{"id":1021,"date":"2021-03-24T07:46:39","date_gmt":"2021-03-24T07:46:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1021"},"modified":"2021-03-24T07:46:39","modified_gmt":"2021-03-24T07:46:39","slug":"zahlungsdienstevertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1021","title":{"rendered":"Zahlungsdienstevertrag"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 2<br \/>\nZahlungsdienstevertrag<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675f Zahlungsdienstevertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, f\u00fcr die Person,<!--more--> die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempf\u00e4nger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, f\u00fcr den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorg\u00e4nge auszuf\u00fchren sowie gegebenenfalls f\u00fcr den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu f\u00fchren. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsausl\u00f6sedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist f\u00fcr diesen nicht online zug\u00e4nglich. Der kontof\u00fchrende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abh\u00e4ngig machen, dass der Zahlungsausl\u00f6sedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontof\u00fchrenden Zahlungsdienstleister abschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, \u00dcbermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabh\u00e4ngig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempf\u00e4nger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausf\u00fchrung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar \u00fcber einen Zahlungsausl\u00f6sedienstleister oder den Zahlungsempf\u00e4nger erteilt.<\/p>\n<p>(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das f\u00fcr die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. F\u00fcr die Erf\u00fcllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tats\u00e4chlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.<\/p>\n<p>(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempf\u00e4nger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempf\u00e4ngers, dem Zahler f\u00fcr die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Erm\u00e4\u00dfigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675g \u00c4nderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine \u00c4nderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte \u00c4nderung sp\u00e4testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 \u00a7\u00a7 2 und 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.<\/p>\n<p>(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer k\u00f6nnen vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer \u00c4nderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \u00c4nderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \u00c4nderung fristlos zu k\u00fcndigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertrags\u00e4nderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen K\u00fcndigung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) \u00c4nderungen von Zinss\u00e4tzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die \u00c4nderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinss\u00e4tzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen und f\u00fcr beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags \u00fcberpr\u00fcfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem W\u00e4hrungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zug\u00e4nglich gemacht wird oder aus einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Quelle stammt.<\/p>\n<p>(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675h Ordentliche K\u00fcndigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndigen, sofern nicht eine K\u00fcndigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer K\u00fcndigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur k\u00fcndigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das K\u00fcndigungsrecht vereinbart wurde. Die K\u00fcndigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die K\u00fcndigung ist in der in Artikel 248 \u00a7\u00a7 2 und 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(3) Im Fall der K\u00fcndigung sind regelm\u00e4\u00dfig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.<\/p>\n<p>(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer f\u00fcr die K\u00fcndigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 675i Ausnahmen f\u00fcr Kleinbetragsinstrumente und E-Geld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die \u00dcberlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,<\/p>\n<p>1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorg\u00e4nge bis h\u00f6chstens 30 Euro ausgel\u00f6st werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder<\/p>\n<p>3. das Geldbetr\u00e4ge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Nummern 2 und 3 erh\u00f6ht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur f\u00fcr inl\u00e4ndische Zahlungsvorg\u00e4nge genutzt werden kann.<br \/>\n(2) Im Fall des Absatzes 1 k\u00f6nnen die Parteien vereinbaren, dass<\/p>\n<p>1. der Zahlungsdienstleister \u00c4nderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in \u00a7 675g Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten muss,<\/p>\n<p>2. \u00a7 675l Absatz 1 Satz 2, \u00a7 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und \u00a7 675v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,<\/p>\n<p>3. die \u00a7\u00a7 675u, 675v Absatz 1 bis 3 und 5, die \u00a7\u00a7 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gr\u00fcnden, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,<\/p>\n<p>4. der Zahlungsdienstleister abweichend von \u00a7 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausf\u00fchrung aus dem Zusammenhang hervorgeht,<\/p>\n<p>5. der Zahler abweichend von \u00a7 675p den Zahlungsauftrag nach dessen \u00dcbermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempf\u00e4nger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder<\/p>\n<p>6. andere als die in \u00a7 675s bestimmten Ausf\u00fchrungsfristen gelten.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 675u und 675v sind f\u00fcr E-Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die M\u00f6glichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur f\u00fcr Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von h\u00f6chstens 200 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1021&text=Zahlungsdienstevertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1021&title=Zahlungsdienstevertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1021&description=Zahlungsdienstevertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag \u00a7 675f Zahlungsdienstevertrag (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, f\u00fcr die Person, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1021\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1021","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1021","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1021"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1021\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1022,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1021\/revisions\/1022"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1021"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1021"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1021"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}