{"id":103,"date":"2020-12-04T20:50:27","date_gmt":"2020-12-04T20:50:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=103"},"modified":"2020-12-05T11:05:42","modified_gmt":"2020-12-05T11:05:42","slug":"klinkel-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-47156-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=103","title":{"rendered":"KLINKEL .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 47156\/16"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 47156\/16<br \/>\nK. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits und<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<br \/>\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 9. August 2016 eingelegt wurde,<br \/>\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, K., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt X. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in R., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in dem Zeitraum vom 10. November 2012 bis zum 8. Juli 2014 nicht mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar gewesen sei.<\/p>\n<p>4. Am 11. September 2017 wurde die Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Hintergrund des Falls<\/em><\/p>\n<p>5. Seit 1972 wurde der Beschwerdef\u00fchrer mehrfach wegen schwerwiegender gewaltt\u00e4tiger Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt.<\/p>\n<p>6. Am 9. November 2004 wurde der Beschwerdef\u00fchrer vom Landgericht M. u. a. wegen besonders schwerer Vergewaltigung, tateinheitlich mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und Freiheitsberaubung, und in einem weiteren Fall wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, beide begangen im Jahr 2004, verurteilt. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete seine anschlie\u00dfende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066 des Strafgesetzbuchs (StGB) an. Das Landgericht, das den psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen H. hinzugezogen hatte, stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen Hang zur Begehung gewaltt\u00e4tiger Sexualstraftaten habe und daher f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>7. Am 30. Juli 2012 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer, seine Sicherungsverwahrung nach der vollst\u00e4ndigen Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe am 9. November 2012 zur Bew\u00e4hrung auszusetzen oder hilfsweise f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>8. Am 7. September 2012 beschloss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q., ein schriftliches Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Zweck der Ma\u00dfregel die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung noch erfordere (\u00a7 67c StGB). Mit der Erstattung des Gutachtens wurde der externe psychiatrische Sachverst\u00e4ndige H. beauftragt, der auch schon das Gutachten in dem Prozess des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Landgericht M. im Jahr 2004 erstellt hatte.<\/p>\n<p>9. Am 18. September 2012 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer bei dem Landgericht, H. durch einen anderen Sachverst\u00e4ndigen zu ersetzen, weil die Besorgnis der Befangenheit des Sachverst\u00e4ndigen im Hinblick auf seine T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers bestehe. Am 16. Oktober 2012 verwarf das Landgericht den Befangenheitsantrag. Die Vorbefassung von H. f\u00fchre nicht per se zur Befangenheit, sondern vielmehr dazu, dass er etwaige \u00c4nderungen in der Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers besser beurteilen k\u00f6nne. Andere Befangenheitsgr\u00fcnde seien nicht erkennbar. Der Beschwerdef\u00fchrer legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, die er sp\u00e4ter zur\u00fccknahm. Auch stellte er einen erneuten Befangenheitsantrag gegen den Sachverst\u00e4ndigen, den das Landgericht ebenfalls als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. In der Zwischenzeit weigerte er sich mehrfach, von H. untersucht zu werden. Am 7. Juni 2013 h\u00f6rte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer im Beisein seines Prozessbevollm\u00e4chtigten an, der erneut die Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverst\u00e4ndigen beantragte. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte sich einverstanden, sich von einem anderen Sachverst\u00e4ndigen untersuchen zu lassen.<\/p>\n<p>10. Am 12. Juni 2013 stellte das Landgericht fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers noch erforderlich und nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Gest\u00fctzt auf das Gutachten von H. von 2004 und eine Stellungnahme der Justizvollzugsbeh\u00f6rden zum Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers ging es davon aus, dass die 2004 festgestellte Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers nach wie vor gegeben sei, weil nicht festgestellt werden k\u00f6nne, dass wesentliche Ver\u00e4nderungen zum Positiven hin eingetreten seien. Der Beschwerdef\u00fchrer habe selbst zu verantworten, dass es kein aktuelles Gutachten gebe, weil er sich einer Begutachtung durch H. stets verwehrt habe.<\/p>\n<p>11. Am 6. August 2013 hob das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers hin diesen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, dass der Beschluss des Landgerichts an wesentlichen Verfahrensm\u00e4ngeln leide, weil die Einholung eines aktuellen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht erfolgt sei, obwohl das innerstaatliche Recht dies zwingend vorschreibe (\u00a7 463 Abs. 3 S. 3 i. V. m. \u00a7 454 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. \u00a7 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Ohne erkennbaren Grund habe der Sachverst\u00e4ndige H. kein Gutachten erstellt. In Anbetracht der Weigerung des Beschwerdef\u00fchrers, sich von H. untersuchen zu lassen, h\u00e4tte H. das Gutachten auch nach Aktenlage erstellen k\u00f6nnen. Aufgrund der im Strafvollzug und in der sozialtherapeutischen Anstalt erstellten Dokumentation h\u00e4tten gen\u00fcgend Anhaltspunkte f\u00fcr eine Beurteilung der Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers einschlie\u00dflich seiner Gef\u00e4hrlichkeit zur Verf\u00fcgung gestanden. Das Gericht f\u00fcgte hinzu, dass ein auf der Grundlage einer ausf\u00fchrlichen pers\u00f6nlichen Exploration gewonnenes Sachverst\u00e4ndigengutachten einen ungleich h\u00f6heren Aufkl\u00e4rungsgewinn als ein nach Aktenlage erstelltes Gutachten verspreche. Daher sei es geboten, einen anderen Sachverst\u00e4ndigen zu beauftragen, wenn ein Untergebrachter sich von dem von der Strafvollstreckungskammer ausgew\u00e4hlten Sachverst\u00e4ndigen nicht explorieren lassen wolle, wohl aber von einem anderen Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>12. Am 2. September 2013 beauftragte das Landgericht Q. den externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen N., der den Beschwerdef\u00fchrer anschlie\u00dfend mehrfach pers\u00f6nlich untersuchte. Am 1. April 2014 erstattete N. ein Gutachten, demzufolge der Beschwerdef\u00fchrer an einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung in Form einer Psychopathie litt. Am 3. Juni 2014 fand eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen N. und des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Landgericht statt.<\/p>\n<p>13. Am 8. Juli 2014 stellte das Landgericht fest, dass der Zweck der Ma\u00dfregel die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung noch erfordere und eine solche Unterbringung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Im Wesentlichen seien keine positiven Ver\u00e4nderungen gegen\u00fcber 2004 eingetreten, als er von H. als hochgef\u00e4hrlich eingesch\u00e4tzt worden sei. Zwar habe der Beschwerdef\u00fchrer von Februar bis Mai 2013 an einem Gruppentraining f\u00fcr soziale Kompetenz teilgenommen und von April 2013 an ein R&amp;R Training besucht, was positiv zu vermerken sei. Gleichwohl habe er seit Dezember 2013 die Urinkontrollen verweigert und kein Kontakt zum Psychologischen Dienst gehabt, da er diese Zusammenarbeit ebenfalls verweigere. Bei der Anh\u00f6rung habe der Beschwerdef\u00fchrer seine Haltung mit dem Umstand begr\u00fcndet, dass das Vertrauensverh\u00e4ltnis gest\u00f6rt sei, weil die Mitarbeiter nur negative Dinge \u00fcber ihn berichteten. Der Sachverst\u00e4ndige N. sehe einen positiven Aspekt lediglich in dem zunehmenden Alter des Beschwerdef\u00fchrers und der absolvierten Therapie, der die von ihm ausgehende Gefahr geringf\u00fcgig reduziere. Jedoch sei N. zufolge bei einer Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers nach wie vor von einer nicht absehbaren R\u00fcckfallgefahr auszugehen. N. habe auch von einer \u201eSabotage des Vertrauens\u201c durch den Beschwerdef\u00fchrer gesprochen, weil dieser gegen die Unterbringungsregeln versto\u00dfen habe, indem er in seiner Zelle einen selbst hergestellten Alkohol aufbewahrt habe, obwohl er N. gegen\u00fcber ge\u00e4u\u00dfert habe, nach seinem fr\u00fcheren Alkoholmissbrauch lange Zeit abstinent gewesen zu sein. Nach Auffassung von N. seien vorbereitende Ma\u00dfnahmen vor einer Entlassung zwingend notwendig; vorausgesetzt, dass keine weiteren Regelverst\u00f6\u00dfe durch den Beschwerdef\u00fchrer festzustellen seien, sei ein Zeitrahmen von 2 bis 3 Jahren erforderlich, um gen\u00fcgend Vertrauen aufzubauen und Lockerungsma\u00dfnahmen zu erw\u00e4gen. Das Landgericht schloss sich der Auffassung von N. an.<\/p>\n<p>14. Am 19. August 2014 verwarf das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Beschluss des Landgerichts. Es vertrat die Auffassung, dass N. sorgf\u00e4ltig und \u00fcberzeugend dargelegt habe, weshalb es keine wesentliche \u00c4nderung der dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers gebe und bei ihm nach wie vor eine erhebliche R\u00fcckfallgefahr bestehe. Das Gericht befand daher, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erforderlich sei. Es ber\u00fccksichtigte auch, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in der Sicherungsverwahrung eine hinreichende Einzeltherapie angeboten worden sei. Schlie\u00dflich erfordere auch die Verfahrensdauer eine Aussetzung oder Erledigung des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung nicht.<\/p>\n<p>15. Zwar sei das Verfahren nach \u00a7\u00a067c StGB nicht rechtzeitig vor der vollst\u00e4ndigen Verb\u00fc\u00dfung der Freiheitsstrafe eingeleitet worden. Der Sachverst\u00e4ndige H. sei erst am 7. September 2012 bestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem mit einem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens vor Strafende nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Ferner habe das Landgericht nach Verz\u00f6gerungen, die allein dem Beschwerdef\u00fchrer zuzuschreiben seien (mehrfache Gesuche auf Ablehnung des zun\u00e4chst bestellten Sachverst\u00e4ndigen und endg\u00fcltige Weigerung im Anh\u00f6rungstermin vom 7. Juni 2013, sich von diesem Gutachter explorieren zu lassen), am 12. Juni 2013 rechtsfehlerhaft \u00fcber die Fortdauer der inzwischen faktischen Sicherungsverwahrung ohne Einholung eines Gutachtens entschieden. Dies habe dazu gef\u00fchrt, dass das Oberlandesgericht am 6. August 2013 diesen Beschluss habe aufheben und die Sache an das Landgericht habe zur\u00fcckverweisen m\u00fcssen. Erst danach sei das Verfahren wieder ohne dem Staat zuzurechnende Verz\u00f6gerungen betrieben worden. Mithin sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug f\u00fcr die dargestellten Zeitr\u00e4ume aufgrund einer der Vollstreckungsbeh\u00f6rde und\/oder der Justiz anzulastende Verz\u00f6gerung rechtswidrig gewesen sei. Ob dies zu einer vor\u00fcbergehenden Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung nach \u00a7 458 Abs. 1 StPO h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen, k\u00f6nne dahinstehen. Die zwischenzeitliche Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung f\u00fchre jedenfalls nicht dazu, dass nunmehr die Ma\u00dfregel zur Bew\u00e4hrung auszusetzen oder gar f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren w\u00e4re. Diese Rechtswidrigkeit werde vielmehr durch die Entscheidung des Landgerichts vom 8. Juli 2014 und die vorliegende Entscheidung, mit denen festgestellt werde, dass der Zweck der Ma\u00dfregel die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers gebiete, wieder beseitigt.<\/p>\n<p>16. Am 8. September 2014 wies das Oberlandesgericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers gegen seinen Beschluss vom 19. August 2014 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>17. Am 18. Februar 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 17. September 2014 (2\u00a0BvR\u00a02339\/14) zur Entscheidung anzunehmen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] Soweit der Beschwerdef\u00fchrer sich nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung der gegen ihn ergangenen Freiheitsstrafe am 9. November 2012 bis zum Beschluss des Landgerichts Q. vom 8. Juli 2014 &#8211; [&#8230;] in faktischer Sicherungsverwahrung befand und die nicht rechtzeitige Entscheidung \u00fcber den Vollzug der Unterbringung nicht auf Verz\u00f6gerungen beruht, die dem Beschwerdef\u00fchrer selbst zuzurechnen sind, liegt zwar eine Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor. Diese wurde aber bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. August 2014 [&#8230;] ausdr\u00fccklich festgestellt. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Beschwerdef\u00fchrers auf nochmalige Feststellung der Verletzung seines Freiheitsrechtes durch das Bundesverfassungsgericht besteht nicht. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>18. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis sind in den Rechtssachen S. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 48038\/06, Rdnrn. 48 bis 49, 24. November 2011), H.W. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 17167\/11, Rdnrn. 38 bis 40 und Rdnrn. 43 bis 44, 19. September 2013), und B. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a023279\/14, Rdnrn. 42-75, 7 Januar 2016) zusammengefasst.<\/p>\n<p>19. Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz ist die Freiheit der Person unverletzlich.<\/p>\n<p>20. Nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ergibt sich ein Schadenersatzanspruch gegen den Staat unmittelbar aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention, wenn einer Person unter Verletzung von Artikel\u00a05 der Konvention die Freiheit entzogen wurde (siehe Bundesgerichtshof, III\u00a0ZR\u00a0118\/64, Urteil vom 31.\u00a0Januar\u00a01966, und III ZR 407\/12, Urteil vom 9. September 2013). Der Anspruch besteht unabh\u00e4ngig von einem Verschulden seitens des im Auftrag des Staates handelnden Amtstr\u00e4gers (ebda.). Die innerstaatlichen Gerichte legen einen auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention gest\u00fctzten Anspruch dahingehend aus, dass die Gew\u00e4hrung echten Schadensersatzes an den Gesch\u00e4digten bezweckt wird, der sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden abdeckt (siehe Bundesgerichtshof, III\u00a0ZR\u00a03\/92, Urteil vom 29.\u00a0April\u00a01993). Was den immateriellen Schaden angeht, sch\u00e4tzen die innerstaatlichen Gerichte die H\u00f6he der zuzusprechenden Summe anhand der vom Gerichtshof in vergleichbaren F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4ge ein (siehe z. B. Bundesgerichtshof, III ZR 407\/12, a. a. O.). Die Regelungen hinsichtlich der Verj\u00e4hrung deliktischer Anspr\u00fcche gelten analog f\u00fcr Anspr\u00fcche nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention (siehe Bundesgerichtshof, III ZR 118\/64, a. a. O.; Oberlandesgericht, 15 W 2\/12, Beschluss vom 9. April 2013; Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 414\/04, Beschluss vom 6.\u00a0Oktober 2004). Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners erstmals Kenntnis erlangt hat (Anwendung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0195 und 199 Abs.\u00a01 BGB).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>21. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass ihm ohne Rechtsgrundlage die Freiheit entzogen worden sei, weil die innerstaatlichen Gerichte nicht vor dem Ende seiner Freiheitsstrafe dar\u00fcber entschieden h\u00e4tten, ob die Vollstreckung der in dem Urteil des erkennenden Landgerichts M. vom 9. November 2004 gegen ihn ergangenen Sicherungsverwahrungsanordnung notwendig sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass er seine Freiheitsstrafe bereits am 9. November 2012 vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft habe, das Landgericht Q. den (weiteren) Vollzug der Sicherungsverwahrung jedoch erst am 8. Juli 2014 nach Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache angeordnet habe. Somit sei ihm ohne Rechtsgrundlage die Freiheit entzogen worden, weil er zwischen dem Ende seiner Freiheitsstrafe und der Entscheidung des Landgerichts in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden sei. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) \u201eJede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>23. Die Regierung erkannte an, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vom 10. November 2012 bis zum 8. Juli 2014 gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe. Allerdings k\u00f6nne er nicht mehr behaupten, im Sinne des Artikels 34 der Konvention Opfer dieser Verletzung zu sein, denn das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht h\u00e4tten die Verletzung des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention der Sache nach anerkannt. Diese Anerkennung reiche unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls als Wiedergutmachung der Konventionsverletzung aus und lasse die Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers entfallen. Im vorliegenden Fall habe die Verletzung lediglich auf dem Versto\u00df gegen eine Fristenregelung beruht. Selbst wenn die innerstaatlichen Gerichte rechtzeitig entschieden h\u00e4tten, h\u00e4tten sie dennoch den (weiteren) Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet, weil seine weiterhin bestehende Gef\u00e4hrlichkeit zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zu ziehen gewesen sei. Zudem h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer, gest\u00fctzt auf Artikel 5 Abs. 5 der Konvention, vor den innerstaatlichen Gerichten eine Klage auf Entsch\u00e4digung erheben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, sich zur Geltendmachung einer Entsch\u00e4digung an die innerstaatlichen Gerichte zu wenden, und dass die Aussichten einer solchen Klage in jedem Fall ungewiss seien.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof weist auf die Rechtssache S. und M. .\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerden Nrn. 8080\/08 und 8577\/08, ECHR 2011 (Ausz\u00fcge)) hin, in der die Beschwerdef\u00fchrer u. a. ger\u00fcgt hatten, dass ihre Pr\u00e4ventivhaft gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe; in Bezug auf die Einrede der Regierung wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe \u2013 die sich darauf st\u00fctzte, dass die Beschwerdef\u00fchrer vor den deutschen Gerichten keine Entsch\u00e4digungsklage wegen ihrer angeblichen rechtswidrigen Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention erhoben hatten \u2013 hat der Gerichtshof dort Folgendes festgestellt:<\/p>\n<p>\u201e49. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der Konventionsorgane ist eine Entsch\u00e4digungsklage in einem Fall, in dem es um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Freiheitsentziehung geht, kein Rechtsbehelf, der ersch\u00f6pft werden m\u00fcsste, denn das Recht auf gerichtliche Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Freiheitsentziehung und das Recht auf Erhalt einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine mit Artikel 5 nicht vereinbare Freiheitsentziehung sind zwei getrennte Rechte (siehe u. a. W\u0142och .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 27785\/95, Rdnr. 90, ECHR 2000-XI; Belchev .\/. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39270\/98, 6. Februar 2003; und Khadisov und Tsechoyev .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 21519\/02, Rdnr. 151, 5. Februar 2009, mit weiteren Nachweisen). In Artikel 5 Abs. 1 der Konvention geht es um das erstgenannte, und in Artikel 5 Abs. 5 um das letztgenannte Recht (Khadisov und Tsechoyev, a. a. O. Rdnr. 151).<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer vor dem Gerichtshof ger\u00fcgt haben, dass ihre Pr\u00e4ventivhaft w\u00e4hrend des G8-Gipfels Artikel 5 Abs. 1 verletzt habe, und dass sie die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Anordnung der Ingewahrsamnahme zuvor vor allen zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten ger\u00fcgt hatten. Nach seiner Rechtsprechung haben sie im Hinblick auf ihre R\u00fcge nach Artikel 5 Abs. 1 den innerstaatlichen Rechtsweg daher ersch\u00f6pft. Die Einrede der Regierung wegen Nichtersch\u00f6pfung des Rechtswegs ist daher zur\u00fcckzuweisen.\u201c<\/p>\n<p>26. In der vorliegenden Rechtssache r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer keine Verletzung des Artikels 5 Abs. 5 der Konvention, sondern die Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention (siehe Rdnr. 21). Vor diesem Hintergrund und im Lichte der vorgenannten Feststellung im Fall S. und M. nimmt der Gerichtshof die Entscheidung der Regierung zur Kenntnis, keine Einrede wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erheben, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer den nach dem innerstaatlichen Recht g\u00e4ngigen Weg, mit dem ein Entsch\u00e4digungsanspruch unmittelbar nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention geltend gemacht werden kann, nicht beschritten hat. Zugleich trug die Regierung vor, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers entfallen sei (siehe Rdnr. 23).<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es prim\u00e4r den innerstaatlichen Beh\u00f6rden obliegt, Wiedergutmachung f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die Konvention zu leisten. Eine Entscheidung oder Ma\u00dfnahme zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers reicht grunds\u00e4tzlich nicht aus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Beh\u00f6rden haben die Konventionsverletzung ausdr\u00fccklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet. Im Hinblick auf die Wiedergutmachung, die geeignet und ausreichend ist, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumst\u00e4nden des Falls abh\u00e4ngt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu ber\u00fccksichtigen ist (G. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978\/05, Rdnrn. 115 bis 116, ECHR 2010, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof hat bereits F\u00e4lle entschieden, in denen er eine Verletzung des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention festgestellt hat, weil die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte \u00fcber den (weiteren) Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht unter Einhaltung der entsprechenden Fristen ergangen war (siehe S. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48038\/06, 24. November 2011; H.W. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017167\/11, 19. September 2013). In diesen F\u00e4llen war er nicht der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entsch\u00e4digung darstellt, sondern sprach Entsch\u00e4digungen f\u00fcr den immateriellen Schaden zu (S., a. a. O., Rdnr.\u00a0116; H.W. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 126). Der Gerichtshof sieht keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache anders zu entscheiden. Dementsprechend vertritt er die Auffassung, dass die Anerkennung einer Verletzung des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention durch die innerstaatlichen Gerichte an sich noch keine hinreichende Wiedergutmachung f\u00fcr diesen Versto\u00df darstellt und die Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne des Artikels 34 der Konvention nicht entfallen l\u00e4sst. Hierf\u00fcr w\u00e4re eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden erforderlich (siehe Scordino .\/. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813\/97, Rdnr. 202, ECHR 2006\u2011V; Moskovets .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 14370\/03, Rdnr. 50, 23. April 2009; Jensen und Rasmussen .\/. D\u00e4nemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52620\/99, 20. M\u00e4rz 2003).<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof bleibt zwar bei diesem Ansatz, merkt aber an, dass unter bestimmten Umst\u00e4nden es als hinreichende Wiedergutmachung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 34 der Konvention anerkannt werden kann, wenn im innerstaatlichen Recht ein eindeutiger und g\u00e4ngiger Weg zur Geltendmachung einer angemessenen Entsch\u00e4digung vorgesehen ist. In solchen F\u00e4llen w\u00e4re es nicht mit dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip, das zum Kernbestand des Konventionssystems geh\u00f6rt, zu vereinbaren, eine Einrede wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht zu gestatten und gleichzeitig den Wegfall der Opfereigenschaft mangels hinreichender Wiedergutmachung zu verneinen (siehe sinngem\u00e4\u00df Daniel-P S.A. .\/. Moldau (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32846\/07, \u00a7\u00a7 23-25, 20 March 2012). Denn die Anerkennung und Wiedergutmachung eines Versto\u00dfes gegen die Konvention ist \u00fcblicherweise gerade das Ergebnis der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe (siehe Cazacliu u. a. .\/. Rum\u00e4nien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63945\/09, Rdnr. 120, 4. April 2017).<\/p>\n<p>30. Insoweit obliegt es nach Ansicht des Gerichtshofs den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmen, auf welchem Weg eine solche Entsch\u00e4digung auf innerstaatlicher Ebene erfolgt. Nach deutschem Recht kann eine Entsch\u00e4digung nicht vom Bundesverfassungsgericht zugesprochen werden. Jedoch gibt es eindeutige und gefestigte Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte, wonach eine Person, der unter Versto\u00df gegen Artikel 5 der Konvention die Freiheit entzogen ist, vor den Fachgerichten einen Entsch\u00e4digungsanspruch, auch in Bezug auf den immateriellen Schaden, gegen den beschwerdegegnerischen Staat geltend machen kann (siehe Rdnr. 20). Im vorliegenden Fall sind drei Faktoren ma\u00dfgeblich. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben anerkannt, dass die Verz\u00f6gerung bei der Anordnung des (weiteren) Vollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers dazu f\u00fchrte, dass seine faktische Freiheitsentziehung rechtswidrig war und gegen sein Recht auf Freiheit verstie\u00df (siehe Rdnrn. 15 und 17 und im Gegensatz dazu die Rechtssache S. und M., a. a. O., in der die innerstaatlichen Gerichte einen Versto\u00df gegen die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht anerkannt haben). Ein auf Artikel 5 Abs. 5 der Konvention basierender innerstaatlicher Entsch\u00e4digungsanspruch war mit keinen zus\u00e4tzlichen Erfordernissen verbunden. W\u00e4re ein solcher Anspruch geltend gemacht worden, h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte die Entsch\u00e4digungsh\u00f6he anhand der vom Gerichtshof in \u00e4hnlichen F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4ge eingesch\u00e4tzt. Unter diesen Umst\u00e4nden stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer zuzumuten gewesen w\u00e4re, sich an die innerstaatlichen Gerichte zu wenden, um eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den anerkannten Versto\u00df gegen seine Rechte nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu erlangen, statt diesen Gerichtshof anzurufen, um sich die bereits anerkannte Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung best\u00e4tigen zu lassen.<\/p>\n<p>31. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr behaupten kann, im Sinne des Artikels 34 der Konvention Opfer einer Verletzung des Artikels 5 Abs. 5 der Konvention zu sein. Daher ist die Individualbeschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17. Januar 2019.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=103\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=103&text=KLINKEL+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+47156%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=103&title=KLINKEL+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+47156%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=103&description=KLINKEL+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+47156%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 47156\/16 K. .\/. 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