{"id":101,"date":"2020-12-04T20:47:00","date_gmt":"2020-12-04T20:47:00","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=101"},"modified":"2020-12-05T11:05:53","modified_gmt":"2020-12-05T11:05:53","slug":"breidenbach-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-70410-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=101","title":{"rendered":"BREIDENBACH .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 70410\/16"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 70410\/16<br \/>\nB.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25.\u00a0November\u00a02016 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die am 18.\u00a0Oktober\u00a02018 von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht hat, die Beschwerde im Register zu streichen,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>Der 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrer, B., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt W. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn B., Rechtsanwalt in E., vertreten.<\/p>\n<p>Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Bezugnahme auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention insbesondere die durch den Beschluss des Landgerichts A. vom 11.\u00a0April\u00a02014 angeordnete und im Beschwerdeverfahren vom Oberlandesgericht K. am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 best\u00e4tigte nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner in der Justizvollzugsanstalt A. vollzogenen Sicherungsverwahrung \u00fcber die zum Zeitpunkt seiner Tat geltende fr\u00fchere H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus.<\/p>\n<p>Am 24.\u00a0Mai\u00a02017 wurden die R\u00fcgen nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus. Er berief sich auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention.<\/p>\n<p>Nachdem mehrere Versuche, eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 24.\u00a0November\u00a02017 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7.\u00a0Dezember\u00a02017 nahm der Beschwerdef\u00fchrer Bezug auf Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 in fine und gab an, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei.<\/p>\n<p>Nach einem Schreiben des Gerichtshofs vom 31.\u00a0Mai\u00a02018 legte die Regierung mit Schreiben vom 24.\u00a0Juli\u00a02018 eine ge\u00e4nderte einseitige Erkl\u00e4rung vor und beantragte erneut die Streichung der Beschwerde im Register gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8.\u00a0August\u00a02018 nahm der Beschwerdef\u00fchrer erneut auf Artikel\u00a037 in fine Bezug und gab an, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei.<\/p>\n<p>Nach einem Schreiben des Gerichtshofs vom 4.\u00a0Oktober\u00a02018 legte die Regierung mit Schreiben vom 18.\u00a0Oktober\u00a02018 eine ge\u00e4nderte einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage vor und beantragte erneut die Streichung der Beschwerde im Register gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eIm vorliegenden Fall wurde durch die Bundesregierung nach Abstimmung mit dem betroffenen Land eine g\u00fctliche Einigung mit dem Beschwerdef\u00fchrer angestrebt. Dieser Vorschlag wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdef\u00fchrers, Rechtsanwalt B., am 23.\u00a0Oktober\u00a02017 telefonisch unterbreitet. Nach R\u00fccksprache mit seinem Mandanten hat Rechtsanwalt B. der Bundesregierung am 13.\u00a0November\u00a02017 telefonisch mitgeteilt, dass sein Mandant mit dem Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs nicht einverstanden sei.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung bedauert, dass eine g\u00fctliche Einigung mit dem Beschwerdef\u00fchrer nicht zustande gekommen ist. Da ein Versto\u00df gegen die Konvention aber auch von Seiten der Bundesregierung anerkannt wird, unterbreitet sie dem Gerichtshof hiermit die folgende einseitige Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung erkennt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen des Landgerichts A. vom 11.\u00a0April\u00a02014 sowie des Oberlandesgerichts K. vom 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 in seinen Rechten aus Art.\u00a05 Abs.\u00a01, Art.\u00a07 Abs.\u00a01 EMRK verletzt wurde.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens aus der Liste des Gerichtshofs die Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von \u20ac\u00a013.000 anzuerkennen. Mit diesem Betrag in H\u00f6he von \u20ac\u00a013.000 w\u00fcrden alle in Betracht kommenden Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der o.\u00a0g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das betroffene Land, insbesondere die Entsch\u00e4digung des Beschwerdef\u00fchrers (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von \u20ac\u00a013.000 h\u00e4lt die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren F\u00e4llen f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df Art.\u00a037 Abs.\u00a01c) der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art.\u00a05 Abs.\u00a01 und Art.\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention sowie der Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von \u20ac\u00a013.000 durch die Bundesregierung stellt einen \u201eanderen Grund\u201c im Sinne dieser Vorschrift dar. \u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 19.\u00a0November\u00a02018 teilte der Beschwerdef\u00fchrer dem Gerichtshof mit, dass er an der in seinem Schreiben vom 8.\u00a0August\u00a02018 zum Ausdruck gebrachten Position festhalte.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund der einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung im Lichte der Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026307\/95, Rdnrn.\u00a075-77, ECHR\u00a02003-VI; WAZA Sp. z o.o.\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a011602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; und Herman\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a035965\/14, Rdnrn.\u00a015-18, 17.\u00a0November\u00a02015).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Individualbeschwerden gegen Deutschland, die die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung der jeweiligen Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die zum Tatzeitpunkt geltende fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus betrafen, seine Praxis in Bezug auf R\u00fcgen wegen Verletzungen des Freiheitsrechts nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention und wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung nach Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention festgelegt (siehe bspw. G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a07345\/12, 28.\u00a0November\u00a02013).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses und der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssumme ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Pr\u00fcfung der vorliegenden Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 in fine).<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte der genannte Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a02 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten (Josipovi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a018369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008).<\/p>\n<p>Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention zur Kenntnis und ordnet folglich an,<\/p>\n<p>a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung 13.000\u00a0Euro (dreizehntausend Euro) f\u00fcr den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>er beschlie\u00dft, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 24.\u00a0Januar\u00a02019.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=101\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=101&text=BREIDENBACH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+70410%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=101&title=BREIDENBACH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+70410%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a 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