{"id":1025,"date":"2021-03-24T07:59:25","date_gmt":"2021-03-24T07:59:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1025"},"modified":"2021-03-24T07:59:25","modified_gmt":"2021-03-24T07:59:25","slug":"ausfuehrung-von-zahlungsvorgaengen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1025","title":{"rendered":"Ausf\u00fchrung von Zahlungsvorg\u00e4ngen"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterkapitel 2<br \/>\nAusf\u00fchrung von Zahlungsvorg\u00e4ngen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675n Zugang von Zahlungsauftr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.<!--more--> F\u00e4llt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Gesch\u00e4ftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Gesch\u00e4ftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsauftr\u00e4ge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Gesch\u00e4ftstags zugehen, f\u00fcr die Zwecke des \u00a7 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Gesch\u00e4ftstag zugegangen gelten. Gesch\u00e4ftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausf\u00fchrung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Zahlungsvorg\u00e4ngen erforderlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang ausl\u00f6st oder \u00fcber den ein Zahlungsvorgang ausgel\u00f6st wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausf\u00fchrung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausf\u00fchrung erforderlichen Geldbetrag zur Verf\u00fcgung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin f\u00fcr die Zwecke des \u00a7 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. F\u00e4llt der vereinbarte Termin nicht auf einen Gesch\u00e4ftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt f\u00fcr die Zwecke des \u00a7 675s Abs. 1 der darauf folgende Gesch\u00e4ftstag als Zeitpunkt des Zugangs.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675o Ablehnung von Zahlungsauftr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausf\u00fchrung oder Ausl\u00f6sung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hier\u00fcber unverz\u00fcglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gem\u00e4\u00df \u00a7 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit m\u00f6glich, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung sowie die M\u00f6glichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung gef\u00fchrt haben, berichtigt werden k\u00f6nnen. Die Angabe von Gr\u00fcnden darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften versto\u00dfen w\u00fcrde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt f\u00fcr den Fall vereinbaren, dass er die Ausf\u00fchrung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.<\/p>\n<p>(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausf\u00fchrung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausf\u00fchrungsbedingungen erf\u00fcllt sind und die Ausf\u00fchrung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Zwecke der \u00a7\u00a7 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausf\u00fchrung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.<\/p>\n<p>(2) Wurde der Zahlungsvorgang \u00fcber einen Zahlungsausl\u00f6sedienstleister, vom Zahlungsempf\u00e4nger oder \u00fcber diesen ausgel\u00f6st, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsausl\u00f6sedienstleister die Zustimmung zur Ausl\u00f6sung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempf\u00e4nger die Zustimmung zur Ausf\u00fchrung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gem\u00e4\u00df \u00a7 675x bis zum Ende des Gesch\u00e4ftstags vor dem vereinbarten F\u00e4lligkeitstag widerrufen.<\/p>\n<p>(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin f\u00fcr die Ausf\u00fchrung eines Zahlungsauftrags (\u00a7 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Gesch\u00e4ftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.<\/p>\n<p>(4) Nach den in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den F\u00e4llen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempf\u00e4ngers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag f\u00fcr die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.<\/p>\n<p>(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675q Entgelte bei Zahlungsvorg\u00e4ngen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie s\u00e4mtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungek\u00fcrzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem \u00fcbermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempf\u00e4nger vereinbart wurde. In diesem Fall sind der vollst\u00e4ndige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gem\u00e4\u00df Artikel 248 \u00a7\u00a7 8 und 15 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche f\u00fcr den Zahlungsempf\u00e4nger getrennt auszuweisen.<\/p>\n<p>(3) Zahlungsempf\u00e4nger und Zahler tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums belegen ist.<\/p>\n<p>(4) Wenn einer der F\u00e4lle des \u00a7 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt,<\/p>\n<p>1. ist \u00a7 675q Absatz 1 auf die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und<\/p>\n<p>2. kann von \u00a7 675q Absatz 2 f\u00fcr die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675r Ausf\u00fchrung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschlie\u00dflich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuf\u00fchren. Wird ein Zahlungsauftrag in \u00dcbereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgef\u00fchrt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempf\u00e4nger als ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto f\u00fcr einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.<\/p>\n<p>(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung f\u00fcr den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempf\u00e4nger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverz\u00fcglich hier\u00fcber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675s Ausf\u00fchrungsfrist f\u00fcr Zahlungsvorg\u00e4nge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag sp\u00e4testens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Gesch\u00e4ftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers eingeht. F\u00fcr Zahlungsvorg\u00e4nge innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, k\u00f6nnen ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Gesch\u00e4ftstagen vereinbaren. F\u00fcr in Papierform ausgel\u00f6ste Zahlungsvorg\u00e4nge k\u00f6nnen die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Gesch\u00e4ftstag verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(2) Bei einem vom oder \u00fcber den Zahlungsempf\u00e4nger ausgel\u00f6sten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempf\u00e4nger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu \u00fcbermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu \u00fcbermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempf\u00e4nger mitgeteilten F\u00e4lligkeitstag erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>(3) Wenn einer der F\u00e4lle des \u00a7 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist \u00a7 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des \u00a7 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,<\/p>\n<p>1. ist auch \u00a7 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und<\/p>\n<p>2. kann von \u00a7 675s Absatz 2 f\u00fcr die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675t Wertstellungsdatum und Verf\u00fcgbarkeit von Geldbetr\u00e4gen; Sperrung eines verf\u00fcgbaren Geldbetrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf\u00e4ngers ist verpflichtet, dem Zahlungsempf\u00e4nger den Zahlungsbetrag unverz\u00fcglich verf\u00fcgbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser<\/p>\n<p>1. keine W\u00e4hrungsumrechnung vornehmen muss oder<\/p>\n<p>2. nur eine W\u00e4hrungsumrechnung zwischen dem Euro und einer W\u00e4hrung eines Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder zwischen den W\u00e4hrungen zweier Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum vornehmen muss.<\/p>\n<p>Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempf\u00e4ngers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachtr\u00e4glich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister f\u00fcr die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), sp\u00e4testens der Gesch\u00e4ftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempf\u00e4ngers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempf\u00e4nger kein Zahlungskonto unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der W\u00e4hrung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempf\u00e4nger unverz\u00fcglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verf\u00fcgbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempf\u00e4nger der Geldbetrag sp\u00e4testens an dem auf die Entgegennahme folgenden Gesch\u00e4ftstag verf\u00fcgbar gemacht und wertgestellt werden.<\/p>\n<p>(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum fr\u00fchestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.<\/p>\n<p>(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verf\u00fcgbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn<\/p>\n<p>1. der Zahlungsvorgang vom oder \u00fcber den Zahlungsempf\u00e4nger ausgel\u00f6st worden ist und<\/p>\n<p>2. der Zahler auch der genauen H\u00f6he des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.<\/p>\n<p>Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverz\u00fcglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.<\/p>\n<p>(5) Wenn ein Fall des \u00a7 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,<\/p>\n<p>1. kann von \u00a7 675t Absatz 1 Satz 3 f\u00fcr die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden und<\/p>\n<p>2. ist \u00a7 675t Absatz 2 auf die innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums get\u00e4tigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1025\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1025&text=Ausf%C3%BChrung+von+Zahlungsvorg%C3%A4ngen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1025&title=Ausf%C3%BChrung+von+Zahlungsvorg%C3%A4ngen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1025&description=Ausf%C3%BChrung+von+Zahlungsvorg%C3%A4ngen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Ausf\u00fchrung von Zahlungsvorg\u00e4ngen \u00a7 675n Zugang von Zahlungsauftr\u00e4gen (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 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