{"id":1001,"date":"2021-03-23T15:28:15","date_gmt":"2021-03-23T15:28:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1001"},"modified":"2021-03-23T15:28:15","modified_gmt":"2021-03-23T15:28:15","slug":"pauschalreisevertrag-reisevermittlung-und-vermittlung-verbundener-reiseleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1001","title":{"rendered":"Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 4<br \/>\nPauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer<!--more--> (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.<\/p>\n<p>(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen f\u00fcr den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn<\/p>\n<p>1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder<\/p>\n<p>2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einr\u00e4umt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.<\/p>\n<p>(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. die Bef\u00f6rderung von Personen,<\/p>\n<p>2. die Beherbergung, au\u00dfer wenn sie Wohnzwecken dient,<\/p>\n<p>3. die Vermietung<\/p>\n<p>a) von vierr\u00e4drigen Kraftfahrzeugen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. M\u00e4rz 2017 (BGBl. I S. 522) ge\u00e4ndert worden ist, und<\/p>\n<p>b) von Kraftr\u00e4dern der Fahrerlaubnisklasse A gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.<\/p>\n<p>Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensm\u00e4\u00dfig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.<\/p>\n<p>(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen<\/p>\n<p>1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder<\/p>\n<p>2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgew\u00e4hlt und vereinbart werden.<\/p>\n<p>Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.<\/p>\n<p>(5) Die Vorschriften \u00fcber Pauschalreisevertr\u00e4ge gelten nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber Reisen, die<\/p>\n<p>1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,<\/p>\n<p>2. weniger als 24 Stunden dauern und keine \u00dcbernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht \u00fcbersteigt oder<\/p>\n<p>3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags f\u00fcr die Organisation von Gesch\u00e4ftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, f\u00fcr dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651b Abgrenzung zur Vermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unbeschadet der \u00a7\u00a7 651v und 651w gelten f\u00fcr die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Vertr\u00e4ge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausf\u00fchren sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen f\u00fcr den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und<\/p>\n<p>1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs ausw\u00e4hlt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,<\/p>\n<p>2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder<\/p>\n<p>3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung \u201ePauschalreise\u201c oder unter einer \u00e4hnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.<\/p>\n<p>(2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. unbewegliche und bewegliche Gewerber\u00e4ume,<\/p>\n<p>2. Webseiten f\u00fcr den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr und \u00e4hnliche Online-Verkaufsplattformen,<\/p>\n<p>3. Telefondienste.<\/p>\n<p>Wird bei mehreren Webseiten und \u00e4hnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begr\u00fcndet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag \u00fcber eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn<\/p>\n<p>1. er dem Reisenden f\u00fcr den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag \u00fcber eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer \u00fcbermittelt und<\/p>\n<p>3. der weitere Vertrag sp\u00e4testens 24 Stunden nach der Best\u00e4tigung des Vertragsschlusses \u00fcber die erste Reiseleistung geschlossen wird.<\/p>\n<p>(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag \u00fcber eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Vertr\u00e4ge \u00fcber mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des \u00a7 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Vertr\u00e4ge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des \u00a7 651a Absatz 1.<br \/>\n(3) \u00a7 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Reisepreises anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserkl\u00e4rung abgibt, nach Ma\u00dfgabe des Artikels 250 \u00a7\u00a7 1 bis 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erf\u00fcllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus \u00a7 651v Absatz 1 Satz 1.<\/p>\n<p>(2) Dem Reisenden fallen zus\u00e4tzliche Geb\u00fchren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er \u00fcber diese vor Abgabe seiner Vertragserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Artikel 250 \u00a7 3 Nummer 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.<br \/>\n(3) Die gem\u00e4\u00df Artikel 250 \u00a7 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverz\u00fcglich nach Vertragsschluss nach Ma\u00dfgabe des Artikels 250 \u00a7 6 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Best\u00e4tigung des Vertrags zur Verf\u00fcgung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gem\u00e4\u00df Artikel 250 \u00a7 7 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(4) Der Reiseveranstalter tr\u00e4gt gegen\u00fcber dem Reisenden die Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Informationspflichten.<\/p>\n<p>(5) Bei Pauschalreisevertr\u00e4gen nach \u00a7 651c gelten f\u00fcr den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie f\u00fcr jeden anderen Unternehmer, dem nach \u00a7 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten \u00fcbermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 \u00a7\u00a7 4 und 8 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche. Im \u00dcbrigen bleiben die vorstehenden Abs\u00e4tze unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651e Vertrags\u00fcbertragung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger erkl\u00e4ren, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erkl\u00e4rung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht sp\u00e4ter als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.<\/p>\n<p>(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner f\u00fcr den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tats\u00e4chlich entstanden sind.<\/p>\n<p>(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis dar\u00fcber zu erteilen, in welcher H\u00f6he durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651f \u00c4nderungsvorbehalte; Preissenkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erh\u00f6hen, wenn<\/p>\n<p>1. der Vertrag diese M\u00f6glichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enth\u00e4lt, wie \u00c4nderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und<\/p>\n<p>2. die Erh\u00f6hung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten<\/p>\n<p>a) Erh\u00f6hung des Preises f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen aufgrund h\u00f6herer Kosten f\u00fcr Treibstoff oder andere Energietr\u00e4ger,<\/p>\n<p>b) Erh\u00f6hung der Steuern und sonstigen Abgaben f\u00fcr vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengeb\u00fchren, oder<\/p>\n<p>c) \u00c4nderung der f\u00fcr die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.<\/p>\n<p>Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger klar und verst\u00e4ndlich \u00fcber die Preiserh\u00f6hung und deren Gr\u00fcnde zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserh\u00f6hung mitzuteilen. Eine Preiserh\u00f6hung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht sp\u00e4ter als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur \u00e4ndern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die \u00c4nderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger klar, verst\u00e4ndlich und in hervorgehobener Weise \u00fcber die \u00c4nderung zu unterrichten. Eine \u00c4nderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 308 Nummer 4 und \u00a7 309 Nummer 1 sind auf \u00c4nderungsvorbehalte nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Sieht der Vertrag die M\u00f6glichkeit einer Erh\u00f6hung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn ge\u00e4ndert haben und dies zu niedrigeren Kosten f\u00fcr den Reiseveranstalter f\u00fchrt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tats\u00e4chlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher H\u00f6he Verwaltungsausgaben entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651g Erhebliche Vertrags\u00e4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcbersteigt die im Vertrag nach \u00a7 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserh\u00f6hung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserh\u00f6hung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,<\/p>\n<p>1. das Angebot zur Preiserh\u00f6hung annimmt oder<\/p>\n<p>2. seinen R\u00fccktritt vom Vertrag erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Satz 2 gilt f\u00fcr andere Vertrags\u00e4nderungen als Preiserh\u00f6hungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher \u00c4nderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 \u00a7 3 Nummer 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserh\u00f6hung kann nicht sp\u00e4ter als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertrags\u00e4nderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.<\/p>\n<p>(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserh\u00f6hung oder sonstigen Vertrags\u00e4nderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Ma\u00dfgabe des Artikels 250 \u00a7 10 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserh\u00f6hung oder sonstigen Vertrags\u00e4nderung als angenommen.<\/p>\n<p>(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zur\u00fcck, findet \u00a7 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Anspr\u00fcche des Reisenden nach \u00a7 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unber\u00fchrt. Nimmt er das Angebot zur Vertrags\u00e4nderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur urspr\u00fcnglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt \u00a7 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber f\u00fcr den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag \u00a7 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651h R\u00fccktritt vor Reisebeginn<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zur\u00fccktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zur\u00fcck, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen.<\/p>\n<p>(2) Im Vertrag k\u00f6nnen, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entsch\u00e4digungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:<\/p>\n<p>1. Zeitraum zwischen der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung und dem Reisebeginn,<\/p>\n<p>2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und<\/p>\n<p>3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.<\/p>\n<p>Werden im Vertrag keine Entsch\u00e4digungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung nach dem Reisepreis abz\u00fcglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abz\u00fcglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entsch\u00e4digung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer N\u00e4he unvermeidbare, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde auftreten, die die Durchf\u00fchrung der Pauschalreise oder die Bef\u00f6rderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeintr\u00e4chtigen. Umst\u00e4nde sind unvermeidbar und au\u00dfergew\u00f6hnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden F\u00e4llen vom Vertrag zur\u00fccktreten:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den R\u00fccktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erkl\u00e4ren, jedoch sp\u00e4testens<\/p>\n<p>a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,<\/p>\n<p>b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und h\u00f6chstens sechs Tagen,<\/p>\n<p>c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,<\/p>\n<p>2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde an der Erf\u00fcllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den R\u00fccktritt unverz\u00fcglich nach Kenntnis von dem R\u00fccktrittsgrund zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zur\u00fcck, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.<\/p>\n<p>(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines R\u00fccktritts zur R\u00fcckerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverz\u00fcglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem R\u00fccktritt zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651i Rechte des Reisenden bei Reisem\u00e4ngeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisem\u00e4ngeln zu verschaffen.<\/p>\n<p>(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisem\u00e4ngeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisem\u00e4ngeln,<\/p>\n<p>1. wenn sie sich f\u00fcr den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten<\/p>\n<p>2. wenn sie sich f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art \u00fcblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.<\/p>\n<p>Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Versp\u00e4tung verschafft.<\/p>\n<p>(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,<\/p>\n<p>3. nach \u00a7 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,<\/p>\n<p>4. nach \u00a7 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung f\u00fcr eine notwendige Beherbergung verlangen,<\/p>\n<p>5. den Vertrag nach \u00a7 651l k\u00fcndigen,<\/p>\n<p>6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (\u00a7 651m) ergebenden Rechte geltend machen und<\/p>\n<p>7. nach \u00a7 651n Schadensersatz oder nach \u00a7 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651j Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>Die in \u00a7 651i Absatz 3 bezeichneten Anspr\u00fcche des Reisenden verj\u00e4hren in zwei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651k Abhilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie<\/p>\n<p>1. unm\u00f6glich ist oder<\/p>\n<p>2. unter Ber\u00fccksichtigung des Ausma\u00dfes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verbunden ist.<\/p>\n<p>(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.<\/p>\n<p>(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur urspr\u00fcnglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gew\u00e4hren; die Angemessenheit richtet sich nach \u00a7 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter au\u00dferstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist \u00a7 651l Absatz 2 und 3 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass es auf eine K\u00fcndigung des Reisenden nicht ankommt.<\/p>\n<p>(4) Ist die Bef\u00f6rderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (R\u00fcckbef\u00f6rderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde nicht m\u00f6glich, hat der Reiseveranstalter die Kosten f\u00fcr eine notwendige Beherbergung des Reisenden f\u00fcr einen h\u00f6chstens drei N\u00e4chte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar m\u00f6glichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.<\/p>\n<p>(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf h\u00f6chstens drei N\u00e4chte gem\u00e4\u00df Absatz 4 in folgenden F\u00e4llen nicht berufen:<\/p>\n<p>1. der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europ\u00e4ischen Union dem Reisenden die Beherbergung f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierf\u00fcr zu tragen,<\/p>\n<p>2. der Reisende geh\u00f6rt zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bed\u00fcrfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:<\/p>\n<p>a) Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 \u00fcber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,<\/p>\n<p>b) Schwangere,<\/p>\n<p>c) unbegleitete Minderj\u00e4hrige,<\/p>\n<p>d) Personen, die besondere medizinische Betreuung ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651l K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeintr\u00e4chtigt, kann der Reisende den Vertrag k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung ist erst zul\u00e4ssig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; \u00a7 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Wird der Vertrag gek\u00fcndigt, so beh\u00e4lt der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Anspr\u00fcche des Reisenden nach \u00a7 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unber\u00fchrt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entf\u00e4llt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.<\/p>\n<p>(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Ma\u00dfnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Bef\u00f6rderung des Reisenden umfasste, unverz\u00fcglich f\u00fcr dessen R\u00fcckbef\u00f6rderung zu sorgen; das hierf\u00fcr eingesetzte Bef\u00f6rderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten f\u00fcr die R\u00fcckbef\u00f6rderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651m Minderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verh\u00e4ltnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben w\u00fcrde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln.<\/p>\n<p>(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. \u00a7 346 Absatz 1 und \u00a7 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651n Schadensersatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der K\u00fcndigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel<\/p>\n<p>1. ist vom Reisenden verschuldet,<\/p>\n<p>2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war f\u00fcr den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder<\/p>\n<p>3. wurde durch unvermeidbare, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde verursacht.<\/p>\n<p>(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeintr\u00e4chtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld verlangen.<br \/>\n(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverz\u00fcglich zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651o M\u00e4ngelanzeige durch den Reisenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,<\/p>\n<p>1. die in \u00a7 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 651n Schadensersatz zu verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651p Zul\u00e4ssige Haftungsbeschr\u00e4nkung; Anrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung f\u00fcr solche Sch\u00e4den auf den dreifachen Reisepreis beschr\u00e4nken, die<\/p>\n<p>1. keine K\u00f6rpersch\u00e4den sind und<\/p>\n<p>2. nicht schuldhaft herbeigef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Gelten f\u00fcr eine Reiseleistung internationale \u00dcbereink\u00fcnfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschr\u00e4nkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegen\u00fcber dem Reisenden hierauf berufen.<\/p>\n<p>(3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entsch\u00e4digung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Ma\u00dfgabe internationaler \u00dcbereink\u00fcnfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Ma\u00dfgabe<\/p>\n<p>1. der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),<br \/>\n2. der Verordnung (EG) Nr. 1371\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 \u00fcber die Rechte und Pflichten der Fahrg\u00e4ste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14),<\/p>\n<p>3. der Verordnung (EG) Nr. 392\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 \u00fcber die Unfallhaftung von Bef\u00f6rderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),<\/p>\n<p>4. der Verordnung (EU) Nr. 1177\/2010 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 \u00fcber die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder<\/p>\n<p>5. der Verordnung (EU) Nr. 181\/2011 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 \u00fcber die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).<\/p>\n<p>Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entsch\u00e4digung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Ma\u00dfgabe internationaler \u00dcbereink\u00fcnfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Ma\u00dfgabe der in Satz 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651q Beistandspflicht des Reiseveranstalters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Befindet sich der Reisende im Fall des \u00a7 651k Absatz 4 oder aus anderen Gr\u00fcnden in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverz\u00fcglich in angemessener Weise Beistand zu gew\u00e4hren, insbesondere durch<\/p>\n<p>1. Bereitstellung geeigneter Informationen \u00fcber Gesundheitsdienste, Beh\u00f6rden vor Ort und konsularische Unterst\u00fctzung,<\/p>\n<p>2. Unterst\u00fctzung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und<\/p>\n<p>3. Unterst\u00fctzung bei der Suche nach anderen Reisem\u00f6glichkeiten; \u00a7 651k Absatz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umst\u00e4nde schuldhaft selbst herbeigef\u00fchrt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tats\u00e4chlich entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Reiseveranstalters<\/p>\n<p>1. Reiseleistungen ausfallen oder<\/p>\n<p>2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>Umfasst der Vertrag auch die Bef\u00f6rderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte R\u00fcckbef\u00f6rderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der R\u00fcckbef\u00f6rderung sicherzustellen. Der Zahlungsunf\u00e4higkeit stehen die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Reiseveranstalters und die Abweisung eines Er\u00f6ffnungsantrags mangels Masse gleich.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur erf\u00fcllen<\/p>\n<p>1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder<\/p>\n<p>2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts.<\/p>\n<p>Der Reiseveranstalter muss ohne R\u00fccksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten.<\/p>\n<p>(3) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch unverz\u00fcglich zu erf\u00fcllen. Er kann seine Haftung f\u00fcr die von ihm in einem Gesch\u00e4ftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Betr\u00e4ge auf 110 Millionen Euro begrenzen. \u00dcbersteigen die in einem Gesch\u00e4ftsjahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Betr\u00e4ge den in Satz 3 genannten H\u00f6chstbetrag, so verringern sich die einzelnen Erstattungsanspr\u00fcche in dem Verh\u00e4ltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum H\u00f6chstbetrag steht.<\/p>\n<p>(4) Zur Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gem\u00e4\u00df Artikel 252 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Best\u00e4tigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gem\u00e4\u00df Artikel 250 \u00a7 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche genannte Kundengeldabsicherer kann sich gegen\u00fcber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch auf dessen Beendigung berufen, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In den F\u00e4llen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer \u00fcber, soweit dieser den Reisenden befriedigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651s Insolvenzsicherung der im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des \u00a7 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, so gen\u00fcgt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in \u00dcbereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2015\/2302 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 \u00fcber Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\/2004 und der Richtlinie 2011\/83\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90\/314\/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1) leistet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651t Vorauszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn<\/p>\n<p>1. ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht oder, in den F\u00e4llen des \u00a7 651s, der Reiseveranstalter nach \u00a7 651s Sicherheit leistet und<\/p>\n<p>2. dem Reisenden klar, verst\u00e4ndlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers oder, in den F\u00e4llen des \u00a7 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung gestellt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651u Gastschulaufenthalte<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastsch\u00fclers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten \u00a7 651a Absatz 1, 2 und 5, die \u00a7\u00a7 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die \u00a7\u00a7 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Abs\u00e4tze. F\u00fcr einen Vertrag, der einen k\u00fcrzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchf\u00fchrung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese Vorschriften nur, wenn dies vereinbart ist.<\/p>\n<p>(2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastsch\u00fclers verpflichtet,<\/p>\n<p>1. f\u00fcr eine nach den Verh\u00e4ltnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastsch\u00fclers in einer Gastfamilie zu sorgen und<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen f\u00fcr einen geregelten Schulbesuch des Gastsch\u00fclers im Aufnahmeland zu schaffen.<\/p>\n<p>(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zur\u00fcck, findet \u00a7 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und sp\u00e4testens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls \u00fcber Folgendes informiert hat:<\/p>\n<p>1. Name und Anschrift der f\u00fcr den Gastsch\u00fcler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und<\/p>\n<p>2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.<\/p>\n<p>(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit k\u00fcndigen. K\u00fcndigt der Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abz\u00fcglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der K\u00fcndigung notwendigen Ma\u00dfnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Bef\u00f6rderung des Gastsch\u00fclers umfasste, f\u00fcr dessen R\u00fcckbef\u00f6rderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden S\u00e4tze gelten nicht, wenn der Reisende nach \u00a7 651l k\u00fcndigen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651v Reisevermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Ma\u00dfgabe des Artikels 250 \u00a7\u00a7 1 bis 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erf\u00fcllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus \u00a7 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisevermittler tr\u00e4gt gegen\u00fcber dem Reisenden die Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Informationspflichten.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis durch den Reisevermittler gilt \u00a7 651t Nummer 2 entsprechend. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis erm\u00e4chtigt, wenn er dem Reisenden eine den Anforderungen des Artikels 250 \u00a7 6 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche entsprechende Abschrift oder Best\u00e4tigung des Vertrags zur Verf\u00fcgung stellt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umst\u00e4nde ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Pauschalreisevertr\u00e4ge f\u00fcr ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegen\u00fcber dem Reisenden ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(3) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermittler die sich aus den \u00a7\u00a7 651i bis 651t ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(4) Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollm\u00e4chtigt, M\u00e4ngelanzeigen sowie andere Erkl\u00e4rungen des Reisenden bez\u00fcglich der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen. Der Reisevermittler hat den Reiseveranstalter unverz\u00fcglich von solchen Erkl\u00e4rungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651w Vermittlung verbundener Reiseleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er f\u00fcr den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,<\/p>\n<p>1. dem Reisenden anl\u00e4sslich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Vertr\u00e4ge mit anderen Unternehmern \u00fcber mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt ausw\u00e4hlt und<\/p>\n<p>a) getrennt bezahlt oder<\/p>\n<p>b) sich bez\u00fcglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet oder<\/p>\n<p>2. dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag \u00fcber eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer \u00fcber eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag sp\u00e4testens 24 Stunden nach der Best\u00e4tigung des Vertragsschlusses \u00fcber die erste Reiseleistung geschlossen wird.<\/p>\n<p>Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Im \u00dcbrigen findet auf Satz 1 \u00a7 651a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3 entsprechende Anwendung. \u00a7 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Reisepreises entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist verpflichtet, den Reisenden nach Ma\u00dfgabe des Artikels 251 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren.<\/p>\n<p>(3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Reisenden auf Verg\u00fctungen f\u00fcr Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 noch zu erf\u00fcllen sind und im Fall der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen<\/p>\n<p>1. Reiseleistungen ausfallen oder<\/p>\n<p>2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nachkommt.<\/p>\n<p>Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zur Bef\u00f6rderung des Reisenden verpflichtet, hat er zudem die vereinbarte R\u00fcckbef\u00f6rderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der R\u00fcckbef\u00f6rderung sicherzustellen. Der Zahlungsunf\u00e4higkeit stehen die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Vermittlers verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Er\u00f6ffnungsantrags mangels Masse gleich. \u00a7 651r Absatz 2 bis 4 sowie die \u00a7\u00a7 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Erf\u00fcllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten aus den Abs\u00e4tzen 2 und 3 nicht, finden auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihm und dem Reisenden \u00a7 312 Absatz 7 Satz 2 sowie die \u00a7\u00a7 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 ein oder mehrere Vertr\u00e4ge \u00fcber Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleistungen \u00fcber den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651x Haftung f\u00fcr Buchungsfehler<\/strong><\/p>\n<p>Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,<\/p>\n<p>1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,<\/p>\n<p>2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler w\u00e4hrend des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde verursacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 651y Abweichende Vereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1001\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1001&text=Pauschalreisevertrag%2C+Reisevermittlung+und+Vermittlung+verbundener+Reiseleistungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1001&title=Pauschalreisevertrag%2C+Reisevermittlung+und+Vermittlung+verbundener+Reiseleistungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1001&description=Pauschalreisevertrag%2C+Reisevermittlung+und+Vermittlung+verbundener+Reiseleistungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen \u00a7 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag (1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1001\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1001","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1001","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1001"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1001\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1002,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1001\/revisions\/1002"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1001"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1001"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1001"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}