{"id":1023,"date":"2021-03-24T07:53:08","date_gmt":"2021-03-24T07:53:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1023"},"modified":"2021-03-24T07:53:08","modified_gmt":"2021-03-24T07:53:08","slug":"autorisierung-von-zahlungsvorgaengen-zahlungsinstrumente-verweigerung-des-zugangs-zum-zahlungskonto","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1023","title":{"rendered":"Autorisierung von Zahlungsvorg\u00e4ngen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 3<br \/>\nErbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten<br \/>\nUnterkapitel 1<br \/>\nAutorisierung von Zahlungsvorg\u00e4ngen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegen\u00fcber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.<\/p>\n<p>(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (\u00a7 675p). Auch die Zustimmung zur Ausf\u00fchrung mehrerer Zahlungsvorg\u00e4nge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675k Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto<\/strong><\/p>\n<p>(1) In F\u00e4llen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, k\u00f6nnen der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen f\u00fcr die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.<\/p>\n<p>(2) Zahler und Zahlungsdienstleister k\u00f6nnen vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn<\/p>\n<p>1. sachliche Gr\u00fcnde im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen,<\/p>\n<p>2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betr\u00fcgerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder<\/p>\n<p>3. bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgew\u00e4hrung ein wesentlich erh\u00f6htes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.<\/p>\n<p>In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler \u00fcber die Sperrung des Zahlungsinstruments m\u00f6glichst vor, sp\u00e4testens jedoch unverz\u00fcglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gr\u00fcnden darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen versto\u00dfen w\u00fcrde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist \u00fcber eine Entsperrung unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Hat der kontof\u00fchrende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsausl\u00f6se- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form \u00fcber die Gr\u00fcnde zu unterrichten. Die Unterrichtung muss m\u00f6glichst vor, sp\u00e4testens jedoch unverz\u00fcglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gr\u00fcnden darf unterbleiben, soweit der kontof\u00fchrende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675l Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu sch\u00fctzen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbr\u00e4uchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverz\u00fcglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. F\u00fcr den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbr\u00e4uchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschlie\u00dflich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.<\/p>\n<p>(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegen\u00fcber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen f\u00fcr die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht benachteiligend sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gem\u00e4\u00df \u00a7 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zug\u00e4nglich sind,<\/p>\n<p>2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden,<\/p>\n<p>3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die M\u00f6glichkeit hat, eine Anzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gem\u00e4\u00df \u00a7 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,<\/p>\n<p>4. dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu erm\u00f6glichen und<\/p>\n<p>5. jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.<\/p>\n<p>Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbr\u00e4uchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verf\u00fcgung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer tr\u00e4gt der Zahlungsdienstleister.<\/p>\n<p>(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Best\u00e4tigung ersucht, dass ein f\u00fcr die Ausf\u00fchrung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verf\u00fcgbar ist, so kann der Zahler von seinem kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1023\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1023&text=Autorisierung+von+Zahlungsvorg%C3%A4ngen%3B+Zahlungsinstrumente%3B+Verweigerung+des+Zugangs+zum+Zahlungskonto\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1023&title=Autorisierung+von+Zahlungsvorg%C3%A4ngen%3B+Zahlungsinstrumente%3B+Verweigerung+des+Zugangs+zum+Zahlungskonto\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1023&description=Autorisierung+von+Zahlungsvorg%C3%A4ngen%3B+Zahlungsinstrumente%3B+Verweigerung+des+Zugangs+zum+Zahlungskonto\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorg\u00e4ngen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto \u00a7 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1023\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1023","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1023","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1023"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1023\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1024,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1023\/revisions\/1024"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1023"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1023"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1023"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}