{"id":1036,"date":"2021-03-24T08:53:27","date_gmt":"2021-03-24T08:53:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1036"},"modified":"2021-03-24T08:53:27","modified_gmt":"2021-03-24T08:53:27","slug":"gesellschaft-buergerliches-gesetzbuch-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1036","title":{"rendered":"Gesellschaft. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 16<br \/>\nGesellschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags<\/strong><\/p>\n<p>Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig,<!--more--> die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu f\u00f6rdern, insbesondere die vereinbarten Beitr\u00e4ge zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 706 Beitr\u00e4ge der Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beitr\u00e4ge zu leisten.<\/p>\n<p>(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Sch\u00e4tzung beizutragen sind, die nicht blo\u00df f\u00fcr die Gewinnverteilung bestimmt ist.<\/p>\n<p>(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 707 Erh\u00f6hung des vereinbarten Beitrags<\/strong><\/p>\n<p>Zur Erh\u00f6hung des vereinbarten Beitrags oder zur Erg\u00e4nzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 708 Haftung der Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>Ein Gesellschafter hat bei der Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur f\u00fcr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 709 Gemeinschaftliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.<\/p>\n<p>(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 710 \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Ist in dem Gesellschaftsvertrag die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern \u00fcbertragen, so sind die \u00fcbrigen Gesellschafter von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgeschlossen. Ist die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung mehreren Gesellschaftern \u00fcbertragen, so findet die Vorschrift des \u00a7 709 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 711 Widerspruchsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Gesch\u00e4fts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Gesch\u00e4ft unterbleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 712 Entziehung und K\u00fcndigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag \u00fcbertragene Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der \u00fcbrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf\u00e4higkeit zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung k\u00fcndigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die f\u00fcr den Auftrag geltende Vorschrift des \u00a7 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 713 Rechte und Pflichten der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechte und Verpflichtungen der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter bestimmen sich nach den f\u00fcr den Auftrag geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ein anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 714 Vertretungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zusteht, ist er im Zweifel auch erm\u00e4chtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegen\u00fcber zu vertreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 715 Entziehung der Vertretungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter erm\u00e4chtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegen\u00fcber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 716 Kontrollrecht der Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft pers\u00f6nlich unterrichten, die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine \u00dcbersicht \u00fcber den Stand des Gesellschaftsverm\u00f6gens anfertigen.<\/p>\n<p>(2) Eine dieses Recht ausschlie\u00dfende oder beschr\u00e4nkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 717 Nicht\u00fcbertragbarkeit der Gesellschafterrechte<\/strong><\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis gegeneinander zustehen, sind nicht \u00fcbertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zustehenden Anspr\u00fcche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Anspr\u00fcche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 718 Gesellschaftsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beitr\u00e4ge der Gesellschafter und die durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr die Gesellschaft erworbenen Gegenst\u00e4nde werden gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesellschafter (Gesellschaftsverm\u00f6gen).<\/p>\n<p>(2) Zu dem Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rt auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Rechts oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Gegenstands erworben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 719 Gesamth\u00e4nderische Bindung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Gesellschafter kann nicht \u00fcber seinen Anteil an dem Gesellschaftsverm\u00f6gen und an den einzelnen dazu geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden verf\u00fcgen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.<\/p>\n<p>(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 720 Schutz des gutgl\u00e4ubigen Schuldners<\/strong><\/p>\n<p>Die Zugeh\u00f6rigkeit einer nach \u00a7 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsverm\u00f6gen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh\u00f6rigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der \u00a7\u00a7 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 721 Gewinn- und Verlustverteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft verlangen.<\/p>\n<p>(2) Ist die Gesellschaft von l\u00e4ngerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Gesch\u00e4ftsjahrs zu erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 722 Anteile am Gewinn und Verlust<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne R\u00fccksicht auf die Art und die Gr\u00f6\u00dfe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.<\/p>\n<p>(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel f\u00fcr Gewinn und Verlust.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 723 K\u00fcndigung durch Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Gesellschaft nicht f\u00fcr eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit k\u00fcndigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die K\u00fcndigung vor dem Ablauf der Zeit zul\u00e4ssig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,<\/p>\n<p>1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vors\u00e4tzlich oder aus grober Fahrl\u00e4ssigkeit verletzt hat oder wenn die Erf\u00fcllung einer solchen Verpflichtung unm\u00f6glich wird,<\/p>\n<p>2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<p>Der vollj\u00e4hrig Gewordene kann die K\u00fcndigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erkl\u00e4ren, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das K\u00fcndigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bez\u00fcglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbst\u00e4ndigen Betrieb eines Erwerbsgesch\u00e4fts gem\u00e4\u00df \u00a7 112 erm\u00e4chtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine K\u00fcndigungsfrist bestimmt ist, die K\u00fcndigung ohne Einhaltung der Frist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die K\u00fcndigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund f\u00fcr die unzeitige K\u00fcndigung vorliegt. K\u00fcndigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den \u00fcbrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>(3) Eine Vereinbarung, durch welche das K\u00fcndigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschr\u00e4nkt wird, ist nichtig.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 723: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 10 Abs. 5 KredWG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 724 K\u00fcndigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Gesellschaft f\u00fcr die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gek\u00fcndigt werden wie eine f\u00fcr unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 724: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 10 Abs. 5 KredWG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 725 K\u00fcndigung durch Pf\u00e4ndungspfandgl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat ein Gl\u00e4ubiger eines Gesellschafters die Pf\u00e4ndung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsverm\u00f6gen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndigen, sofern der Schuldtitel nicht blo\u00df vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gl\u00e4ubiger die sich aus dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 725: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 10 Abs. 5 KredWG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 726 Aufl\u00f6sung wegen Erreichens oder Unm\u00f6glichwerdens des Zweckes<\/strong><\/p>\n<p>Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unm\u00f6glich geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 727 Aufl\u00f6sung durch Tod eines Gesellschafters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgel\u00f6st, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Aufl\u00f6sung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den \u00fcbrigen Gesellschaftern den Tod unverz\u00fcglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag \u00fcbertragenen Gesch\u00e4fte fortzuf\u00fchren, bis die \u00fcbrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit F\u00fcrsorge treffen k\u00f6nnen. Die \u00fcbrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortf\u00fchrung der ihnen \u00fcbertragenen Gesch\u00e4fte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 727: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 10 Abs. 5 KredWG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 728 Aufl\u00f6sung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gesellschaft wird durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft aufgel\u00f6st. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Best\u00e4tigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so k\u00f6nnen die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Die Gesellschaft wird durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen eines Gesellschafters aufgel\u00f6st. Die Vorschrift des \u00a7 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 728: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 10 Abs. 5 KredWG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 729 Fortdauer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Gesellschaft aufgel\u00f6st, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Aufl\u00f6sung Kenntnis erlangt oder die Aufl\u00f6sung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft f\u00fcr die Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder f\u00fcr ihren Verlust in sonstiger Weise.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 730 Auseinandersetzung; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsverm\u00f6gens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Beendigung der schwebenden Gesch\u00e4fte, f\u00fcr die dazu erforderliche Eingehung neuer Gesch\u00e4fte sowie f\u00fcr die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsverm\u00f6gens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft; die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung steht von der Aufl\u00f6sung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 731 Verfahren bei Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gem\u00e4\u00dfheit der \u00a7\u00a7 732 bis 735. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Teilung die Vorschriften \u00fcber die Gemeinschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 732 R\u00fcckgabe von Gegenst\u00e4nden<\/strong><\/p>\n<p>Gegenst\u00e4nde, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung \u00fcberlassen hat, sind ihm zur\u00fcckzugeben. F\u00fcr einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen sind zun\u00e4chst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gl\u00e4ubigern gegen\u00fcber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder f\u00fcr welche einem Gesellschafter die \u00fcbrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht f\u00e4llig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zur\u00fcckzubehalten.<\/p>\n<p>(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden \u00fcbrig bleibenden Gesellschaftsverm\u00f6gen sind die Einlagen zur\u00fcckzuerstatten. F\u00fcr Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. F\u00fcr Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der \u00dcberlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.<\/p>\n<p>(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur R\u00fcckerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsverm\u00f6gen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 734 Verteilung des \u00dcberschusses<\/strong><\/p>\n<p>Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der R\u00fcckerstattung der Einlagen ein \u00dcberschuss, so geb\u00fchrt er den Gesellschaftern nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Anteile am Gewinn.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 735 Nachschusspflicht bei Verlust<\/strong><\/p>\n<p>Reicht das Gesellschaftsverm\u00f6gen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur R\u00fcckerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter f\u00fcr den Fehlbetrag nach dem Verh\u00e4ltnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die \u00fcbrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verh\u00e4ltnis zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter k\u00fcndigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren \u00fcber sein Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet wird, die Gesellschaft unter den \u00fcbrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen \u00fcber die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 737 Ausschluss eines Gesellschafters<\/strong><\/p>\n<p>Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter k\u00fcndigt, die Gesellschaft unter den \u00fcbrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die \u00fcbrigen Gesellschafter nach \u00a7 723 Abs. 1 Satz 2 zur K\u00fcndigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschlie\u00dfungsrecht steht den \u00fcbrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschlie\u00dfung erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem auszuschlie\u00dfenden Gesellschafter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so w\u00e4chst sein Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen den \u00fcbrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenst\u00e4nde, die er der Gesellschaft zur Benutzung \u00fcberlassen hat, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 732 zur\u00fcckzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten w\u00fcrde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgel\u00f6st worden w\u00e4re. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht f\u00e4llig, so k\u00f6nnen die \u00fcbrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.<\/p>\n<p>(2) Der Wert des Gesellschaftsverm\u00f6gens ist, soweit erforderlich, im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 739 Haftung f\u00fcr Fehlbetrag<\/strong><\/p>\n<p>Reicht der Wert des Gesellschaftsverm\u00f6gens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den \u00fcbrigen Gesellschaftern f\u00fcr den Fehlbetrag nach dem Verh\u00e4ltnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Gesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Gesch\u00e4ften ergibt. Die \u00fcbrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Gesch\u00e4fte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.<\/p>\n<p>(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Gesch\u00e4ftsjahrs Rechenschaft \u00fcber die inzwischen beendigten Gesch\u00e4fte, Auszahlung des ihm geb\u00fchrenden Betrags und Auskunft \u00fcber den Stand der noch schwebenden Gesch\u00e4fte verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1036\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1036&text=Gesellschaft.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1036&title=Gesellschaft.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1036&description=Gesellschaft.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 16 Gesellschaft \u00a7 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1036\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1036","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1036","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1036"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1036\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1037,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1036\/revisions\/1037"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1036"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1036"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1036"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}