{"id":1027,"date":"2021-03-24T08:19:50","date_gmt":"2021-03-24T08:19:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1027"},"modified":"2021-03-24T08:19:50","modified_gmt":"2021-03-24T08:19:50","slug":"haftung-des-zahlungsdienstleisters-fuer-nicht-autorisierte-zahlungsvorgaenge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1027","title":{"rendered":"Haftung des Zahlungsdienstleisters f\u00fcr nicht autorisierte Zahlungsvorg\u00e4nge"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterkapitel 3<br \/>\nHaftung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters f\u00fcr nicht autorisierte Zahlungsvorg\u00e4nge<\/strong><\/p>\n<p>Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister<!--more--> des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverz\u00fcglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden h\u00e4tte. Diese Verpflichtung ist unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch bis zum Ende des Gesch\u00e4ftstags zu erf\u00fcllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde berechtigte Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verdacht, dass ein betr\u00fcgerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverz\u00fcglich zu pr\u00fcfen und zu erf\u00fcllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht best\u00e4tigt. Wurde der Zahlungsvorgang \u00fcber einen Zahlungsausl\u00f6sedienstleister ausgel\u00f6st, so treffen die Pflichten aus den S\u00e4tzen 2 bis 4 den kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675v Haftung des Zahlers bei missbr\u00e4uchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorg\u00e4nge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbr\u00e4uchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.<\/p>\n<p>(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn<\/p>\n<p>1. es ihm nicht m\u00f6glich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbr\u00e4uchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder<\/p>\n<p>2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die T\u00e4tigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler<\/p>\n<p>1. in betr\u00fcgerischer Absicht gehandelt hat oder<\/p>\n<p>2. den Schaden herbeigef\u00fchrt hat durch vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Verletzung<\/p>\n<p>a) einer oder mehrerer Pflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 675l Absatz 1 oder<\/p>\n<p>b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen f\u00fcr die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn<\/p>\n<p>1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des \u00a7 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder<\/p>\n<p>2. der Zahlungsempf\u00e4nger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des \u00a7 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betr\u00fcgerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>(5) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Sch\u00e4den verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Sch\u00e4den im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die S\u00e4tze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betr\u00fcgerischer Absicht gehandelt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675w Nachweis der Authentifizierung<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Autorisierung eines ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine St\u00f6rung beeintr\u00e4chtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschlie\u00dflich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens \u00fcberpr\u00fcft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgel\u00f6st, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschlie\u00dflich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsausl\u00f6sedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler<\/p>\n<p>1. den Zahlungsvorgang autorisiert,<\/p>\n<p>2. in betr\u00fcgerischer Absicht gehandelt,<\/p>\n<p>3. eine oder mehrere Pflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 675l Absatz 1 verletzt oder<\/p>\n<p>4. vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig gegen eine oder mehrere Bedingungen f\u00fcr die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments versto\u00dfen<\/p>\n<p>hat. Der Zahlungsdienstleister muss unterst\u00fctzende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder \u00fcber den Zahlungsempf\u00e4nger ausgel\u00f6sten autorisierten Zahlungsvorgang<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder \u00fcber den Zahlungsempf\u00e4nger ausgel\u00f6sten Zahlungsvorgang beruht, wenn<\/p>\n<p>1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und<\/p>\n<p>2. der Zahlungsbetrag den Betrag \u00fcbersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls h\u00e4tte erwarten k\u00f6nnen; mit einem etwaigen W\u00e4hrungsumtausch zusammenh\u00e4ngende Gr\u00fcnde bleiben au\u00dfer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.<\/p>\n<p>Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum sp\u00e4testens der Gesch\u00e4ftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gr\u00fcnden auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausf\u00fchrung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, \u00fcber den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem F\u00e4lligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempf\u00e4nger unterrichtet wurde.<\/p>\n<p>(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegen\u00fcber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.<\/p>\n<p>(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Gesch\u00e4ftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollst\u00e4ndigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdem\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die M\u00f6glichkeit, eine Schlichtungsstelle gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.<\/p>\n<p>(6) Wenn ein Fall des \u00a7 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,<\/p>\n<p>1. ist \u00a7 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und<\/p>\n<p>2. kann von \u00a7 675x Absatz 2 bis 5 f\u00fcr die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder versp\u00e4teter Ausf\u00fchrung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgel\u00f6st, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausf\u00fchrung des Zahlungsauftrags die unverz\u00fcgliche und ungek\u00fcrzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgang befunden h\u00e4tte. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler \u00fcber einen Zahlungsausl\u00f6sedienstleister ausgel\u00f6st, so treffen die Pflichten aus den S\u00e4tzen 1 und 2 den kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen \u00a7 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempf\u00e4nger unverz\u00fcglich zu \u00fcbermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag ungek\u00fcrzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers eingegangen ist, entf\u00e4llt die Haftung nach diesem Absatz.<\/p>\n<p>(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder \u00fcber den Zahlungsempf\u00e4nger ausgel\u00f6st, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausf\u00fchrung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverz\u00fcglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers \u00fcbermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers nach, dass er die ihm bei der Ausf\u00fchrung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erf\u00fcllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverz\u00fcglich den ungek\u00fcrzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen \u00a7 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempf\u00e4nger unverz\u00fcglich verf\u00fcgbar zu machen.<\/p>\n<p>(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgel\u00f6st, kann dieser im Fall einer versp\u00e4teten Ausf\u00fchrung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempf\u00e4ngers so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt worden. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler \u00fcber einen Zahlungsausl\u00f6sedienstleister ausgel\u00f6st, so trifft die Pflicht aus Satz 1 den kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers eingegangen ist, entf\u00e4llt die Haftung nach diesem Absatz.<\/p>\n<p>(4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder \u00fcber den Zahlungsempf\u00e4nger ausgel\u00f6st, kann dieser im Fall einer versp\u00e4teten \u00dcbermittlung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempf\u00e4ngers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt worden. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den Zahlungsdienstleister des Zahlers \u00fcbermittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls unverz\u00fcglich den ungek\u00fcrzten Zahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich versp\u00e4tet beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers eingegangen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers verpflichtet, den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempf\u00e4ngers gutzuschreiben.<\/p>\n<p>(5) Anspr\u00fcche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in \u00dcbereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgef\u00fchrt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten darum bem\u00fcht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle f\u00fcr die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den S\u00e4tzen 2 und 3 nicht m\u00f6glich, so ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle verf\u00fcgbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt f\u00fcr T\u00e4tigkeiten nach den S\u00e4tzen 2 bis 4 vereinbaren.<\/p>\n<p>(6) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister \u00fcber die Anspr\u00fcche nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausf\u00fchrung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.<\/p>\n<p>(7) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgef\u00fchrt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgel\u00f6st hat oder \u00fcber den ein Zahlungsvorgang ausgel\u00f6st wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer \u00fcber das Ergebnis zu unterrichten.<\/p>\n<p>(8) Wenn ein Fall des \u00a7 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist \u00a7 675y Absatz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675z Sonstige Anspr\u00fcche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder versp\u00e4teter Ausf\u00fchrung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Anspr\u00fcche eines Zahlungsdienstnutzers abschlie\u00dfend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegen\u00fcber seinem Zahlungsdienstnutzer f\u00fcr einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder versp\u00e4teter Ausf\u00fchrung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von \u00a7 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, den Zinsschaden und f\u00fcr Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders \u00fcbernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last f\u00e4llt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den F\u00e4llen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. \u00a7 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den S\u00e4tzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des \u00a7 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist \u00a7 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 676 Nachweis der Ausf\u00fchrung von Zahlungsvorg\u00e4ngen<\/strong><\/p>\n<p>Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine St\u00f6rung beeintr\u00e4chtigt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 676a Ausgleichsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegt die Ursache f\u00fcr die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsausl\u00f6sedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsausl\u00f6sedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche eines Zahlungsdienstnutzers gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 675u, 675y und 675z entsteht.<\/p>\n<p>(2) Ist zwischen dem kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsausl\u00f6sedienstleister streitig, ob ein ausgef\u00fchrter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsausl\u00f6sedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet sowie nicht durch eine St\u00f6rung beeintr\u00e4chtigt wurde.<\/p>\n<p>(3) Ist zwischen dem kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsausl\u00f6sedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt wurde, muss der Zahlungsausl\u00f6sedienstleister nachweisen, dass<\/p>\n<p>1. der Zahlungsauftrag dem kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister gem\u00e4\u00df \u00a7 675n zugegangen ist und<\/p>\n<p>2. der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsausl\u00f6sedienstleisters ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet sowie nicht durch eine St\u00f6rung beeintr\u00e4chtigt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgef\u00fchrter Zahlungsvorg\u00e4nge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverz\u00fcglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Anspr\u00fcche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht sp\u00e4testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer \u00fcber die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gem\u00e4\u00df Artikel 248 \u00a7\u00a7 7, 10 oder \u00a7 14 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist f\u00fcr den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr andere als die in \u00a7 675z Satz 1 genannten Anspr\u00fcche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Ma\u00dfgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Anspr\u00fcche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.<\/p>\n<p>(4) Wurde der Zahlungsvorgang \u00fcber einen Zahlungsausl\u00f6sedienstleister ausgel\u00f6st, sind Anspr\u00fcche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister nicht sp\u00e4testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontof\u00fchrende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer \u00fcber die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gem\u00e4\u00df Artikel 248 \u00a7\u00a7 7, 10 oder \u00a7 14 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist f\u00fcr den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr andere als die in \u00a7 675z Satz 1 genannten Anspr\u00fcche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsausl\u00f6sedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1. die Anzeige an den kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister auch zur Erhaltung von Anspr\u00fcchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsausl\u00f6sedienstleister gen\u00fcgt und<\/p>\n<p>2. der Zahlungsdienstnutzer seine Anspr\u00fcche gegen den kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsausl\u00f6sedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 676c Haftungsausschluss<\/strong><\/p>\n<p>Anspr\u00fcche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde<\/p>\n<p>1. auf einem ungew\u00f6hnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1027\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1027&text=Haftung+des+Zahlungsdienstleisters+f%C3%BCr+nicht+autorisierte+Zahlungsvorg%C3%A4nge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1027&title=Haftung+des+Zahlungsdienstleisters+f%C3%BCr+nicht+autorisierte+Zahlungsvorg%C3%A4nge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1027&description=Haftung+des+Zahlungsdienstleisters+f%C3%BCr+nicht+autorisierte+Zahlungsvorg%C3%A4nge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Haftung \u00a7 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters f\u00fcr nicht autorisierte Zahlungsvorg\u00e4nge Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1027\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1027","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1027","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1027"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1027\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1029,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1027\/revisions\/1029"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1027"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1027"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1027"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}