesen, da die \u00fcber die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers erkennenden Richter in seiner Rechtssache lediglich ein Jahr zuvor das Leiturteil vom 4. Mai 2011 erlassen h\u00e4tten und somit mit seinem Fall vertraut gewesen seien. Dar\u00fcber hinaus habe es zwischen der am 1. Januar 2012 erfolgten Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers auf die Schrifts\u00e4tze der Institutionen, denen die Verfassungsbeschwerde zugestellt worden sei, und dem Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts am 22.\u00a0Mai 2012 eine lange Verz\u00f6gerung gegeben. Er brachte vor, dass er w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht keine weitere Beschwerde h\u00e4tte einlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>2. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>248. Nach Auffassung der Regierung war das in Rede stehende Verfahren, wie nach Artikel 5 Abs. 4 erforderlich, z\u00fcgig gef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>249. Die Regierung betonte, dass die deutschen Gerichte zur ma\u00dfgeblichen Zeit verpflichtet gewesen seien, das deutsche Recht zur nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung so eng wie m\u00f6glich an die Erfordernisse der Konvention anzupassen. In dem Zeitraum zwischen 4. Mai 2011 und 1. Juni 2013, in dem das deutsche Sicherungsverwahrungssystem noch nicht durch den Gesetzgeber reformiert gewesen sei, h\u00e4tten sich alleine die Gerichte um die Erf\u00fcllung dieser Aufgabe bem\u00fcht.<\/p>\n<p>250. Die Regierung nahm auf die Feststellungen der Kammer zu Artikel 5 Abs. 4 Bezug und schloss sich diesen an. Sie brachte insbesondere vor, das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht habe das Erfordernis der kurzen Frist beachtet. Das Verfahren sei komplex gewesen, denn das Bundesverfassungsgericht habe zum ersten Mal pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die ordentlichen Gerichte sein Leiturteil vom 4. Mai 2011 korrekt umgesetzt h\u00e4tten. Au\u00dferdem h\u00e4tten die Besonderheiten verfassungsgerichtlicher Verfahren und die besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen Justiz ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit gehabt, beim Landgericht einen neuen Antrag auf gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung seiner Sicherungsverwahrung zu stellen, w\u00e4hrend das in Rede stehende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig gewesen sei, und von dieser M\u00f6glichkeit auch Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p><strong>C. Die Beurteilung durch die Gro\u00dfe Kammer<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/em><\/p>\n<p>251. Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention dadurch, dass er inhaftierten Personen das Recht auf Anfechtung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihrer Freiheitsentziehung garantiert, nach Einleitung des entsprechenden Verfahrens auch ein Recht auf z\u00fcgige gerichtliche Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung sowie auf deren Beendigung bei Feststellung ihrer Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit gew\u00e4hrt (siehe M. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a011364\/03, Rdnr. 106, 9.\u00a0Juli 2009, und Idalov .\/. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a05826\/03, Rdnr. 154, 22. Mai 2012).<\/p>\n<p>252. Die Frage, ob das Recht auf eine z\u00fcgige Entscheidung beachtet worden ist, muss im Lichte der Umst\u00e4nde jedes einzelnen Falles entschieden werden (siehe u. a. R.M.D. .\/. Schweiz, 26.\u00a0September 1997, Rdnr. 42, Reports 1997\u2011VI, Fe\u0161ar .\/. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\u00a076576\/01, Rdnr. 68, 13. November 2008, und Stephens .\/. Malta (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr.\u00a033740\/06, Rdnr. 84, 21. April 2009), wozu auch \u2013 wie dies auch f\u00fcr das Erfordernis der angemessenen Frist aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gilt \u2013 die Komplexit\u00e4t des Verfahrens, die Verfahrensf\u00fchrung seitens der nationalen Beh\u00f6rden und des Beschwerdef\u00fchrers sowie die Bedeutung des Verfahrens f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6ren (siehe M., a.a.O., Rdnr. 106, mit weiteren Nachweisen, S.T.S. .\/. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 277\/05, Rdnr.\u00a043, ECHR 2011, und Shcherbina .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a041970\/11, Rdnr. 62, 26. Juni 2014).<\/p>\n<p>253. Der Gerichtshof l\u00e4sst gelten, dass die Komplexit\u00e4t der bei einem Antrag auf Entlassung zu pr\u00fcfenden medizinischen oder sonstigen Fragen ein Faktor sein kann, der bei der Einsch\u00e4tzung der Beachtung des Erfordernisses der kurzen Frist aus Artikel 5 Abs. 4 ber\u00fccksichtigt werden muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Komplexit\u00e4t eines bestimmten \u2013 wenn auch au\u00dfergew\u00f6hnlichen \u2013 Vorgangs die nationalen Beh\u00f6rden von ihren wesentlichen Pflichten nach dieser Bestimmung entbindet (vgl. Musia\u0142 .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 24557\/94, Rdnr.\u00a047, ECHR 1999\u2011II, Baranowski, a.a.O., Rdnr. 72, und Frasik .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a022933\/02, Rdnr. 63, ECHR 2010 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>254. Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Freiheitsentziehungen und zur Verhandlung \u00fcber Freilassungsantr\u00e4ge mehrinstanzlich auszugestalten. Wenn ein Staat jedoch eine zweite Instanz vorsieht, muss er Personen, denen die Freiheit entzogen ist, im Rechtsmittelverfahren grunds\u00e4tzlich dieselben Garantien zugestehen wie in der ersten Instanz (siehe Navarra\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 23.\u00a0November\u00a01993, Rdnr.\u00a028, Serie\u00a0A Band\u00a0273\u2011B, Khudobin\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a059696\/00, Rdnr.\u00a0124, ECHR 2006\u2011XII (Ausz\u00fcge), und S.T.S.\u00a0.\/. Niederlande, a.a.O., Rdnr.\u00a043), auch im Hinblick auf die Z\u00fcgigkeit der \u00dcberpr\u00fcfung einer durch ein unteres Gericht angeordneten Freiheitsentziehung in der Rechtsmittelinstanz (siehe Piotr Baranowski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 39742\/05, Rdnr. 63, 2. Oktober 2007). Dasselbe gilt f\u00fcr Verfassungsgerichte, die \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Freiheitsentziehung entscheiden und im Falle der Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Freiheitsentziehung die Entlassung des Betroffenen anordnen (vgl. Smatana .\/. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\u00a018642\/04,\u00a0Rdnr.\u00a0123, 27.\u00a0September 2007, und Mercan .\/. T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a056511\/16, Rdnr. 24, 8.\u00a0November 2016).<\/p>\n<p>255. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob das Erfordernis, dass eine Entscheidung innerhalb \u201ekurzer Frist\u201c zu ergehen hat, erf\u00fcllt worden ist, ist eine Gesamtw\u00fcrdigung vorzunehmen, wenn das Verfahren in mehr als einer Instanz gef\u00fchrt wurde (siehe Navarra, a.a.O., Rdnr.\u00a028, und M., a.a.O., Rdnr.\u00a0106). Wurde die urspr\u00fcngliche Unterbringungsanordnung von einem Gericht (also von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen Organ der Rechtspflege) unter Gew\u00e4hrung angemessener rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien erlassen und sieht das innerstaatliche Recht ein Rechtsmittelsystem vor, ist der Gerichtshof bereit, im zweitinstanzlichen Verfahren eine l\u00e4ngere \u00dcberpr\u00fcfungsdauer hinzunehmen (siehe Lebedev\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a04493\/04, Rdnr. 96, 25.\u00a0Oktober\u00a02007, und Shcherbina, a.a.O., Rdnr.\u00a065). Diese Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr Beschwerden nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 \u00fcber Verfahren vor den Verfassungsgerichten, die nach den ma\u00dfgeblichen strafprozessrechtlichen Bestimmungen getrennt von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gef\u00fchrt wurden (siehe \u017d\u00fabor .\/. Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a07711\/06, Rdnr.\u00a089, 6. Dezember 2011).<\/p>\n<p>256. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof hinsichtlich der Frage, ob ein Staat das Erfordernis der kurzen Frist beachtet hat, relativ strenge Ma\u00dfst\u00e4be niedergelegt. Eine Analyse seiner Rechtsprechung ergibt, dass in Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten, die auf die Anordnung einer Freiheitsentziehung durch ein Gericht erster Instanz folgen, den Beh\u00f6rden zuzurechnende Verz\u00f6gerungen von mehr als drei bis vier Wochen geeignet sind, eine Frage nach dem aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 herr\u00fchrenden Erfordernis der \u201ekurzen Frist\u201c aufzuwerfen, sofern nicht nach den Umst\u00e4nden des Falles ausnahmsweise eine l\u00e4ngere \u00dcberpr\u00fcfungsdauer gerechtfertigt war (vgl. u.\u00a0a. Rechtssache G.\u00a0B.\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a027426\/95, Rdnrn.\u00a027 und 32 bis 39, 30.\u00a0November\u00a02000 \u2013 in der eine Dauer von zweiunddrei\u00dfig Tagen f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Freilassungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers durch eine Bundesanw\u00e4ltin und ein Bundesgericht als Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 gewertet wurde \u2013 und Lebedev, a.a.O., Rdnrn.\u00a098 bis 102 \u2013 wo eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 festgestellt wurde, da die Verantwortung f\u00fcr einen Zeitraum von 27 Tagen innerhalb des gesamten bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts \u00fcber den Freilassungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers vergangenen Zeitraums den Beh\u00f6rden zuzurechnen war; als weitere Beispiele siehe Piotr Baranowski, a.a.O., Rdnr.\u00a064, und Shcherbina, a.a.O., Rdnr.\u00a065).<\/p>\n<p>2. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>257. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Zeitraum, der f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber ma\u00dfgeblich war, ob der beschwerdegegnerische Staat das Erfordernis der kurzen Frist aus Artikel 5 Abs. 4 einhielt, am 29. Juni 2011 mit dem Eingang der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Unterbringungsanordnung vom 6. Mai 2011 begann. Er endete am 30. Mai 2012 mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.\u00a0Mai 2012 an den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers (bez\u00fcglich der Berechnung des Zeitraums vgl. Smatana, a.a.O., Rdnr. 117, mit weiteren Nachweisen). Er belief sich somit auf elf Monate und einen Tag und umfasste drei Instanzen.<\/p>\n<p>258. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer bestritt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (8 Monate und 23 Tage) und die sich daraus ergebende Gesamtdauer des Verfahrens mit Artikel 5 Abs. 4 vereinbar war; er scheint nicht vorzubringen, dass das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten das Erfordernis der kurzen Frist nicht erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p>259. Auch der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Landgericht, das seine Entscheidung, die Unterbringungsanordnung vom 6. Mai 2011 nicht abzu\u00e4ndern, f\u00fcnf Tage nach Eingang der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers am 29. Juni 2011 traf, also am 4. Juli 2011, das bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren z\u00fcgig f\u00fchrte.<\/p>\n<p>260. Im Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts entschied das Oberlandesgericht, nachdem es die Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung erhalten hatte, am 16.\u00a0August\u00a02011 \u00fcber die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers; das Verfahren vor diesem Gericht dauerte somit zweiundvierzig Tage.<\/p>\n<p>261. Der Beschwerdef\u00fchrer, der seine Beschwerdebegr\u00fcndung f\u00fcnf Mal erg\u00e4nzte (siehe Rdnr. 18), trug anscheinend nicht wesentlich zur Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht bei.<\/p>\n<p>262. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowohl in rechtlicher als auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht relativ komplex war. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil eine Wende in seiner Rechtsprechung vollzogen hatte, musste das Oberlandesgericht pr\u00fcfen, inwieweit nach den vom Bundesverfassungsgericht neu festgelegten strengen Ma\u00dfst\u00e4ben weiterhin dringende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gegeben waren, dass die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden w\u00fcrde. Insbesondere war es nunmehr notwendig, festzustellen, ob hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme einer psychischen St\u00f6rung bei dem Beschwerdef\u00fchrer vorlagen. Nach der fr\u00fcheren Auslegung des Jugendgerichtsgesetzes war eine solche Pr\u00fcfung nicht erforderlich gewesen. Im Falle des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigte das Oberlandesgericht bei dieser Pr\u00fcfung die Tatsachenfeststellungen, die das Landgerichts A. in seinem Urteil vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 vorgenommen hatte, sowie die Gutachten von vier \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen, die in diesem und vorausgegangenen Verfahren angefordert worden waren. Seine Entscheidung, die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, war umfassend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>263. Da das Verfahren komplex war und das Oberlandesgericht als Gericht zweiter Instanz eine durch ein erstinstanzliches Gericht erlassene und \u00fcberpr\u00fcfte Anordnung einer Freiheitsentziehung \u00fcberpr\u00fcfte \u2013 also eine Situation vorlag, in welcher der Gerichtshof bereit ist, eine l\u00e4ngere \u00dcberpr\u00fcfungsdauer hinzunehmen (siehe Rdnr. 255) \u2013 stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht unter den Umst\u00e4nden der Rechtssache mit dem Gebot der kurzen Frist immer noch vereinbar war.<\/p>\n<p>264. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers sowie seine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 16.\u00a0August\u00a02011 am 29. August 2011 traf; diese Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am 6.\u00a0September\u00a02011 zugestellt. Das Verfahren dauerte demnach 21\u00a0Tage, was im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen nicht als \u00fcberlang angesehen werden kann.<\/p>\n<p>265. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Verfassungsbeschwerde am 7. September 2011 bei diesem Gericht einreichte. Am 25. Oktober 2011, also innerhalb von 47 Tagen, lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers ab, die Unterbringungsanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.\u00a0Mai\u00a02012, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 30.\u00a0Mai\u00a02012 zugestellt. Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht betrug also insgesamt 8 Monate und 23 Tage.<\/p>\n<p>266. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf eine Entscheidung innerhalb kurzer Frist in Anbetracht dieses relativ langen Zeitraums gewahrt wurde, l\u00e4sst der Gerichtshof gelten, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht komplex war. Nach seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011, das u. a. in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer erging, musste dieses Gericht zum ersten Mal beurteilen, ob die Auslegung und Anwendung dieses Leiturteils durch die ordentlichen Gerichte mit der Verfassung vereinbar waren. Das Bundesverfassungsgericht musste insbesondere dar\u00fcber entscheiden, ob die ordentlichen Gerichte die neuen, strengeren Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, insbesondere die, komplexe medizinische und rechtliche Fragen aufwerfende Voraussetzung, dass die betroffene Person an einer psychischen St\u00f6rung leidet, in \u00dcbereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Freiheitsgebot auslegten.<\/p>\n<p>267. Die Komplexit\u00e4t des Verfahrens kann auch daran ermessen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der betroffenen Landesregierung, dem Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs sowie dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zuleitete und deren Stellungnahmen und auch die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers erhielt, bevor es seine Entscheidung traf.<\/p>\n<p>268. Der Gerichtshof stellt fest, dass nicht behauptet werden kann, der Beschwerdef\u00fchrer, der mit Schriftsatz vom 1.\u00a0Januar\u00a02012 auf die vom 28., 24. bzw. 25.\u00a0November\u00a02011 datierenden Stellungnahmen der betroffenen Landesregierung, des Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs sowie des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof erwiderte, habe ma\u00dfgeblich zur Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beigetragen.<\/p>\n<p>269. Das Bundesverfassungsgericht seinerseits war in dem Zeitraum, in dem das Verfahren bei ihm anh\u00e4ngig war, nicht unt\u00e4tig. Es f\u00fchrte das Verfahren unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers, denn es entschied ziemlich rasch \u00fcber seinen Antrag, die Unterbringungsanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, und leitete die Verfassungsbeschwerde mehreren Parteien zur Stellungnahme zu.<\/p>\n<p>270. Weiterhin ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht das ihm vorliegende Verfahren in einem rechtlichen Kontext f\u00fchrte, der anders gelagert war als der bei den ordentlichen Gerichten, und dass die Besonderheiten des Verfahrens vor diesem Gericht bei der Beurteilung der Einhaltung des Erfordernisses der \u201ekurzen Frist\u201c aus Artikel 5 Abs. 4 ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Der Gerichtshof stellt fest, dass er bei seiner Untersuchung der Vereinbarkeit einer freiheitsentziehenden Anordnung mit dem Freiheitsgrundrecht ebenso wie die Fachgerichte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung \u00fcberpr\u00fcft, und im Falle der Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung die Zust\u00e4ndigkeit besitzt, die Entscheidung der ordentlichen Gerichte aufzuheben und gegebenenfalls die Entlassung der Person, der die Freiheit entzogen ist, anzuordnen (siehe diesbez\u00fcglich beispielsweise das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, Rdnrn.\u00a068 bis 75).<\/p>\n<p>271. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrt allerdings nicht als zus\u00e4tzliche Instanz eine \u00dcberpr\u00fcfung in der Sache durch, sondern untersucht allein die Vereinbarkeit der freiheitsentziehenden Anordnung mit dem Grundgesetz. Diese anders gelagerte Rolle des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung l\u00e4sst sich auch daran ablesen, dass Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht endg\u00fcltig werden, wenn das letztinstanzliche ordentliche Gericht seine Entscheidung erlassen hat. Eine Person, der die Freiheit entzogen ist, kann die freiheitsentziehende Anordnung auch dann erneut vor den ordentlichen Gerichten \u00fcberpr\u00fcfen lassen, wenn ein fr\u00fcheres Verfahren noch beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig ist (siehe Rdnr. 63; vgl. auch \u015eahin Alpay .\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a016538\/17, Rdnr. 137, ECHR 2018).<\/p>\n<p>272. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem vorliegenden Fall selbst von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht hat. Kurz nach Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde vom 7. September 2011 stellte er am 17.\u00a0November 2011 beim Landgericht einen neuen Antrag auf gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung seiner Sicherungsverwahrung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht pr\u00fcften den erneuten Antrag des Beschwerdef\u00fchrers und wiesen ihn am 28. November 2011 bzw. 2. Januar 2012, vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2012, als unbegr\u00fcndet ab (siehe Rdnr. 27).<\/p>\n<p>273. Nach Ansicht des Gerichtshofs entbindet diese M\u00f6glichkeit das Verfassungsgericht nicht von seiner aus Artikel 5 Abs. 4 resultierenden Verpflichtung, innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu entscheiden, um zu gew\u00e4hrleisten, dass das Recht auf eine z\u00fcgige Entscheidung praktisch und wirksam bleibt (vgl. auch, sinngem\u00e4\u00df, Smatana, a.a.O., Rdnrn. 124 und 131). Jedoch steht die Ber\u00fccksichtigung dieses Elements bei der Gesamtbeurteilung der Frage, ob eine Entscheidung innerhalb kurzer Frist ergangen ist, im Einklang mit den Erw\u00e4gungen, die der (in Rdnr. 255 zitierten) Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde liegen, wonach in zweitinstanzlichen Verfahren eine l\u00e4ngere \u00dcberpr\u00fcfungsdauer akzeptiert werden kann, wenn die urspr\u00fcngliche Anordnung der Freiheitsentziehung unter Gew\u00e4hrung angemessener rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien erlassen wurde.<\/p>\n<p>274. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vorstehenden Erw\u00e4gungen erst recht f\u00fcr Verfahren gelten, die vor einem Verfassungsgericht als zus\u00e4tzlicher Instanz nur gef\u00fchrt werden, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine Freiheitsentziehung mit dem Freiheitsgrundrecht vereinbar ist, und in deren Verlauf bereits ein erneutes \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten angestrengt werden kann. Er f\u00fcgt hinzu, dass die relativ strengen Ma\u00dfst\u00e4be, die er hinsichtlich der Erf\u00fcllung des Erfordernisses der \u201ekurzen Frist\u201c durch den Staat in seiner Rechtsprechung niedergelegt hat und die in einer Reihe von Rechtssachen beschrieben worden sind (siehe Rdnr. 256), nicht in F\u00e4llen entwickelt wurden, die vor den innerstaatlichen Verfassungsgerichten gef\u00fchrte Verfahren zur Anfechtung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung eines Beschwerdef\u00fchrers betreffen.<\/p>\n<p>275. Unter Ber\u00fccksichtigung der Komplexit\u00e4t des in dem vorliegenden Fall vor dem Bundesverfassungsgericht gef\u00fchrten Verfahrens, der Verfahrensf\u00fchrung durch dieses Gericht, einschlie\u00dflich des Erlasses einer begr\u00fcndeten einstweiligen Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers, und der Besonderheiten der Verfahren vor diesem Gericht, die es dem Beschwerdef\u00fchrer erlaubten, seine Freiheitsentziehung erneut von den ordentlichen Gerichten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, obwohl das in Rede stehende Verfahren noch vor dem Verfassungsgericht anh\u00e4ngig war, stellt der Gerichtshof zusammenfassend fest, dass das Erfordernis der \u201ekurzen Frist\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 unter den besonderen und konkreten Umst\u00e4nden des Falles (siehe Rdnrn. 270 und 271) dennoch eingehalten wurde.<\/p>\n<p>276. Im Lichte dieser Feststellungen und bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung ist der Gerichtshof ferner der Auffassung, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf eine Entscheidung innerhalb kurzer Frist in dem Verfahren \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner vorl\u00e4ufigen Sicherungsverwahrung insgesamt beachtet worden ist.<\/p>\n<p>277. Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>VI. BEHAUPTETE MANGELNDE UNPARTEILICHKEIT DES RICHTERS P.<\/p>\n<p>278. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte abschlie\u00dfend, dass Richter P. im Hauptverfahren vor dem Landgericht A. \u00fcber die Anordnung seiner \u201enachtr\u00e4glichen\u201c Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ihm gegen\u00fcber befangen gewesen sei. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>279. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Das Urteil der Kammer<\/strong><\/p>\n<p>280. Die Kammer, die Artikel 6 Abs. 1 unter dem zivilrechtlichen Aspekt auf das Verfahren \u00fcber die Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr anwendbar befunden hatte, stellte unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles fest, dass in dem in Rede stehenden Verfahren weder eine pers\u00f6nliche Voreingenommenheit des Richters P. noch objektiv berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>B. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>281. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass das Landgericht A., das unter Beteiligung des Richters P. seine Sicherungsverwahrung angeordnet habe, nicht, wie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erforderlich, unparteiisch gewesen sei.<\/p>\n<p>282. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass es gen\u00fcgend Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass Richter P. aufgrund seiner pers\u00f6nlichen \u00dcberzeugung und seinem Verhalten (subjektiver Ansatz), nicht unparteiisch gewesen sei. Richter P. habe die Anw\u00e4ltin des Beschwerdef\u00fchrers gewarnt, sie solle aufpassen, dass er nach seiner Freilassung nicht vor ihrer T\u00fcr stehe, um sich pers\u00f6nlich bei ihr zu \u201ebedanken\u201c. Wie die Kammer zutreffend festgestellt habe, sei diese Bemerkung so zu verstehen, dass P. der Auffassung sei, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat zum Nachteil seiner Verteidigerin begehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>283. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass Richter P. diese Bemerkung \u00fcber seine angebliche Gef\u00e4hrlichkeit nicht im Rahmen der Begr\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 gemacht habe. Die angegriffene \u00c4u\u00dferung sei in einem Gespr\u00e4ch zwischen Richter P. und seiner Anw\u00e4ltin nach der Verk\u00fcndung des genannten Urteils gefallen, in dem es um eine m\u00f6gliche \u00dcberweisung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus gegangen sei. In diesem Kontext sei diese Gef\u00e4hrlichkeit v\u00f6llig irrelevant gewesen und die angegriffene \u00c4u\u00dferung sei daher v\u00f6llig grundlos erfolgt. Daher habe Richter P. in unzul\u00e4ssiger Weise in das Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen ihm und seiner Verteidigerin eingegriffen und sich unprofessionell verhalten. Somit sei er parteiisch gewesen und der Beschwerdef\u00fchrer habe Grund zu der Annahme gehabt, dass die mangelnde Unparteilichkeit des Richters P. in dem in Rede stehenden Verfahren, an dem P. wieder mitgewirkt habe, fortbestanden habe.<\/p>\n<p><em>2. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>284. Die Regierung trug vor, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren und auf ein unparteiisches Gericht aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden sei, wie die Kammer zutreffend festgestellt habe.<\/p>\n<p>285. Die Regierung schloss sich der Auffassung an, die angebliche \u00c4u\u00dferung des Richters P. gegen\u00fcber der Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers im Jahre 2009 bedeute, dass Richter P. der Ansicht gewesen sei, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat zum Nachteil seiner Anw\u00e4ltin begehen werde. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Richter P. dem Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber pers\u00f6nlich voreingenommen gewesen sei. Er habe seine angegriffene \u00c4u\u00dferung im Verlauf eines vertraulichen Treffens get\u00e4tigt, unmittelbar nachdem das Landgericht, dem er als Kammermitglied angeh\u00f6rt habe, die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet habe, weil dieser im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten bis hin zum Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen werde. Die \u00c4u\u00dferung fasse die Einsch\u00e4tzung der von dem Beschwerdef\u00fchrer ausgehenden Gefahr, die unmittelbar zuvor in dem Urteil des Landgerichts vorgenommen worden sei, drastisch zusammen und sei gegen\u00fcber Juristen get\u00e4tigt worden, welche mit dem Fall und dem Kontext vertraut gewesen seien.<\/p>\n<p>286. Dar\u00fcber hinaus lasse der Umstand, dass Richter P. am 22. Juni 2009 etwas drastisch best\u00e4tigt habe, dass er den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr gef\u00e4hrlich halte, keine objektiv berechtigten Zweifel dahingehend aufkommen, dass es dem Richter in dem hier in Rede stehenden Verfahren, das etwa drei Jahre sp\u00e4ter stattgefunden und mit dem Urteil des Landgerichts vom 3. August 2012 geendet habe, an Unparteilichkeit gemangelt habe. Es gebe keinen berechtigten Grund zu der Bef\u00fcrchtung, dass Richter P. diese erforderliche erneute Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf der Grundlage der beigebrachten neuen Beweise und der zwischenzeitlich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ver\u00e4nderten Gesetzeslage vorgenommen habe.<\/p>\n<p><strong>C. Die Beurteilung durch die Gro\u00dfe Kammer<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/em><\/p>\n<p>287. In ihrem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 2. Februar 2017 hat die Kammer die auf den Fall einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze treffend zusammengefasst (a.a.O., Rdnrn. 120 bis 123):<\/p>\n<p>Der Gerichtshof wiederholt, dass die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 (i) anhand eines subjektiven Ansatzes, bei dem auf die pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung und das Verhalten eines bestimmten Richters zu achten ist, also darauf, ob der Richter in einem konkreten Fall pers\u00f6nliche Vorurteile oder Voreingenommenheiten an den Tag legte, und (ii) anhand eines objektiven Ansatzes, also durch die Feststellung, ob das Gericht selbst sowie neben anderen Aspekten auch seine Zusammensetzung hinreichend Gew\u00e4hr f\u00fcr den Ausschluss aller berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit bot, zu pr\u00fcfen ist (siehe u. a. Kleyn u. a. .\/. die Niederlande [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39343\/98, 39651\/98, 43147\/98 und 46664\/99, Rdnr. 191, ECHR 2003 VI; und Oleksandr Volkov .\/. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 21722\/11, Rdnr. 104, ECHR 2013).<\/p>\n<p>[&#8230;] Beim subjektiven Ansatz ist bis zum Beweis des Gegenteils die pers\u00f6nliche Unparteilichkeit eines Richters zu unterstellen (siehe Morel .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34130\/96, Rdnr. 41, ECHR\u00a02000\u2011VI; und Micallef .\/. Malta [GK], Individualbeschwerde Nr. 17056\/06, Rdnr. 94, ECHR 2009).<\/p>\n<p>[&#8230;] Beim objektiven Ansatz muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom Verhalten des Richters feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Folglich ist bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob in einem bestimmten Fall ein berechtigter Grund zu der Bef\u00fcrchtung besteht, dass ein bestimmter Richter oder Spruchk\u00f6rper parteiisch ist, der Standpunkt des Betroffenen zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Bef\u00fcrchtung als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe Wettstein .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 339587\/96, Rdnr. 44, ECHR 2000-XII; und Micallef, a.a.O., Rdnr. 96).<\/p>\n<p>[&#8230;] Aus der Pflicht zur Unparteilichkeit kann kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, wonach eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verwaltungs- oder eine Gerichtsentscheidung aufhebt, verpflichtet w\u00e4re, die Sache an eine andere Gerichtsbeh\u00f6rde oder ein anders zusammengesetztes Organ der betreffenden Beh\u00f6rde zur\u00fcckzuverweisen (siehe Ringeisen .\/. \u00d6sterreich, 16. Juli 1971, Rdnr. 97, Serie A Band. 13; und Diennet .\/. Frankreich, 26. September 1995, Rdnr. 38, Serie A Band 325 A).\u201c<\/p>\n<p><em>2. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>288. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kammer in ihrem im vorliegenden Fall ergangenen Urteil folgende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Feststellung, der Fall des Beschwerdef\u00fchrers sei von einem \u201eunparteiischen Gericht\u201c im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 verhandelt worden, angef\u00fchrt hat (a.a.O., Rdnrn. 124 bis 128):<\/p>\n<p>\u201eWas die behauptete mangelnde Unparteilichkeit des Richters P. im vorliegenden Fall anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Rechtssache unter der Annahme gepr\u00fcft haben, dass die fragliche Bemerkung [&#8230;] von Richter P. ge\u00e4u\u00dfert worden sein k\u00f6nnte; daher geht der Gerichtshof ebenfalls von dieser Annahme aus. Er stellt weiterhin fest, dass Richter P. die angegriffene Bemerkung im Rahmen eines vertraulichen Gespr\u00e4chs zwischen den Richtern des Landgerichts und den zwei Verteidigern des Beschwerdef\u00fchrers ge\u00e4u\u00dfert hat. Bei dieser Besprechung, die kurz nach der Verk\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils stattfand, mit dem am 22. Juni 2009 die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, ging es um eine m\u00f6gliche k\u00fcnftige \u00dcberweisung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus. Dass die angeblich von Richter P. in diesem Zusammenhang get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferung, wonach die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers aufpassen solle, dass der Beschwerdef\u00fchrer sie nach seiner Freilassung nicht aufsuche und sich bei ihr \u201ebedanke\u201c, so zu verstehen sei, dass Richter P. der Ansicht war, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat (\u00e4hnlich derjenigen, f\u00fcr die er verurteilt worden war) gegen seine Rechtsanw\u00e4ltin begehen w\u00fcrde, ist zwischen den Parteien offenbar unstreitig und der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Deutung an.<\/p>\n<p>[&#8230;] Der Gerichtshof m\u00f6chte zun\u00e4chst die Bedeutung des beruflichen Verhaltens bei der Erf\u00fcllung richterlicher Aufgaben hervorheben. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob Richter P. angesichts dieser angeblichen \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich voreingenommen war (siehe den oben dargestellten \u201esubjektiven Ansatz\u201c), misst der Gerichtshof dem Kontext, in dem Richter P.s Bemerkung fiel, entscheidendes Gewicht bei. Geht man wie die innerstaatlichen Gerichte davon aus, dass er sich tats\u00e4chlich wie behauptet ge\u00e4u\u00dfert hat, tat er dies unmittelbar nachdem das Landgericht, dem er angeh\u00f6rte, die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, da es der Auffassung war, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer weiterhin sexuelle Gewaltfantasien auftr\u00e4ten und er im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwere Sexualstraftaten bis hin zum Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen w\u00fcrde [&#8230;]. Unter diesen Umst\u00e4nden stellte die behauptete \u00c4u\u00dferung des Richters P. im Wesentlichen eine Best\u00e4tigung der Feststellung des Landgerichts in dem gerade erlassenen Urteil dar. Selbst unter der Annahme, dass die \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde, ist der Gerichtshof daher nicht \u00fcberzeugt, dass ausreichende Beweise daf\u00fcr vorliegen, dass sich Richter P. aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden feindselig zeigte und dem Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber folglich pers\u00f6nlich voreingenommen war.<\/p>\n<p>[&#8230;] Der Gerichtshof wird ferner pr\u00fcfen, ob das Verhalten des Richters P. aus der Sicht eines unbeteiligten Betrachters objektiv gerechtfertigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken kann (siehe den oben dargestellten \u201eobjektiven Ansatz\u201c). Er stellt fest, dass das Landgericht unter Mitwirkung von Richter P. in dem in Rede stehenden Verfahren neu zu entscheiden hatte, ob die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung notwendig war, nachdem das Bundesverfassungsgericht sein Urteil vom 22. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen hatte.<\/p>\n<p>[&#8230;] In Anbetracht seiner Rechtsprechung [&#8230;] ist der Gerichtshof der Auffassung, dass allein der Umstand, dass Richter P. bereits der Kammer angeh\u00f6rt hatte, die die erste nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, und dar\u00fcber hinaus nach der Aufhebung dieses Urteils Mitglied der Kammer war, die am 3. August 2012 erneut die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung anordnete, nicht ausreicht, um objektiv berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>[&#8230;] Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass der Umstand, dass Richter P. mit seiner angegriffenen \u00c4u\u00dferung mutma\u00dflich best\u00e4tigte, dass er den Beschwerdef\u00fchrer am 22. Juni 2009 f\u00fcr gef\u00e4hrlich hielt, keine objektiv berechtigten Zweifel dahingehend aufkommen l\u00e4sst, dass es dem Richter in dem hier in Rede stehenden Verfahren an Unparteilichkeit gemangelt h\u00e4tte. In diesem Verfahren, das etwa drei Jahre nach der angegriffenen \u00c4u\u00dferung abgeschlossen wurde, w\u00fcrdigte das Landgericht neue Beweise, um festzustellen, ob zu diesem Zeitpunkt unter der ver\u00e4nderten Gesetzeslage infolge der Kehrtwende in der Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung anzuordnen war. Die angegriffene Bemerkung gibt keinen berechtigten Grund zu der Bef\u00fcrchtung, dass Richter P. diese erforderliche erneute Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf der Grundlage der in dem neuen Verfahren beigebrachten Beweismittel und vorgetragenen Argumente vorgenommen h\u00e4tte.\u201c<\/p>\n<p>289. Die Gro\u00dfe Kammer m\u00f6chte betonen, dass Richter P., sollte er die in Rede stehende h\u00f6chst unangemessene \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt haben, ein unprofessionelles Verhalten an den Tag gelegt h\u00e4tte. Jedoch ist sie, aus den von der Kammer n\u00e4her dargelegten Gr\u00fcnden, die sie ebenfalls f\u00fcr ma\u00dfgeblich h\u00e4lt, der Auffassung, dass dieses Verhalten unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles weder eine pers\u00f6nliche Voreingenommenheit des Richters P. gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer noch objektiv berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit in dem in Rede stehenden Verfahren erkennen lie\u00df.<\/p>\n<p>290. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p>1. mit f\u00fcnfzehn zu zwei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegt;<\/p>\n<p>2. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegt;<\/p>\n<p>3. einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention aufgrund der Dauer des Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vorliegt;<\/p>\n<p>4. mit f\u00fcnfzehn zu zwei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention aufgrund der behaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. im Hauptverfahren betreffend die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vorliegt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und in Franz\u00f6sisch und verk\u00fcndet in \u00f6ffentlicher Sitzung am 4. Dezember 2018 im Menschenrechtsgeb\u00e4ude in Stra\u00dfburg.<\/p>\n<p>Johan Callewaert \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Guido Raimondi<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>______________<\/p>\n<p>[1] Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (10. Revision), die ICD-10, wird von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben. Die ICD ist das internationale Standardinstrument zur Klassifikation von Krankheiten und Gesundheitsproblemen. Es definiert Krankheiten, St\u00f6rungen, Verletzungen und andere Gesundheitsprobleme und listet sie in einer umfassenden, hierarchischen Systematik auf.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=105\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=105&text=RECHTSSACHE+ILNSEHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+10211%2F12+und+27505%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=105&title=RECHTSSACHE+ILNSEHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+10211%2F12+und+27505%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=105&description=RECHTSSACHE+ILNSEHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+10211%2F12+und+27505%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE GROSSE KAMMER RECHTSSACHE I.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14) URTEIL STRASSBURG 4. 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