{"id":1039,"date":"2021-03-24T10:42:08","date_gmt":"2021-03-24T10:42:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1039"},"modified":"2021-03-24T10:42:08","modified_gmt":"2021-03-24T10:42:08","slug":"gemeinschaft-buergerliches-gesetzbuch-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1039","title":{"rendered":"Gemeinschaft. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 17<br \/>\nGemeinschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen<\/strong><\/p>\n<p>Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt,<!--more--> die Vorschriften der \u00a7\u00a7 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 742 Gleiche Anteile<\/strong><\/p>\n<p>Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 743 Fr\u00fcchteanteil; Gebrauchsbefugnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jedem Teilhaber geb\u00fchrt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Fr\u00fcchte.<\/p>\n<p>(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der \u00fcbrigen Teilhaber beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 744 Gemeinschaftliche Verwaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.<\/p>\n<p>(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Ma\u00dfregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Ma\u00dfregel im Voraus erteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsm\u00e4\u00dfige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Gr\u00f6\u00dfe der Anteile zu berechnen.<\/p>\n<p>(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.<\/p>\n<p>(3) Eine wesentliche Ver\u00e4nderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 746 Wirkung gegen Sondernachfolger<\/strong><\/p>\n<p>Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch f\u00fcr und gegen die Sondernachfolger.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 747 Verf\u00fcgung \u00fcber Anteil und gemeinschaftliche Gegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Teilhaber kann \u00fcber seinen Anteil verf\u00fcgen. \u00dcber den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen k\u00f6nnen die Teilhaber nur gemeinschaftlich verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 748 Lasten- und Kostentragung<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegen\u00fcber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verh\u00e4ltnis seines Anteils zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 749 Aufhebungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.<\/p>\n<p>(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung f\u00fcr immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine K\u00fcndigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.<\/p>\n<p>(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt wird, ist nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall<\/strong><\/p>\n<p>Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger<\/strong><\/p>\n<p>Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, f\u00fcr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine K\u00fcndigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch f\u00fcr und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gl\u00e4ubiger die Pf\u00e4ndung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne R\u00fccksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht blo\u00df vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 752 Teilung in Natur<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenst\u00e4nde gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 753 Teilung durch Verkauf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften \u00fcber den Pfandverkauf, bei Grundst\u00fccken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erl\u00f6ses. Ist die Ver\u00e4u\u00dferung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.<\/p>\n<p>(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung m\u00f6glich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 755 Berichtigung einer Gesamtschuld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner f\u00fcr eine Verbindlichkeit, die sie in Gem\u00e4\u00dfheit des \u00a7 748 nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Anteile zu erf\u00fcllen haben oder die sie zum Zwecke der Erf\u00fcllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach \u00a7 753 zu erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gr\u00fcndet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschriften des \u00a7 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 757 Gew\u00e4hrleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber<\/strong><\/p>\n<p>Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der \u00fcbrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verk\u00e4ufer Gew\u00e4hr zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 758 Unverj\u00e4hrbarkeit des Aufhebungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1039\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1039&text=Gemeinschaft.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1039&title=Gemeinschaft.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1039&description=Gemeinschaft.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 17 Gemeinschaft \u00a7 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1039\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1039","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1039","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1039"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1039\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1040,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1039\/revisions\/1040"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1039"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1039"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1039"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}